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Medienrat beschließt Neufassung der Hörfunksatzung

08.10.1998 | 56 1998

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 1998 eine Neufassung der Satzung über die Nutzung von Hörfunkfrequenzen nach dem Bayerischen Mediengesetz (Hörfunksatzung - HFS) beschlossen. Nach dem novellierten Bayerischen Mediengesetz vom 27. Dezember 1997 hat sich insbesondere das Programmorganisationsverfahren der lokalen Rundfunkangebote geändert, so daß eine Neufassung der seit Juni 1993 gültigen Hörfunksatzung notwendig wurde. Bei dieser Gelegenheit wurden außerdem noch einige Punkte neu umgesetzt, die sich aufgrund von praktischen Erfahrungen in der Vergangenheit ergeben haben.

Die in der Neufassung vorgenommenen Anpassungen an das BayMG ergeben sich aus folgenden drei Punkten:

  • Entlassung der Medienbetriebsgesellschaften aus ihren gesetzlichen Rechten und Pflichten zum 1. Januar 1999
  • Einbindung der Medienvereine in das Organisationsverfahren lokaler und regionaler Rundfunkangebote ab 1. Januar 1999. Die Medienvereine sollen bei rundfunkrechtlich relevanten Entscheidungen zum Erhalt des lokalen und regionalen Sachverstands beitragen.
  • Erweiterung der Beteiligungsmöglichkeiten von Anbietern an lokalen und regionalen Rundfunkangeboten ab 1. Januar 1998.

Zu den wesentlichen Zielen der Novellierung des BayMG gehörte die Vereinfachung des Programmorganisationsverfahrens, das nunmehr - unter angemessener Beteiligung der Medienvereine - allein von der BLM geregelt wird. So hat die Entlassung der Medienbetriebsgesellschaften aus ihren Rechten und Pflichten im § 1 der neuen Hörfunksatzung (Anwendungsbereich) den Wegfall des ehemaligen Satzes 3 ("Die Medienbetriebsgesellschaften organisieren ...") zur Folge. Wie die Medienvereine in das Organisationsverfahren der lokalen Hörfunkangebote eingebunden werden sollen, ist vor allem im § 5 der neuen Satzung (Anhörung der Medienvereine) geregelt.

Die vom BayMG vorgesehene Erweiterung der Beteiligungsmöglichkeiten von Anbietern an lokalen und regionalen Rundfunkangeboten räumt insbesondere den örtlichen Zeitungsverlegern mehr Spielraum ein. Die entsprechenden

Änderungen in der neuen Hörfunksatzung sind in § 8 (Sicherung der Angebotsvielfalt) umgesetzt.

Die neue Hörfunksatzung tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft. Genehmigungen für Hörfunkangebote, die nach der bisherigen Fassung ausgesprochen wurden, gelten fort. Laufende Genehmigungsverfahren sind nach neuem Recht umzusetzen.