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Bundesverfassungsgerichtsbeschluß zu "extra radio": BLM braucht ihre Genehmigungspraxis nicht zu ändern

10.03.1998 | 13 1998

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am 9. März bekanntgegebenen Beschluß vom 20. Februar 1998 das System der Rundfunkorganisation nach dem Bayerischen Mediengesetz, das auf Art. 111a der Bayerischen Verfassung fußt, grundsätzlich bestätigt. Nach Art. 111a wird Rundfunk in Bayern ausschließlich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. Diese von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien wahrgenommene Trägerschaft wird vom Bundesverfassungsgerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Gleichzeitig haben die Karlsruher Richter darauf hingewiesen, daß sich nach Art. 5 Grundgesetz (GG) auch die bayerischen Anbieter auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen können. Die Folge: Auslegung und Anwendung des Art. 111a müssen künftig verstärkt unter Berücksichtigung der Auslegung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen.

Der Beschluß hebt eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 25. März 1994 gegen den Hofer Lokalsender extra radio auf. Hintergrund ist ein von extra radio angestrengtes Verfahren, das über mehrere Instanzen hinweg in eine Verfassungsbeschwerde mündete, in der die Vereinbarkeit des Bayerischen Mediengesetzes mit Art. 111 a der bayerischen Verfassung und Art. 5 des Grundgesetzes in Zweifel gezogen wurde. Diese Zweifel hat das Bundesverfassungsgericht offenbar so nicht nachvollziehen können.

BLM-Präsident Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring hat in einer ersten Stellungnahme zum Karlsruher Urteil begrüßt, daß das Bundesverfassungsgericht die Organisation des bayerischen Rundfunksystems nicht antastet: "Die Auswahlkriterien des Bayerischen Mediengesetzes werden vom Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Da diese Kritieren auch bisher schon die Grundlage für die Zulassungsentscheidungen der BLM bildeten, brauchen wir unsere Genehmigungspraxis nicht zu ändern. In den Begründungen unserer Ermessensentscheidungen müssen wir künftig aber darauf achten, daß der Grundrechtsträgerschaft der bayerischen Rundfunkanbieter verstärkt Rechnung getragen wird."

Für die derzeitige Situation von extra radio hat der Beschluß keine praktischen Auswirkungen: extra radio behält vorläufig seine Sendeplätze aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen. Bei der künftigen Bewertung von extra radio wird für die BLM vor allem die Pflicht der lokalen Radioanbieter in Hof zur Zusammenarbeit nach dem BayMG im Vordergrund stehen, zu der das Bundesverfassungsgericht keine Ausführungen gemacht hat. Denn die BLM muß nicht nur das Grundrecht von extra radio, sondern auch das von Radio Euroherz würdigen.