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Medienrat stimmt Neufassung der AFK-Satzung zu

08.10.1998 | 57 1998

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 1998 eine neue AFK-Satzung beschlossen. Nachdem die Satzung über die Nutzung von Sende- und Übertragunskapazitäten für Zwecke der Aus- und Fortbildung nach dem Bayerischen Mediengesetz vom 28. April 1994 nur Erprobungscharakter hatte und zum

31. Dezember 1998 außer Kraft tritt, mußte eine neue AFK-Satzung erlassen werden. Da sich nach Auffassung der Landeszentrale die besondere AFK-Struktur mit den Anbietervereinen als Programmgestaltern und der AFK-GmbH als Finanzierungs- und Koordinierungsinstrument bewährt hat, wurde diese auch in die neue Satzung übernommen.

Die Neufassung berücksichtigt außer den geänderten Bestimmungen des novellierten BayMG auch den Aufbau der neuen Hörfunksatzung, dem sie entsprechend angepaßt wurde. Wie bei der neuen Hörfunksatzung wirken sich vor allem diejenigen Änderungen im Bayerischen Mediengesetz auf die Neufassung der AFK-Satzung aus, die das Programmorganisationsverfahren betreffen (Entlassung der Medienbetriebsgesellschaften aus ihren Rechten und Pflichten sowie Beteiligung der Medienvereine).

Nach den genannten Vorgaben haben sich insbesondere folgende Änderungen ergeben:

In die Allgemeinen Vorschriften (Teil 1) wurden in den § 2 die Frequenznutzung und Versorgungsgebiete neu aufgenommen; in den § 3 der Inhalt der Genehmigung und in den § 4 die Anhörung der Medienvereine. Die bisherigen § 2 - 7 sind in die besonderen Vorschriften des Teil 2 (erster Abschnitt) integriert worden. Darüber hinaus wurden in einigen Punkten Änderungen vorgenommen, die aufgrund der praktischen Erfahrungen in der Erprobungsphase notwendig geworden sind.

Die Satzung über die Nutzung von Sende- und Übertragungskapazitäten für Zwecke der Aus- und Fortbildung nach dem Bayerischen Mediengesetz (AFK-Satzung) tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft.