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Allgemeinverfügung - Zuweisung von Übertragungskapazitäten in Kabelanlagen in Bayern -Bekanntmachung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 13. Dezember 2011

19.12.2011 | 04 2011

Diese Allgemeinverfügung richtet sich an die Betreiber von Kabelanlagen in Bayern mit 100 oder mehr angeschlossenen Wohneinheiten und an die Bewerber, die sich bei dem im August 2011 durchgeführten Ausschreibungsverfahren der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) für die Weiterverbreitung eines Pflichtprogramms in analoger Technik in Kabelanlagen in Bayern beworben haben.

Die Landeszentrale gibt auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 BayMG und der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung – KBS) folgende Entscheidung bekannt:

1. In Kabelanlagen mit 100 oder mehr angeschlossenen Wohneinheiten werden im Frequenzbereich von 139 MHz bis 350 MHz

a) vier Kabelkanäle für die Belegung mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen den Programmen

- N24
- SPORT1
- Tele 5
- Servus TV

und

b) ein Kabelkanal für die Belegung mit wahlweise einem in analoger Technik verbreiteten Teleshoppingprogramm oder einem Telemedium dem Teleshoppingprogramm

- HSE24

zugewiesen.

2. Die Zuweisungen nach Nr. 1 treten am 1. Januar 2012 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2015 befristet.

3. Soweit Kabelnetzbetreiber zur Umsetzung des Beschlusses einen Austausch von Programmen vornehmen müssen, wird ihnen eine Übergangsfrist bis längstens 30. April 2012 eingeräumt.

Begründung:

Die Begründung dieser Entscheidung kann vom 19. Dezember 2011 bis einschließlich 23. Januar 2012 beim Empfang der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, Heinrich-Lübke-Str. 27, 81737 München, zu den üblichen Dienstzeiten (werktags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr) eingesehen werden.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Bayerische Landeszentrale für neue Medien) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

 

Martin Gebrande
Geschäftsführer
Bayerische Landeszentrale für neue Medien