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Medienrat stimmt Änderung der Teilnehmerentgeltsatzung zu

05.02.1998 | 2 1998

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 5. Februar 1998 einer vom Verwaltungsrat beschlossenen Änderung der Teilnehmerentgeltsatzung (TES) zugestimmt.

Die TES eröffnet derzeit den Teilnehmerentgeltpflichtigen die Möglichkeit, einen Vorauszahlungsnachlaß in Anspruch zu nehmen. § 5 Abs. 2 Satz 1 TES sieht vor, daß lediglich das 11-fache des monatlichen Betrages zu entrichten ist, sofern die monatlich fälligen Teilnehmerentgelte für zwölf Monate im voraus bezahlt werden. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes vom 27.12.1997 (GVBl. S. 843) hat der Gesetzgeber die Regelungen des Teilnehmerentgelts in Art. 38 BayMG nunmehr grundlegend umgestaltet. Insbesondere ist vorgesehen, daß der Eckwert des Teilnehmerentgelts von 3,30 DM auf 2,00 DM reduziert wird und daß die Erhebung des Teilnehmerentgelts durch die Medienbetriebsgesellschaften am 31.12.1998 endet (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und die BLM ab 1. Januar 1999 für die Erhebung zuständig ist.

Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands wird die TES dergestalt geändert, daß "Vorauszahler" im Jahre 1998 zwar nicht mehr für zwölf Monate, sondern nur bis 31.12.1998 vorauszahlen können und der Vorauszahlungsnachlaß aber trotzdem insoweit anteilig gewährt wird.

Dementsprechend wird in § 5 Abs. 2 der TES 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Für Vorauszahlungen, die im Jahr 1998 entrichtet werden, endet der Vorauszahlungszeitraum abweichend vom Satz 1 am 31.12.1998; der Vorauszahlungsnachlaß nach Satz 1 wird insoweit anteilig gewährt." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.1998 in Kraft.