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Medienrat entscheidet über Kanalbelegung nach dem Wegfall von ORF 1

19.03.1998 | 16 1998

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 19. März 1998 über die Belegung der Kanäle entschieden, die durch den Wegfall des Programms ORF 1 in einigen bayerischen Kabelverbreitungsgebieten freigeworden sind. Nachdem der Österreichische Rundfunk die Sendeleistung von ORF 1 ab dem 18. Februar schrittweise reduziert hat, ist das Programm nur noch in grenznahen Gebieten zu Österreich terrestrisch und damit auch im Kabel empfangbar.

Folgende Neu- bzw. Umbelegung der freigewordenen Kabelkapazitäten ergibt sich unter Berücksichtigung der vom Medienrat in seiner Sitzung am 19. März 1998 beschlossenen Prioritätenliste:

AMTV-Stern/Kabelverbreitungsgebiet

Kanal

bisher

neu

AMTV-Stern Hirschau

K 06

ORF 1

Kabel 1

(Region Amberg-Sulzbach, Schwandorf)

S 10

Kabel 1

Nickelodeon/VH-1

BK-Netz München

K 02

ORF 1

tm 3

S 20

tm3

Super RTL

AMTV-Stern Pfaffenhofen

K 05

ORF 1

tm 3

(einschließl. Region Ingolstadt)

K 07

tm3

Nickelodeon/VH-1

AMTV-Stern Regensburg

K 08

ORF 1

tm 3

S 24

tm 3

H.O.T.

ausschließlich im BK-Netz Regensburg

K 03

H.O.T

Super RTL

AMTV-Stern Unterringingen

K 06

ORF 1

tm3

(Region Donau-Ries, Dillingen)

S 19

tm 3

Nickelodeon/VH-1

S 22

N./VH-1

H.O.T.

AMTV-Stern Weiden

K 06

ORF 1

Kabel 1

S 10

Kabel 1

Nickelodeon/VH-1

AMTV-Stern Welden

K 05

ORF 1

tm3

(Region Augsburg)

S 19

tm 3

Nickelodeon/VH-1

S 09

arte/Nickelodeon

arte/Kinderkanal

S 22

VH-1

BR alpha

Ingesamt haben 15 Programmveranstalter Interesse an einer Einspeisung ihres Programms bekundet, 38 Programmanbieter wurden zur Vorbereitung der notwendigen Auswahlentscheidung angeschrieben und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Neu- bzw. Umbelegung der Kanäle in den oben genannten Kabelverbreitungsgebieten ist nach normativen Auswahlkriterien erfolgt. Entsprechende Vorgaben enthält das geänderte Bayerische Mediengesetz vom 27.12.1997 in Verbindung mit der Kanalbelegungssatzung vom 16. Mai 1997. Danach ist gemäß Art. 41 BayMG nunmehr zwingend in allen Kabelanlagen ein eigener Kabelkanal für Mediendienste wie z.B. das Shopping-Programm H.O.T. vorzusehen. Darüber hinaus müssen die am 1. Oktober 1997 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme bei der Kanalbelegung vorrangig berücksichtigt werden.

Infolge des Urteils vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kann sich die Landeszentrale bei der Belegung mit nachrangigen Programmen aber nicht mehr auf die Rangfolge der KBS berufen, sondern muß auf Basis der mit heutigem Beschluß geänderten Kanalbelegungssatzung eine Einzelfallentscheidung treffen. Insoweit sollen die Kombination VH-1 / Nickelodeon und das Programm Super RTL berücksichtigt werden. Danach ergibt sich folgende Priorität:

  • Mediendienste/H.O.T.
  • Phoenix
  • tm3
  • VH-1/Nickelodeon
  • Super RTL

Der im Rahmen der Umbelegung zusätzlich freigewordene Sonderkanal S 22 in der Region Augsburg (AMTV-Stern Welden) wird mit dem Bildungskanal des Bayerischen Rundfunks, BR alpha, belegt.