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Medienrat beauftragt BLM-Präsidenten im Fall "Discovery Channel" die KDLM anzurufen

23.07.1998 | 49 1998

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 23. Juli 1998 den Präsidenten der Landeszentrale beauftragt, im Fall des medienrechtlichen Genehmigungsverfahrens von "Discovery Channel" wegen Untätigkeit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) anzurufen. Hierbei handelt es sich um einen bisher einmaligen Vorgang im Zusammenhang mit einem medienrechtlichen Genehmigungsverfahren in Deutschland.

Die Discovery Channel Betriebs GmbH hatte am 29.01.1998 bei der Landeszentrale einen Antrag auf eigenständige Genehmigung der bundesweiten Verbreitung ihres digitalen Pay-TV-Programms gestellt. Gesellschafter der Discovery Channel Betriebs GmbH sind die KirchGruppe und die Discovery Communications Incorporation mit jeweils 50 Prozent.

Die Abstimmung mit den anderen Landesmedienanstalten über die Einhaltung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags hat in der DLM-Sitzung am 05.05.1998 stattgefunden und ist positiv abgeschlossen worden.

Eine Entscheidung der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt liegt bislang nicht vor. Am 22.06.1998 führte die KEK eine Anhörung zu dem Zulassungsantrag durch, bei der nochmals deutlich wurde, daß die KEK das Verfahren "Discovery Channel" nicht isoliert betrachtet, sondern in die bereits aufgenommenen Prüfungen DSF, ProSieben, SAT.1, Kabel 1 und Premiere digital einbeziehen will. Dies wurde zusätzlich von der KEK mit Schreiben vom 06.07.1998 bestätigt. Die Discovery Channel Betriebs GmbH äußerte nochmals ihr Unverständnis, daß die KEK im Zulassungsverfahren bislang keine Entscheidung getroffen habe und wies auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage hin. Mit Schreiben vom 09.07.1998 wandte sich daraufhin die Landeszentrale nochmals an die KEK. Deren Sitzung am 21.07.1998 führte aber nicht zu neuen Ergebnissen.

Aus der Sicht der Landeszentrale ist die Zurechnung von "Discovery Channel" zur KirchGruppe konzentrationsrechtlich nicht weiter aufklärungsbedürftig, da unter Berücksichtigung der Zuschauermarktanteile keine vorherrschende Meinungsmacht der KirchGruppe im Sinn des § 26 Rundfunkstaatsvertrag vorliegt, selbst wenn man die Aktivitäten der KirchGruppe und der ProSieben-Gruppe zusammenrechnen würde.

Gegen eine Entscheidung der KEK kann der Medienrat gemäß § 37 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag die KDLM anrufen. Da die Verweigerung einer Entscheidung durch die KEK den Medienrat an einer Zulassung ebenso hindert wie ein negatives Votum, muß in einem solchen Fall die Anrufung der KDLM ebenso möglich sein.

Der Medienrat hat daher im Wortlaut folgenden Beschluß gefaßt:

  1. Das Zulassungsverfahren für das bundesweite Fernsehprogramm Discovery Channel kann vom Medienrat nicht abschließend behandelt werden, weil die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) ohne zureichenden Grund bisher keinen Beschluß über die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt herbeigeführt hat.
     
  2. Der Medienrat beauftragt daher den Präsidenten, die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) anzurufen mit dem Ziel festzustellen, daß der Zulassung von Discovery Channel Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.