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Medienrat stimmt Neufassung der Teilnehmerentgeltsatzung zu

23.07.1998 | 44 1998

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 23. Juli 1998 der Neufassung der Teilnehmerentgeltsatzung zugestimmt. Die Neufassung war notwendig geworden, da der Gesetzgeber die Teilnehmerentgeltvorschriften mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes vom 27.12.1997 grundlegend verändert hatte.

Infolge der Entscheidung des Gesetzgebers werden die Medienbetriebsgesellschaften aus ihren Funktionen im System des Bayerischen Mediengesetzes entlassen und damit die medienrechtlichen Vereinbarungen, die Grundlage für die Erhebung des Teilnehmerentgelts sind, zukünftig unmittelbar zwischen der Landeszentrale und den Teilnehmerentgeltpflichtigen (Inhaber eines Kabelanschlusses/Betreiber sonstiger Kabelanlagen) geschlossen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Höhe des Teilnehmerentgelts auf DM 2,- je Wohneinheit im Monat begrenzt. Die Verteilung des Teilnehmerentgelts sieht jetzt vor, daß das Teilnehmerentgeltaufkommen in erster Linie dem weiteren Aufbau einer möglichst flächendeckenden Versorgung der Teilnehmer mit lokalen und regionalen Fernsehangeboten dient. Zudem kann die Landeszentrale einen Teil des Teilnehmerentgeltaufkommens zur Förderung innovativer Rundfunkentwicklungen einsetzen.

Darüber hinaus wurden die Berechnungsgrundsätze für die zuschußfähigen Programme geändert. Sie orientieren sich künftig stärker an den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die programmfördernden Zuschüsse für Fernsehangebote werden auf der Grundlage der anrechenbaren Sendezeit gemäß Werbepotential und Sendeminutenkosten am Standort errechnet. Die programmfördernden Zuschüsse für Hörfunkangebote werden auf der Grundlage der anrechenbaren Sendezeit gemäß Kabelreichweiten und den Sendeminutenkosten errechnet. Aus dem Teilnehmerentgelt können grundsätzlich 25 Prozent der durchschnittlichen Programmkosten gefördert werden.

Die Neufassung der Teilnehmerentgeltsatzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.