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Pressemitteilungen

Teilnehmerentgelt in Bayern verfassungsgemäß

28.07.1998 | 50 1998

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einer am Mittwoch, 22. Juli 1998, veröffentlichten Entscheidung eine Popularklage gegen das Entgelt für den Bezug von Rundfunkprogrammen aus Kabelanlagen (Teilnehmerentgelt) als unzulässig zurückgewiesen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verweist dabei auf seine Entscheidung vom 11. Juni 1991, in der er die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung von Teilnehmerengelten bereits umfassend überprüft hat. Er ist in seiner damaligen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, daß die zu der Zeit geltenden Regelungen über das Teilnehmerentgelt verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Da die jetzt angefochtenen Vorschriften des Art. 38 Abs. 3 und 5 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) mit den vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüften Engeltregelungen zum Teil wörtlich, im übrigen inhaltlich übereinstimmen und ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung seit der Entscheidung von 1991 nicht eingetreten ist, wurde die neue Popularklage als unzulässig zurückgewiesen.