Cookie Hinweis

Suche

Touchscreen-Wand mit leuchtenden Paragrafen

©Fotolia

Kanalbelegung in Bayern

Kabelnetzbetreiber, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien über digitale Übertragungskapazitäten verbreiten oder über die Auswahl der Angebote als Gesamtangebot entscheiden, haben folgende Vorgaben zu beachten:

Ein Drittel der eingesetzten Kapazität muss für die Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Programmen einschließlich der Dritten Programme, der privaten bundesweiten Programme mit regionalen Fensterprogrammen und der regionalen und lokalen Fernsehprogramme zur Verfügung stehen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV). Innerhalb eines weiteren Drittels der Kapazität hat der Plattformanbieter über die Belegung unter Beachtung von Vielfaltsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MStV). Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Kapazitäten ist der Kabelnetzbetreiber in seiner Belegungsentscheidung frei; zu beachten sind hierbei jedoch die allgemeinen Gesetze wie etwa zum Jugendmedienschutz, zum TK-Recht oder zum Kartellrecht.

Gesetzliche Grundlagen für diese Vorgaben sind § 2 Abs. 2 Nr. 14  und 19 MStV, §§ 78  bis 90  MStV. 

Belegung bei Kabelnetzbetreibern

Eine Auflistung der Kanalbelegung mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen in den einzelnen Netzen von Vodafone Kabel Deutschland finden Sie unter https://zuhauseplus.vodafone.de/, PŸUR (vormals KMS) unter https://www.pyur.com/, sowie M-net unter www.m-net.de.

Sollten Sie nicht Kunde einer dieser drei größten Kabelnetzbetreiber in Bayern sein, so wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Kabelnetzbetreiber. Dessen Anschrift finden Sie auf der Rechnung zu Ihrem Kabelanschluss oder erhalten Sie von Ihrer Hausverwaltung oder dem Vermieter. 

Gleiches gilt, sofern Sie ein IPTV-Angebot eines regional tätigen Betreibers nutzen.