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Positionen & Reden

Vortrag von Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 13. Januar 2000 zum Thema „Jugendschutz und neue Medien"

13.01.2000 | P&R

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

wie in einer Gesellschaft Jugendschutz praktiziert wird, macht deutlich, wo eine Gesellschaft steht. Der Jugendschutz zeigt die Grenzen des Tolerierbaren auf und spiegelt das Bild wider, das diese Gesellschaft von Kindheit und Jugend hat. Jugendschutz steckt den Rahmen dafür ab, was Kindern in welcher Entwicklungsstufe zugemutet werden kann und was nicht. So vergewissert sich in diesen Themen eine Gesellschaft ihrer Werte und Grundhaltungen. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Jugendschutzthemen in der Öffentlichkeit einen so starken Widerhall finden.

Ich werde in meinem heutigen Vortrag zunächst darauf eingehen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen es in Deutschland für den Jugendschutz in den Medien gibt und welche Institutionen sich auf welche Art und Weise um den Jugendschutz bemühen. Darauf aufbauend werde ich Ihnen darlegen, welche Jugendschutzregelungen im Bereich des Fernsehens in Kürze in Kraft treten, wo möglicherweise ihre Grenzen liegen und welche Rolle der Selbstkontrolle zukommt. Danach werde ich auf die Jugendschutzproblematik im Internet und bei den Online-Diensten eingehen. Abschließend möchte ich mich mit der präventiven Seite des Jugendschutzes auseinander setzen, mit dem Feld der Medienpädagogik und der Medienkompetenz.

Die medienrechtlichen Regelungen für den Jugendschutz im Rundfunk, d. h. in Hörfunk und Fernsehen, sind im Rundfunkstaatsvertrag der Länder vorgegeben. Auf dieser Grundlage haben die Landesmedienanstalten Jugendschutzrichtlinien für den privaten Rundfunk erlassen. Demnach sind Sendungen grundsätzlich unzulässig, die zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verharmlosen oder verherrlichen, Gewalt in einer die Menschenwürde verletzenden Art zeigen, den Krieg verherrlichen, pornografisch sind, Kinder und Jugendliche schwer gefährden oder schwer leidende oder sterbende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Art darstellen. Spielfilme mit einer Kinofreigabe ab 18 Jahren und indizierte Filme dürfen nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden, Spielfilme mit einer Kinofreigabe ab 16 Jahren zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Für die Ausstrahlung aller anderen Filme und Sendungen gibt das Gesetz keine festen Zeitgrenzen vor. Die Platzierung dieser Sendungen liegt in der Verantwortung der Sender, wobei hier die Interessen und das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen sind.

Die Landesmedienanstalten kontrollieren die Einhaltungen dieser Jugendschutzrichtlinien bei den von ihnen lizenzierten Veranstaltern. Eine „Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm" (GSJP), der je ein Vertreter der Landesmedienanstalten angehört, sorgt für die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften. So überprüft die GSJP, ob bestimmte Serien, Spielfilme oder Magazine für Kinder und Jugendliche geeignet sind. Sie behandelt alle eingehenden Programmbeschwerden und empfiehlt gegebenenfalls eine Beanstandung durch die zuständige Landesmedienanstalt. Diese Gemeinsame Stelle wurde 1988 von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten gegründet, ihr Vorsitz wechselt in der Regel im Zweijahres-Rhythmus. Seit Januar 1999 hat die BLM den Vorsitz der GSJP übernommen.

Im Bereich des Fernsehens haben die privaten Veranstalter 1994 zusätzlich die Selbstkontrolleinrichtung „Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)" gegründet. Die FSF begutachtet Programmbeiträge vor deren Ausstrahlung im Fernsehen im Hinblick auf die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen und Programmgrundsätzen. Sie wird dabei auf Antrag der Fernsehveranstalter tätig, die ihre Programmbeiträge freiwillig zur Prüfung vorlegen können, aber nicht müssen. Ein Prüfungsausschuss muss dann einstimmig entscheiden, ob für eine Sendung andere Sendezeiten oder Schnitte empfohlen werden oder ob die Ausstrahlung gänzlich abgelehnt wird. Die Landesmedienanstalten sind nicht Mitglied bei der FSF, sie beziehen jedoch die Gutachten der FSF in ihre Prüfungen mit ein.

Während man also die grundlegenden rechtlichen Regelungen für den Jugendschutz in Hörfunk und Fernsehen im Rundfunkstaatsvertrag findet, ist für den Jugendschutz im Internet bzw. in Online-Diensten der Mediendienste-Staatsvertrag der Länder oder das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz des Bundes einschlägig. Beide sind seit August 1997 in Kraft. Dabei regelt der Mediendienste-Staatsvertrag die Online-Angebote, die sich an die Allgemeinheit richten und damit Massenkommunikation sind, während das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz für Angebote zuständig ist, die als Individualkommunikation gelten. Eine nicht immer ganz einfache Unterscheidung.

Bezogen auf den Jugendschutz gibt es generelle Unterschiede zwischen der Kontrolle des Rundfunks, also primär des Fernsehens, und der Kontrolle der Online-Angebote und des Internets: Während die Landesmedienanstalten die Fernsehinhalte aktiv kontrollieren und nicht nur auf Beschwerden hin tätig werden, ist es für Online-Anbieter, egal ob sie unter den Mediendienste-Staatsvertrag oder unter das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz fallen, ausreichend, wenn sie einem Organ der Freiwilligen Selbstkontrolle beitreten bzw. sogar, wenn sie einem Verband angehören, der Mitglied der Freiwilligen Selbstkontrolle ist. Einschlägig ist in diesem Bereich die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM). Als Mitglied der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia muss sich ein Anbieter verpflichten, keine Inhalte zu verbreiten, die im Sinne des Strafgesetzbuchs strafbar oder unzulässig sind. Die FSM kann nur auf Beschwerden hin tätig werden. Dabei sind die Sanktionsmöglichkeiten gering: Im Falle eines festgestellten Verstoßes sieht die Beschwerdeordnung der FSM drei Möglichkeiten vor: Aufforderung zur Abhilfe, Missbilligung sowie eine Rüge, die veröffentlicht werden muss. Ignoriert der Anbieter diese Sanktionen, wird er aus der FSM ausgeschlossen. Eine zeitlich unbeschränkte Verbreitung von jugendbeeinträchtigenden Inhalten ist zulässig, wenn grundsätzliche Vorkehrungen bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen (§ 8 Abs. 3 MDST).

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia kontrolliert also nicht von sich aus die Inhalte von Online-Angeboten im Gegensatz zu „Jugendschutz.net", einer seit Herbst 1997 arbeitenden länderübergreifenden staatlichen Stelle für den Jugendschutz in den Mediendiensten. „Jugendschutz.net" hat die Aufgabe, im Internet und in anderen Mediendiensten jugendschutzrelevante Medieninhalte aufzuspüren, die entsprechenden Anbieter zu bewegen, diese Inhalte zu ändern oder sie gegebenenfalls aus dem Angebot zurückzuziehen. Wenn ein Anbieter nicht binnen einer festgelegten Frist bereit ist, sein Angebot zu ändern oder aus dem Netz zu nehmen, kann „Jugendschutz.net" jeden einzelnen Fall an die jeweils zuständige Behörde weiterleiten. Bei einer Ordnungswidrigkeit nach dem Mediendienste-Staatsvertrag ist das die zuständige Oberste Landesjugendbehörde, bei strafrechtlich relevanten Inhalten die Staatsanwaltschaft.

Neben den bisher genannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, nämlich der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia gibt es noch eine Reihe weiterer Selbstkontroll-Organe, wie etwa die Freiwillige Selbstkontrolle Kino (FSK) und die Unterhaltungs-Software-Selbstkontrolle (USK). Staatliche Einrichtungen für den Jugendschutz sind dagegen das bereits erwähnte „Jugendschutz.net" und die Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte. Ein Teil der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind wiederum gesetzlich verankert wie die FSK oder Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia. Ich möchte an dieser Stelle nicht die Effektivität der einzelnen Selbstkontroll-Organe in Frage stellen. Klar ist für mich jedoch, dass das Zusammenspiel zwischen hoheitlichem Jugendschutz und den Selbstkontroll-Organen sinnvoll ist.

Jugendschutz ist inhaltlich gesehen keine konstante Größe. Jugendschutz unterliegt dem gesellschaftlichen Wandel und damit dem Wertewandel. Es kann letztlich nicht alleine Aufgabe des Staates sein, gesellschaftliche Fehlentwicklungen zu therapieren. Man würde dem staatlichen Jugendschutz zweifellos zu viel zumuten, wenn man in ihm das alleinige Mittel sieht, gesellschaftliche Missstände zu beheben. Da ist auch die Gesellschaft selbst gefragt, von der Familie bis zu den Organen der Freiwilligen Selbstkontrolle. Andererseits wäre es aber auch naiv, wenn man bei der Tätigkeit der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle die stets auch vorhandenen wirtschaftlichen Interessen negieren würde. Ich werde an späterer Stelle auf die Problematik der Selbstkontrolle zurückkommen.

Im folgenden möchte ich mich ausführlicher dem Fernsehen widmen und da speziell auf den neuen Rundfunkstaatsvertrag eingehen, genauer gesagt, den 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 1. April 2000 in Kraft tritt und neue Jugendschutzregelungen enthält, vor allem für das digitale Fernsehen.

Der 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird insgesamt eine Verschärfung der Jugendschutzregelungen bringen: Die Ausstrahlung indizierter Filme, die bisher zwischen 23.00 und 6.00 Uhr erlaubt war, wird in Zukunft generell unzulässig sein, wenn die Landesmedienanstalten nicht vorher eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Außerdem können die Landesmedienanstalten neben Filmen und Serien auch für andere Sendeformate, z. B. für Talkshows, Sendezeitbeschränkungen erlassen, d. h. problematische Sendungen in die Abendstunden verlegen. Zusätzlich müssen in Umsetzung der EU-Fernsehrichtlinie problematische Filme nach 22.00 Uhr optisch und/oder akustisch gekennzeichnet werden. Die Kriterien dafür erarbeiten wir gerade zusammen mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Schließlich enthalten die zentralen neuen Vorschriften spezielle Jugendschutzbestimmungen für das digitale Fernsehen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei seit zwei bis drei Jahren die Frage, ob im digitalen Fernsehen andere Jugendschutzvorkehrungen möglich sind als die herkömmlichen Zeitbeschränkungen des analogen Fernsehens, die ich bereits genannt habe. Zunächst bot der zum digitalen Fernsehempfang notwendige Decoder, die sogenannte d-box, eine Kindersperre an, die von den Eltern aktiviert werden musste. Verantwortungsbewusste Eltern sollten die Kindersperre so einrichten können, dass untertags kein jugendschutzrelevanter Film zu empfangen war. Zu klären war jedoch die Frage, ob die Kindersperre tatsächlich funktioniert und ob Eltern bereit und fähig sind, die Kindersperre auch praktisch zu nutzen. Um diese Frage untersuchen zu lassen, haben die Landesmedienanstalten im September 1997 eine Studie in Auftrag gegeben. Neben der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und der praktischen Nutzbarkeit der Kindersperre wurden die Eltern zu ihrer Bereitschaft befragt, die Sperre auch tatsächlich einzurichten. Die Ergebnisse der Studie widersprachen der Erwartung der Sender deutlich: Die Kindersperre war fehlerhaft, unzureichend erläutert und schwer zu handhaben. Deshalb, aber auch aus Unkenntnis und Bequemlichkeit, benutzten die Eltern die Kindersperre faktisch nicht. Die Eltern waren insgesamt kaum über Regelungen und Institutionen des Kinder- und Jugendschutzes informiert. Sie begrüßten zwar im Rahmen dieser Befragung den Jugendschutz grundsätzlich, setzten ihn jedoch in der eigenen Familie nicht um. Vielmehr betrachteten die Eltern den Jugendschutz als ein interessantes Thema, das jedoch vor allem andere Familien angeht. Fazit der Studie war letztlich, dass auch im digitalen Fernsehen die Veranstalter die primäre Verantwortung für den Jugendschutz tragen müssen. Der ursprüngliche Versuch, mit Hilfe der Kindersperre die Jugendschutzverantwortung vollständig auf die Eltern zu übertragen, musste als gescheitert angesehen werden.

Vor diesem Hintergrund verhandelten die Landesmedienanstalten erneut mit den Programmveranstaltern. Nach intensiven Diskussionen sagten diese die Entwicklung einer zusätzlichen Software für eine senderseitige Vorsperre zu. Seit Anfang 1999 sperren die Veranstalter digitaler Programme jugendschutzrelevante Sendungen vor. D. h. die Zuschauer müssen an der Fernbedienung ihrer Set-Top-Box einen vierstelligen Pin-Code – eine Geheimnummer ähnlich wie bei der EC-Karte – eingeben, um diese Vorsperre jeweils sendungsbezogen aufzuheben. Entscheidender Vorteil dieser Vorsperre ist, dass die Sender – im Sinne des Verursacherprinzips – die Verantwortung für diese Jugendschutzvorkehrung selbst wahrnehmen. Aus pädagogischer Sicht hat die senderseitige Vorsperre einen großen Vorteil: Wer eine vorgesperrte Sendung sehen will, muss den Handgriff der Entsperrung vollziehen. Durch diesen Zwang zur Entsperrung werden auch Eltern mit geringem Problembewusstsein für den Fernsehkonsum ihrer Kinder jeweils mit der Tatsache konfrontiert, dass diese Sendung Kindern und Jugendlichen schaden kann. Von Zuschauern ohne Kinder kann Toleranz und Rücksichtnahme auf das Wohl von Minderjährigen erwartet werden. Sie müssen lediglich vier Ziffern auf ihrer Fernbedienung eintippen, wenn sie bereits vor 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr einen FSK 16 bzw. 18-Film sehen wollen.

Diese Vorsperrenregelung ist ein wichtiger Teil des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Allerdings ist diese Regelung nur versuchsweise bis zum 31.12.2002 gültig. Ein Jahr zuvor, nämlich am 31.12.2001, müssen die Landesmedienanstalten einen Bericht vorlegen, in dem die Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und die Erforderlichkeit von Sendezeitbeschränkungen dargestellt werden soll. Wenn also bis zum 31.12.2002 keine endgültige Neuregelung getroffen ist, fällt die Vorsperre weg, was bedeutet, dass wiederum die strengen Zeitgrenzen auch für das digitale Fernsehen gelten. Schon dieser Regelungsmechanismus zeigt, wie schwer man sich mit der Neuregelung im Rundfunkstaatsvertrag getan hat. Dennoch sehen die Veranstalter in dieser Vorschrift eine unangemessene Einschränkung. Ich kann das nicht nachvollziehen, weil diese Vorschrift eher gegenteilige Diskussionen auslöst, nämlich zum einen, warum private Veranstalter so privilegiert werden, während für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk das nicht gilt und er in seinen digital verbreiteten Programmen sich den strengen Zeitgrenzen unterwerfen muss; zum anderen, warum ein relativ einfacher Mechanismus einer solch prinzipiellen Kritik begegnet. Bei der ganzen Auseinandersetzung um die Vorsperre wird m. E. völlig verkannt, dass es unter dem Gesichtspunkt des hohen Stellenwerts des Jugendschutzes, den er bei uns inne hat, nur zwei Antworten geben kann: Entweder es gelten auch für das digitale Fernsehen und für Pay-TV die strengen Zeitgrenzen oder es gibt neue Vorkehrungen, die den Jugendschutzanforderungen einigermaßen Rechnung tragen, wie z. B. die Vorsperre.

Gestatten Sie mir an dieser Stelle noch drei Exkurse zum Thema Jugendschutz im Fernsehen, bevor ich zu den praktischen Problemen bei der Kontrolle des Internets komme.

Bei der von mir bereits erwähnten nach der EU-Fernsehrichtlinie notwendigen Einführung von optischen und/oder akustischen Signalen bei der Kennzeichung von jugendschutzrelevanten Sendungen im Fernsehen nach 22.00 Uhr kam es zum ersten Mal zu einem intensiveren Dialog in Sachen Jugendschutz zwischen den beiden Säulen des dualen Systems. Denn während die privaten Sender von den Landesmedienanstalten kontrolliert werden, kontrollieren sich die öffentlich-rechtlichen Anstalten selbst. Prinzipiell bestreiten die öffentlich-rechtlichen Anstalten, dass es bei ihnen eine Jugendschutzproblematik überhaupt gibt, obwohl sich bei ARD und ZDF genügend Programmbeispiele finden lassen, die nicht den Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten entsprechen, an denen sich die privaten Sender orientieren müssen. Jugendschutz ist meiner Meinung nach jedoch unteilbar. Wenn er nicht an Glaubwürdigkeit verlieren soll, dürfen öffentlich-rechtliche Sender auf der einen und private Sender auf der anderen Seite nicht mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen werden. Dies ist derzeit der Fall. Deshalb plädiere ich seit langem dafür, eine Organisationseinheit zu schaffen, die systemübergreifend Problemlagen aus den Bereichen Jugendschutz und Programmgrundsätze aufgreift und Empfehlungen ausspricht.

Ein weiteres Problem im Bereich des Fernsehens ist das Satellitenfernsehen. Das europaweite Fernsehen wird durch die sogenannte EU-Fernsehrichtlinie in der Fassung von 1997 geregelt. In dieser Richtlinie werden u. a. die Bedingungen für den freien Empfang und die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen in Europa geregelt. Dabei heißt es wörtlich: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind" (Art. 2a). Allerdings sind alle Mitgliedsstaaten aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Sendungen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keinerlei Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen könnten, insbesondere solche die Pornografie und grundlose Gewalttätigkeit zeigen" (sinngemäß Art. 22 Abs. 1).

Das bedeutet, dass die EU-Fernsehrichtlinie dem sogenannten Sendestaatsprinzip folgt, d. h. sie knüpft an die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung von Programmen im Sendestaat an. Dies wiederum bedeutet, dass die Weiterverbreitung von Sendungen vom jeweiligen Empfangsstaat nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen beschränkt werden kann. Dies gilt sowohl für die Satellitenausstrahlung als auch für die Weiterverbreitung im Kabelnetz. Was sich nun einerseits eindeutig anhört, schafft andererseits eine ganze Reihe von Problemen: Einmal ein Auslegungsproblem: Der Begriff Pornografie wird entsprechend der unterschiedlichen Anschauungen, Mentalitäten und Traditionen in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich ausgelegt. Des Weiteren ein Anwendungsproblem: Einige Mitgliedsstaaten halten pornografische Sendungen für zulässig, wenn sie verschlüsselt sind und erst nach Mitternacht gesendet werden. Und schließlich ein Zulassungsproblem: Einige Mitgliedsstaaten der EU unterscheiden in der Intensität der programmlichen Anforderungen zwischen terrestrischen Programmen einerseits, die strengen Anforderungen unterliegen, sowie Satelliten- und Kabelprogrammen andererseits, die geringen bzw. überhaupt keinen Anforderungen unterliegen, sondern lediglich einer Registrierungspflicht. In diesem Fall läuft die TV-Richtlinie ins Leere. Konkret heißt das: Die Landesmedienanstalten haben so gut wie keine Möglichkeit, die Ausstrahlung von Satellitenprogrammen, die in anderen Ländern medienrechtlich zugelassen sind, zu unterbinden.

Im Zusammenhang mit dem Fernsehen möchte ich noch einmal auf das Thema Selbstkontrolle zurückkommen. Sie alle kennen die Diskussion um die Talkshows im deutschen Fernsehen, die mittlerweile seit ca. 2 Jahren andauert. Gerade das Beispiel Talkshows zeigt, dass Selbstkontrolle häufig nicht ausreicht, um den Gegensatz zwischen Marktmechanismen und gesellschaftlicher Verantwortung auszugleichen. Als im Frühjahr 1998 die Landesmedienanstalten angedroht haben, gegebenenfalls Nachmittags-Talkshows in den Abend zu verlegen, haben die privaten Fernsehveranstalter mit freiwilligen Verhaltensgrundsätzen für Talkshows reagiert. Damit wollten sie möglichen Sanktionen der Landesmedienanstalten zuvorkommen. Der Verhaltenskodex, der im Sommer 1998 von den Privatsendern verabschiedet wurde, nennt als ethische Grundlage einer verantwortlichen Programmpolitik Meinungsfreiheit, Werte-Pluralismus, Diskriminierungsverbot und das Toleranzprinzip, deren Umsetzung in der Programmpraxis von der Achtung der Menschenwürde, der Persönlichkeitsrechte, der Achtung religiöser Gefühle und des Jugendschutzes getragen sein soll. Die Landesmedienanstalten waren und sind mit dem Inhalt der Verhaltensgrundsätze zufrieden, wobei ich allerdings noch einmal betonen möchte, dass sie erst zustande kamen, als ordnungspolitische Sanktionen drohten.

Nach der Verabschiedung der Grundsätze hatten die Landesmedienanstalten aufgrund ihrer Programmbeobachtung auch den Eindruck, dass sich die Sender wirklich an die eigenen Regeln halten. Allerdings haben wir dann in den ersten Monaten 1999 eine deutliche Verschlechterung festgestellt. Im ersten Halbjahr 1999 hat die Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm der Landesmedienanstalten in ihren monatlichen Sitzungen über 33 Talkshows beraten. Bei 11 davon hat die GSJP den zuständigen Landesmedienanstalten empfohlen, rechtsaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Das Hauptproblem bei den Talkshows liegt weiterhin in der mangelnden Umsetzung der eigenen Verhaltensgrundsätze, d. h. dass die Selbstkontrolle in den Sendern nicht ausreichend funktioniert. Dabei sollte den Veranstaltern klar sein, dass mit den Verhaltensgrundsätzen auch das Modell der Selbstregulierung insgesamt auf dem Prüfstand steht. Es liegt nun an den Sendern selbst, den Nachweis zu erbringen, dass Selbstregulierung funktionieren kann. Insgesamt zeigt sich m. E., dass Selbstkontrolle im Medienbereich rechtliche Regelungen nie vollständig ersetzen kann. Am Beispiel der Talkshows wird deutlich, dass Selbstkontrolle nur dann funktioniert, wenn sie ordnungspolitisch abgesichert ist und wenn ein Missbrauch notfalls schnell und wirksam beendet werden kann. Dennoch werden die Landesmedienanstalten im programmlichen Bereich die Selbstregulierungsbemühungen der Anbieter weiterhin unterstützen und sowohl kritisch wie auch konstruktiv begleiten. Prinzipiell gilt, dass man, die Inhalte betreffend, sowohl beim Fernsehen als auch insbesondere im gesamten Bereich von Multimedia verstärkt auf Selbstkontrolle setzen muss und – zumindest was das Internet angeht – auf technische Systeme wie Filtertechniken – auch wenn diese Systeme bisher noch nicht ausgereift sind.

In der Tat sind die Zahlen, die die von mir bereits erwähnte Einrichtung „Jugendschutz.net" über jugendgefährdende Inhalte im Internet veröffentlicht, alarmierend. Demnach sollen 10 bis 20 Prozent der Internet-Inhalte pornografisch sein, 20 Prozent des Umsatzes im Internet soll mit Pornografie gemacht werden. Die Zahl der Web-Seiten mit Kinderpornografie, die sich über eine Suchmaschine wie Altavista finden lassen, soll bei ca. 1,5 Mio. liegen. Das sind erschreckende Zahlen, doch was kann man dagegen tun?

Nach dem Kommunikations- und Teledienste-Gesetz, der gesetzlichen Regelung für den überwiegenden Teil der Inhalte von Online-Diensten und des Internet ist zunächst derjenige, der den Inhalt verbreitet, auch dafür verantwortlich. Nun gibt es aber Techniken, mit denen es möglich ist, Inhalte so bereit zu stellen und auszutauschen, dass Sender und Empfänger anonym sind und auch Dritte nicht nachvollziehen können, wer mit wem kommuniziert. Neben der Möglichkeit, Inhalte direkt ins Internet zu stellen, gibt es die Möglichkeit, über einen sogenannten Service-Provider zu gehen. Bei dieser Form stellt der Provider für einen Kunden Speicherplatz zur Verfügung, damit dieser Inhalte anbieten kann. Nach dem Teledienste-Gesetz ist der Provider nur dann für die Inhalte seiner Kunden verantwortlich, wenn es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Bereitstellung problematischer Inhalte durch seine Kunden zu verhindern. Im Normalfall sollte es einem Provider technisch möglich sein, die gespeicherten Inhalte eines Kunden zu sperren, wenn er von deren Rechtswidrigkeit weiß. Allerdings ist für einen Kunden technisch möglich, seine Nachrichten bzw. seine Inhalte zu verschlüsseln. Damit ist eine Kontrolle durch den Service-Provider kaum mehr möglich.

Eine weitere Möglichkeit, problematische Inhalte im Internet oder in Online-Diensten zu finden und gegebenenfalls zu sperren, sind die von mir bereits angesprochenen verschiedenen technischen Filtersysteme. Das einfachste System ist das sogenannte „Key-word-blocking". Dieses System orientiert sich an „verbotenen" Worten. Programme, die mit diesem System arbeiten, können nicht nur Internet-Seiten sperren, sondern bieten auch die Möglichkeit, den heimischen PC komplett zu überwachen. Ein- und ausgehende e-mails oder Beiträge in sogenannten Chat-Foren können damit ebenfalls gefiltert werden. Die Programme versagen allerdings bei Bildern und Videos. Natürlich ist so ein System fehlerhaft: Einerseits können rechtswidrige Inhalte als einwandfrei erkannt werden, andererseits können auch Inhalte ohne Relevanz gesperrt werden. Beispiele dafür sind juristische oder wissenschaftliche Diskussionsforen, die sich mit den Auswirkungen rechtswidriger, krimineller oder pornografischer Handlungen oder Inhalte beschäftigen, ohne die Inhalte selber zum Gegenstand des Austausches zu machen.

Ein weiteres System ist das sogenannte „Site-Blocking". Hier wird jede Internet-Seite zuerst von Personen gesichtet, bevor sie in die Filter-Software aufgenommen wird. Der Nachteil ist, dass längst nicht alle Internet-Seiten geprüft werden können und dass man vor allem dem aktuellen Angebot permanent hinterherhinkt angesichts der Tatsache, dass täglich ca. 5 Mio. Seiten neu ins Netz gestellt werden.

Eine dritte Möglichkeit, die derzeit von den großen Konzernen propagiert wird, ist das sogenannte „Page-Labeling". Dabei handelt es sich um ein Selbstkontrollsystem: Jeder Anbieter versieht sein Angebot mit einem Label. Über ein Filtersystem können dann Seiten gesperrt werden, deren Label auf problematische Inhalte hindeutet. Die Filter können auch so eingestellt werden, dass alle Seiten ohne Label automatisch gesperrt werden. Das Problem dabei allerdings ist, dass Anbieter von Pornografie kein Interesse daran haben werden, ihre Seiten korrekt einzustufen. Letztlich läuft es darauf hinaus, dass das Internet durch Filtersysteme, egal welcher Art, nicht wirklich kontrollierbar ist. Dies macht es umso wichtiger und dringlicher, dass wir auf europäischer und globaler Ebene – trotz aller kultureller Unterschiede – einen gemeinsamen Maßstab bekommen, der um den vorhandenen Mindestkonsens, nämlich der Ächtung von Kinderpornografie und Gewaltverherrlichung hinaus geht. Daneben ist vor allem die Medienpädagogik gefordert und die Vermittlung von Medienkompetenz.

Man muss allerdings aufpassen, dass der Modebegriff Medienkompetenz nicht benutzt wird, um von anderen Problemen abzulenken. Medienpädagogik ist nicht die Reparaturwerkstatt für mediengeschädigte Kinder. Sie ersetzt nicht den Jugendschutz und Medienkompetenz ist auch nicht so einfach zu erreichen.

Medienkompetenz ist mehr als das Bedienen eines Computers oder das Programmieren eines Videorecorders: Sie beinhaltet das Wissen um Hintergründe, die Medienkritik, die Kompetenz zur Programmnutzung und zur Mediengestaltung. Und all diese Fähigkeiten müssen in einem Lernprozess erworben werden.

Leider stehen wir in der Umsetzung eines effektiven pädagogischen Programms zur Förderung von Medienkompetenz noch am Anfang, auch wenn hier gerade in den letzten Jahren viel passiert ist. So haben einige Bundesländer begonnen, ihre Lehrpläne umzuarbeiten und Medienpädagogik als eigenes Fach oder fächerübergreifendes Aufgabengebiet in den Schulen etabliert.

Noch dürfen wir uns aber nicht damit zufrieden geben. Mit Blick auf unsere Ausbildungsstätten, angefangen bei Kindergärten und Schulen bis hin zu Fachhochschulen und Universitäten, fällt auf, dass die Vermittlung von Medienkompetenz immer noch eher stiefmütterlich behandelt wird.

Und die Vermittlung von Medienkompetenz darf sich nicht nur auf Kinder, Jugendliche und Studenten beschränken. Selbstverständlich muss Medienpädagogik und die Vermittlung von Medienkompetenz auch in der Ausbildung von Lehrern und Erziehern noch stärker verankert werden. Darüber hinaus muss Medienkompetenz in die Erwachsenenbildung und Familienbildung einbezogen werden, denn Medienkompetenz wird zuerst in der Familie eingeübt. Letztlich muss Medienkompetenz als Teil einer umfassenden sozialen Handlungskompetenz verstanden werden.

Die Medienpolitik ist mittlerweile der Meinung, dass neben den klassischen Bildungseinrichtungen auch die Landesmedienanstalten in der Verantwortung stehen, medienpädagogische Angebote zur Vermittlung von Medienkompetenz zu unterbreiten. Aus diesem Grund hat die Bayerische Landeszentrale für neue Medien bereits im Juli 1994 das Forum Medienpädagogik gegründet. Hier arbeiten Medienräte und externe Fachleute beispielsweise aus dem Kultus- und Sozialministerium, dem Institut Jugend Film Fernsehen, der Aktion Jugendschutz oder dem Bayerischen Landesfilmdienst zusammen. Seit diesem Jahr zählen auch Vertreter aus dem Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunk zu den Mitgliedern des Forums Medienpädagogik. Das Forum befasst sich mit Inhalten, Methoden und Rahmenbedingungen der Medienpädagogik. Ziel des Informationsaustausches ist die Vernetzung der medienpädagogischen Aktivität. Das Forum begleitet und fördert seit seiner Gründung zahlreiche medienpädagogische Projekte.

Was die vielfältigen Aktivitäten der BLM im medienpädagogischen Bereich anbelangt, möchte ich an dieser Stelle zwei Projekte besonders hervorheben. Beide haben es sich zur Aufgabe gemacht, die praxisbezogene Medienarbeit zu fördern, die angesichts vieler theoretischer Debatten leider häufig immer noch zu kurz kommt.

Zum einen ist dies das Projekt „In eigener Regie", das seit 10 Jahren sehr erfolgreich läuft. „In eigener Regie" ist eine Kooperationsveranstaltung der BLM mit dem Institut Jugend Film Fernsehen. Hier bekommen Jugendliche in ganz Bayern die Möglichkeit, ihre Video-, Film- und Hörfunkideen unter fachlicher Anleitung in die Praxis umzusetzen. Praktische Experimentierfelder für die aktive Medienarbeit bieten zum anderen die Aus- und Fortbildungskanäle für Hörfunk und Fernsehen in Bayern. Sie ermöglichen Studenten, Jugendlichen und Kindern unter professioneller Anleitung, eigene Erfahrungen mit den Medien Hörfunk und Fernsehen zu machen. Die beteiligten Institutionen verfügen dabei über feste Sendeplätze, d. h. die produzierten Beiträge werden auch tatsächlich ausgestrahlt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt unserer medienpädagogischen Arbeit ist die Programmberatung für Eltern. Um in diesem Bereich Orientierung zu geben, hat die BLM mit anderen Landesmedienanstalten und der Karl-Kübel-Stiftung die Programmbroschüre „Flimmo" ins Leben gerufen, eine Fernsehzeitschrift für Eltern und Kinder, die seit 1997 erscheint. Der „Flimmo" enthält Bewertungen von Sendungen für Kinder und Jugendliche und bietet Kurzbeiträge rund ums Fernsehen. Unter die Lupe genommen werden auch Sendungen, die sich zwar an Erwachsene richten, aber bei Kindern zwischen 3 und 13 Jahren ebenfalls beliebt sind. Bei den Programmbeschreibungen steht die Kinderperspektive im Mittelpunkt. Zentrale Fragen sind zum Beispiel, welche Gefühle Kinder beim Fernsehen erleben und welche Verarbeitungsprozesse je nach Alter zu erwarten sind. Das Konzept des Projekts wurde vom Institut Jugend Film Fernsehen erarbeitet, das in diesem Bereich über eine jahrzehntelange Forschungserfahrung verfügt. Eltern haben die Möglichkeit, den „Flimmo" zum Bezugspreis von DM 12,-- im Jahr zu abonnieren. Neben der „Flimmo"-Programmbroschüre gibt es auch den 14-tägigen Online-Dienst der unter www.flimmo.de abrufbar ist.

Insgesamt muss man sehen, dass wir in Deutschland mit den gesetzlichen Regelungen für den Jugendschutz in den Medien, den Organen der Selbstkontrolle und der Medienpädagogik ein System haben, das so weit entwickelt ist wie kaum in einem anderen Land. Angesichts der Tatsache, dass der Jugendschutz im 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag erneut verschärft werden wird, bin ich der Meinung, dass die dann vorhandenen Regelungen tatsächlich ausreichen.

Natürlich muss man die zukünftigen Entwicklungen genau beobachten, das gilt für das Internet, das gilt aber auch für das Fernsehen, beispielsweise wenn Sie an geplante Programme wie „Big Brother" denken. Bei diesem Programmformat wird eine Gruppe von Personen für drei Monate kaserniert und rund um die Uhr gefilmt. Nachdem "Big Brother" im Herbst 1999 mit großem Erfolg im holländischen Privatfernsehen gelaufen ist, wird es im Frühjahr diesen Jahres bei RTL 2 starten. Hier werden Menschen instrumentalisiert und es wird mit dem Voyeurismus der Zuschauer spekuliert. Die Landesmedienanstalten werden diese Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Durch die Globalisierung von Medienangeboten brauchen wir zweifellos künftig vermehrt internationale Standards für den Jugendschutz. Das ist keine einfache Aufgabe. Trotz aller kulturellen Unterschiede sehe ich dennoch einen Konsens in bestimmten Bereichen: Dieser derzeit vorhandene Mindestkonsens, nämlich die Ächtung von Kinderpornografie und Gewaltverherrlichung, reicht jedoch nicht aus. Neben einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit und Koordination in Fragen der Regulierung müssen wir auch bei der Medienpädagogik und der Vermittlung von Medienkompetenz gemeinsame Strategien entwickeln.

Bei der gesamten Diskussion über die Effektivität der Ordnungspolitik und die Verschärfung von Regeln sollte jedoch allen Beteiligten klar sein, dass Ordnungspolitik gesellschaftliche Problemlagen bewusst macht, dass sie aber nicht in der Lage ist, sie zu lösen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!