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Allgemeinverfügung

21.12.2007 | 5 2007
Zuweisung von Übertragungskapazitäten in analogen Breitbandkabelnetzen
 
Bekanntgabe der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 18. Dezember 2007
 
 
Diese Allgemeinverfügung richtet sich an die Betreiber von Kabelanlagen in Bayern und die Bewerber, die sich im Ausschreibungsverfahren der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) um den Status als Pflichtprogramm im analogen Kabel in Bayern beworben haben.
 
Die Landeszentrale macht auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayMG und der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung – KBS) folgende Entscheidung bekannt:


1.  In Kabelanlagen mit 100 oder mehr angeschlossenen Wohneinheiten, deren Einspeisestelle in Bayern gelegen ist, werden


a)  vier Kabelkanäle für die Belegung mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen für die Dauer von vier Jahren den Programmen
- N24
- DSF
- Tele 5
- VIVA
 
und
 
b)  ein Kabelkanal für die Belegung mit einem in analoger Technik verbreiteten Telemedium für die Dauer von vier Jahren dem Sender
- HSE
 
zugewiesen.


2. Die Zuweisungen nach Nr. 1 treten am 1. Januar 2008 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
 


Begründung:
 
Die Begründung dieser Entscheidung kann vom 27. Dezember 2007 bis einschließlich 31. Januar 2008 beim Empfang der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, Heinrich-Lübke-Str. 27, 81737 München, zu den normalen Dienstzeiten (werktags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr, mit Ausnahme des 31.12.2007) eingesehen werden.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Bayerische Landeszentrale für neue Medien) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 
 
 
 
 
Martin Gebrande
Geschäftsführer
Bayerische Landeszentrale für neue Medien