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Medienrat stimmt Neufassung der Fernsehsatzung zu

17.12.1998 | 67 1998

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 1998 der Neufassung der Fernsehsatzung zugestimmt. Die bisher gültige Fernsehsatzung wurde am 25.06.1993 erlassen und zwischenzeitlich zweimal geändert.

Für die Neufassung der Fernsehsatzung sind folgende Kernpunkte des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BayMG vom 27.12.1997 bedeutsam:

  • Entlassung der Medienbetriebsgesellschaften aus ihren gesetzlichen Rechten und Pflichten ab dem 01.01.1999.
  • Einbindung der Medienvereine in das Organisationsverfahren lokaler und regionaler Rundfunkangebote ab dem 01.01.1999.
  • Erweiterung der Beteiligungsmöglichkeiten von Anbietern an lokalen und regionalen Rundfunkangeboten ab dem 01.01.1999.

Zu den wesentlichen Zielen der Novellierung des BayMG gehörte die Vereinfachung des Programmorganisationsverfahrens, das nunmehr - unter angemessener Beteiligung der Medienvereine - allein von der BLM geregelt wird. Wie die Medienvereine in das Organisationsverfahren der lokalen Fernsehangebote eingebunden werden sollen, ist vor allem in § 7 der neuen Fernsehsehsatzung ("Anhörung der Medienvereine") geregelt.

Die vom BayMG vorgesehene Erweiterung der Beteiligungsmöglichkeiten an lokalen und regionalen Rundfunkangeboten räumt insbesondere den örtlichen Zeitungsverlegern mehr Spielraum ein. Die entsprechenden Änderungen in der neuen Fernsehsatzung sind in § 12 ("Sicherung der Angebotsvielfalt") umgesetzt. Neu ist auch eine Erweiterung des § 14 über Mantelprogramme und die Ergänzung nach § 9, wonach Zulieferungen als genehmigt gelten, wenn es um Sendungen geht, die bereits als genehmigte Rundfunkprogramme an anderen lokalen Standorten ausgestrahlt wurden.

Die Neufassung der Fernsehsatzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.