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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

31.03.2011 | 43 2011

Bereits seit 1990 veranstaltet der Deutsche Bundestag ein Bundestagsfernsehen, das zunächst nur hausintern verschlüsselt im digitalen Kabel in Berlin und dann auch ebenfalls verschlüsselt bundesweit über Satellit ausgestrahlt wurde. Das Programm bestand im Wesentlichen aus Live-Übertragungen von Plenar- und Ausschuss-Sitzungen und wurde als Öffentlichkeitsarbeit des Bundestages eingestuft. Das Parlamentsfernsehen erhielt 1999 eine Erlaubnis der MABB – Medienanstalt Berlin-Brandenburg für die Einspeisung in die digitalisierten Kabelanlagen in Berlin, aber keine rundfunkrechtliche Lizenz.
Seit Januar 2011 wird das Programm nunmehr unverschlüsselt über die bisherigen Wege sowie als Webstream verbreitet. Außerdem wird es inzwischen deutlich stärker redaktionell gestaltet. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten hat am 16.03. festgestellt, dass das Fernsehen des Deutschen Bundestages in seiner aktuellen Form ein Rundfunkangebot ist, das ohne rundfunkrechtliche Zulassung veranstaltet wird. Eine Zulassung kann aber auch nicht erteilt werden, da eine derartige Zulassung gegen den § 20 a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen würde. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Staatsorgan kann keine Rundfunkzulassung erhalten, Rundfunk muss staatsfern sein. 

Die Frage der Staatsferne des Rundfunks und die Frage politischer Einflussnahmen in unserer dualen Rundfunkordnung sind zurzeit wieder wichtige Grundsatzthemen geworden. Sie wissen, dass im Hinblick auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats beim ZDF das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde mit der Begründung, dass der Einfluss der Politik und der Vertreter des Staates im Verwaltungsrat mit Art. 5 des Grundgesetzes nicht in Übereinstimmung stehe.

Im Zusammenhang mit der Nachfolgediskussion im Präsidentenamt der Landeszentrale sind auch in Bayern eine Reihe von Grundsatzfragen in der Diskussion, so z.B. wieder vorgestern im Plenum des Bayerischen Landtages. Ich werde auf die Diskussion im Landtag noch zurückkommen. Dabei sind in den Medien und in der Politik Fragen diskutiert worden und Behauptungen aufgestellt worden, die mich veranlassen, heute in meinem Bericht einige grundsätzliche Anmerkungen zu machen. Hierzu erinnere ich an den Art. 111a der Verfassung des Freistaates Bayern, im Besonderen an den Art. 111a Abs. 2, den ich hier zitieren möchte.

„Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. Der Anteil, der von der Staatsregierung, dem Landtag und jetzt überholt dem Senat in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.“

Daraus folgt zwingend:

 Rundfunk muss in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben werden. Das heißt nicht, dass es nur einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben darf, sondern auch, dass das in Bayern entwickelte Modell mit einer entsprechend starken steuernden Aufsichtsfunktion der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien verfassungskonform ist. Das ist längst auch durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs entschieden.
 Die Kontrolle des Rundfunks muss grundsätzlich durch die sogenannten gesellschaftlich relevanten Gruppen erfolgen. Die Verfassung schreibt also ein plurales Aufsichtsmodell vor, im Unterschied zu anderen Regelungen in anderen Bundesländern.
 Die Mitwirkung der Staatsregierung und die Entsendung von Abgeordneten aus dem Bayerischen Landtag in den pluralen Medienrat ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Vertreter nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Medienrats ausmachen, und
 die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst. Modelle, nach denen etwa das Parlament aus gesellschaftlichen Gruppen Vertreter auswählt, sind ebenfalls verfassungswidrig.

Aus der zitierten Verfassungslage folgt, dass die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ebenso wie der Bayerische Rundfunk Grundrechtsträger sind, d.h. uns steht das Grundrecht der Rundfunkfreiheit in gleicher Weise wie dem Bayerischen Rundfunk zu. Hier unterscheiden wir uns auch von anderen Landesmedienanstalten, bei denen diese Frage der Grundrechtsträgerschaft umstritten ist.

Die Sonderstellung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach der Bayerischen Verfassung hat sich auch im § 64 des Rundfunkstaatsvertrages der Länder niedergeschlagen; dort wird der prinzipielle Unterschied auch von allen anderen Ländern anerkannt. Zur verfassungsrechtlichen Stellung von Bayerischem Rundfunk und Bayerischer Landeszentrale für neue Medien gehört auch das Recht der Selbstverwaltung. Eingriffe z.B. durch das Parlament oder auch im Wege von Gesetzen können uns in diesem Selbstverwaltungsrecht unmittelbar betreffen. Wir haben diese Frage beim Beschluss des Landtags im Hinblick auf die Mittel, die für lokales Fernsehen zur Verfügung gestellt werden müssen, verfassungsrechtlich aufbereitet und juristisch belegt. Dieses Selbstverwaltungsrecht der Landeszentrale kann nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass Ziele, die im Medienrat in einem pluralen Entscheidungsverfahren nicht durchgesetzt werden könnten, im Landtag durch mögliche gesetzgeberische Initiativen unterlaufen werden. Bei dieser Feststellung beziehe ich mich auf die Gesetzesentwürfe von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der Freien Wähler vom 08.12.2010 und vom 23.11.2010. Mit dem ersten Gesetzesentwurf war beabsichtig worden, bis in Einzeldetails die Gehaltsstruktur der BLM zukünftig durch Gesetz festzulegen, in unsere in Selbstverwaltung entwickelten und mit dem Verwaltungsrat festgelegten Vergütungs- und Gehaltsstrukturen einzugreifen und die BLM den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes, die für den öffentlichen Dienst gelten, zu unterwerfen. Ausnahmen sollten im Einzelfall möglich sein, allerdings nur im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Der zweite Gesetzesentwurf der Freien Wähler hat zum Ziel, die Stelle des Präsidenten der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien zukünftig öffentlich auszuschreiben. Beide Gesetzesentwürfe wurden am 29.03.2011 im Bayerischen Landtag abgelehnt.

Die starke Stellung der BLM und ihre verfassungsrechtlich garantierte Freiheit ist, wie ich zuerst dargelegt habe, vor allem durch den Art. 111a Abs. 2 vorgeschrieben. So ist es konsequent, einen Generalangriff gegen diese Verfassungsbestimmung vorzunehmen. Nur um das nochmals zu sagen, hier im Medienrat: Die Abschaffung des Art. 111a Abs. 2 bedeutet auch, die verfassungsrechtliche Garantie eines pluralen Aufsichtsmodells abzuschaffen. Dazu passt, dass vorgestern im Bayerischen Landtag die Medienrätin und Landtagsabgeordnete der Freien Wähler, Jutta Widmann, auf ein Beispiel in Baden-Württemberg hingewiesen hat, das sie offensichtlich für positiv hält. Der dortige Präsident wird durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit des baden-württembergischen Landtags gewählt. Ich brauche sicherlich an dieser Stelle nicht zu vertiefen, was das mit Blick auf politische Einflussmöglichkeiten bedeutet. Ganz konsequent ist es dann, wenn im baden-württembergischen Aufsichtsmodell das plurale Gremium eine nur sehr reduzierte Aufgabenstellung hat.

Die Auseinandersetzung über das Bayerische Rundfunkmodell hat sich in besonderer Weise auch in einer Anhörung des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Kultur am 23.03. zum Thema: „Zukunft lokaler und regionaler Fernsehangebote in Bayern“ dargestellt. Der Hochschulausschuss hat sich in knapp drei Stunden ausführlich mit diesen Zukunftsfragen des Fernsehens beschäftigt. Es waren neben mir viele Geschäftsführer der lokalen Fernsehsender eingeladen, sowie Verbände des privaten Rundfunks. Es hat Herr Dr. Rick für die Bayerischen Zeitungsverleger teilgenommen sowie Herr Meyer iTV Coburg, Herr Dr. Puppis vom Institut für Publizistikwissenschaft und Medienforschung der Universität Zürich sowie der Rechtsanwalt Dr. Lorenzmeier, der auch ein Gutachten zu verfassungs- und europarechtlichen Aspekten vorgelegt hat. Dieses Gutachten ist am Tag vor der Anhörung in einer Pressekonferenz der Grünen präsentiert worden.

Wir haben im Ausschuss grundsätzlich über die Zukunft des lokalen und regionalen Fernsehens in Bayern diskutiert. Ich war beeindruckt von der intensiven Diskussion und der Bandbreite der Fragestellungen. Ich kann das hier in meinem Bericht nicht im Einzelnen darlegen und werde, was wir schon im Fernsehausschuss kurz getan haben, in den zuständigen Ausschüssen weiter berichten. Nur soviel zu den grundsätzlichen Fragen: mit Blick auf das Gutachten von Herrn Lorenzmeier, das wir erst am Tag vorher erhalten haben, habe ich darauf hingewiesen, dass wir es sorgfältig prüfen werden, und habe auch eine erste Bewertung vorgenommen. Diese erste Bewertung lässt den Schluss zu, dass die wesentlichen Argumente gegen den Art. 111a der Bayerischen Verfassung und die vorgetragenen europarechtlichen Aspekte nicht überzeugen und durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in wesentlichen Punkten längst widerlegt sind. Im Zusammenhang mit dem Studium des Gutachtens ist uns aufgefallen, dass Herr Lorenzmeier Literaturmeinungen zitiert, mit Fundstellen, die seine Aussagen in Einzelfällen nicht belegen können. Zugleich erweckt das Gutachten mit der Auswahl der Fußnoten den Eindruck, als gäbe es eine Mehrheitsmeinung in der Literatur zu bestimmten gutachterlichen Erkenntnissen. Aus unserer Sicht ist dieses qualifiziert zu widerlegen. Wir werden dies, wie ich angekündigt habe, tun. Ich habe im Landtag darauf hingewiesen, dass wir das Gutachten sorgfältig prüfen werden einschließlich der Fußnoten. Dies wurde mir im Landtag vorgestern als unverschämtes Verhalten des ehemaligen Präsidenten ausgelegt – so ist es im Landtag von Frau Gote formuliert worden. Ich stelle dies hier nur fest, da gäbe es einiges dazu zu sagen.

Am 22.03.2011 hat die Süddeutsche Zeitung berichtet, dass nur etwa jeder siebte Bayer die lokalen Fernsehsender empfangen kann und deshalb vom Grundversorgungsauftrag keine Rede sein kann. In der Anhörung selbst haben wir dann die richtige Zahl eingebracht, die Reichweite beträgt 71 %. In der Anhörung sind die Sorgen der Sender und ihre Betroffenheit, was die Zukunft anbetrifft, deutlich geworden. Dabei ging es auch um die Frage der Arbeitsplätze bei den lokalen Fernsehsendern. In der Süddeutschen Zeitung wird mit Bezug auf die GRÜNEN von 260 Arbeitsplätzen gesprochen, zutreffenderweise handelt es sich aber um mehr als 700 Arbeitsplätze im lokalen Fernsehen. Die Gefährdung dieser Arbeitsplätze wird offensichtlich ohne weiteres in Kauf genommen, wie sollte ich sonst eine Aussage von Frau Gote verstehen, die in der Süddeutschen Zeitung zitiert wird mit dem Satz: „Man muss hier politisch ehrlich sein“. Die Süddeutsche Zeitung hat übrigens den Fehler bei der Reichweite einige Tage später korrigiert. Genauso wie übrigens den Fehler mit meiner angeblichen Mitgliedschaft in der CSU, wobei eine Durchsetzung der Gegendarstellung von Ende Dezember 2010 bis zum Aschermittwoch 2011 in mehreren Verfahren vor Gericht erstritten werden musste.

Aber lassen Sie uns kurz an dieser Stelle das Schweizer Modell noch einmal erwähnen: Herr Puppis hat im Einzelnen über die positiven Erfahrungen der Schweiz mit einer Gebührenfinanzierung von lokalem Fernsehen und lokalem Hörfunk berichtet. Auch darüber werde ich im Einzelnen noch in den Ausschüssen, vor allem im Fernsehausschuss, vortragen.

Für die Zukunft würde ich mir dringend wünschen im Interesse der Medienpolitik dieses Landes, im Interesse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des privaten Rundfunks, im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, im Interesse einer funktionierenden dualen Fernsehordnung bayerischer Prägung, dass wir diese Erfolge, für die vor allem auch der Medienrat und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien steht, in der Zukunft festigen und weiter entwickeln und trotz aller widrigen Begleitumstände unsere ganze Kraft dafür einsetzen, dass dieses Modell auch weiter erfolgreich funktioniert.