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Medienrat stimmt Änderung der Kanalbelegungssatzung zu und gibt Neuentwurf der Satzung zur Anhörung frei

19.03.1998 | 15 1998

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19. März 1998 die Änderung der Kanalbelegungssatzung (KBS) vom 16. Mai 1997 beschlossen. Diese kurzfristige Änderung der KBS, die bis zum Erlaß einer neuen Satzung im Juli 1998 gelten soll, ist notwendig geworden, um die Handlungsfähigkeit der BLM in Fragen der Kanalbelegung wiederherstellen zu können. Außerdem hat der Medienrat den Entwurf einer neuen Kanalbelegungssatzung zur Anhörung der betroffenen Kreise freigegeben. Darüber hinaus stellt der Medienrat fest, daß der Bildungskanal des Bayerischen Rundfunks, BR alpha, in der weiteren Entwicklung in den bayerischen Kabelnetzen verbreitet werden soll.

Mit Urteil vom 22. Oktober 1997 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Auswahlentscheidung für die sogenannten nachrangigen Programme, die im Abschnitt II. Nr. 2 der Anlage 2 KBS geregelt ist, für nichtig erklärt. Die Folge: Die Zuweisung von Kabelkanälen für die Belegung mit vorrangigen Programmen ist zwar weiterhin möglich, kann aber nur dann erfolgen, wenn davon keine nachrangigen Programme betroffen sind. Da die in der KBS festgelegte Rangfolge für diese Programme nichtig ist, steht nicht fest, welches nachrangige Programm dem vorrangigen weichen muß. Durch die Änderungssatzung soll die Handlungsfähigkeit der Landeszentrale wiederhergestellt werden, indem die BLM die Kanalbelegung bis zum Neuerlaß der KBS durch Einzelfallentscheidung regelt.

Danach werden in der "Satzung über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz" vom 16. Mai 1997 Bezugnahmen auf die Anlage 2 gestrichen, wovon die §§ 1, 4, 8, 12 und 13 betroffen sind. Die Änderungen in den §§ 3 und 8 Abs. 1 beruhen hingegen unmittelbar auf dem geänderten Bayerischen Mediengesetz (BayMG).

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BayMG, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, ist eine grundsätzliche Neufassung der Kanalbelegungssatzung notwendig geworden. Den Entwurf dieser Satzung hat der Medienrat in seiner heutigen Sitzung zur Anhörung der betroffenen Kreise freigegeben. Dieses Verfahren ist Folge des Urteils des BayVGH in bezug auf die Auswahlentscheidung, so daß der endgültige Beschluß der Satzung und die damit verbundene Veröffentlichung der Rangfolge erst nach der Anhörung der Programmveranstalter erfolgen kann.

Die wichtigsten Änderungen der neuen Kanalbelegungssatzung: Im analogen Bereich wird ein neues System die bisherige Form der Rangfolgeentscheidung für die nachrangigen Programme ersetzen, das auf der Bildung von Programmkategorien basiert. Von den in der Regel 30 bis 32 Kabelkanälen zur Belegung mit analog verbreiteten Rundfunkprogrammen wird die Landeszentrale nur für 28 Kabelkanäle Vorgaben machen. Bis zu vier Kabelkanäle sollen dem Kabelanlagenbetreiber zur Belegung zur Verfügung stehen. Der Verbreitung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik und der Belegung mit Mediendiensten wird jeweils ein eigener Abschnitt gewidmet.

Die Entscheidung über eine Plazierung des Fernsehprogramms BR alpha wurde mit Rücksicht auf den laufenden Modellversuch mit BR alpha als Mantelprogramm für bayerische Lokalfernsehprogramme bis zur abschließenden Behandlung der Kanalbelegungssatzung zurückgestellt.