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Medienrat stimmt Neufassung der Kanalbelegungssatzung zu

23.07.1998 | 45 1998

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 23. Juli 1998 der Neufassung der Kabelbelegungssatzung zugestimmt. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BayMG, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, wurde eine grundsätzliche Neufassung der Kabelbelegungssatzung notwendig.

Die wichtigsten Änderungen der neuen Kanalbelegungssatzung sind: Im analogen Bereich wird ein neues System für verpflichtend einzuspeisende Programme eingeführt, das auf der Bildung von Programmkategorien basiert. Für die vorrangig einzuspeisenden Programme ist bereits nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayMG vorgegeben, daß die Programme weiterhin zu berücksichtigen sind, die am 01.10.1997 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltet werden und ferner solche Programme, die für das Gebiet der jeweiligen Kabelanlagen terrestrisch verbreitet und mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangen werden können.

Von den bis zu 33 Kabelkanälen zur Belegung mit analog verbreiteten Rundfunkprogrammen wird die Landeszentrale in der Regel nur für 29 Kabelkanäle Vorgaben machen. Bis zu vier Kabelkanäle sollen dem Kabelanlagenbetreiber für einen Belegungsvorschlag zur Verfügung stehen. In dem Kontingent der 29 vorgegebenen Programme befindet sich auch der gesetzlich vorgesehene Kanal für einen analog verbreiteten Mediendienst im Sinne des Mediendienstestaatsvertrags.

Im weiteren enthält die Neufassung der Kanalbelegungssatzung Regelungen zur Belegung von Kabelkanälen mit in digitaler Technik verbreiteten Rundfunkprogrammen und Mediendiensten.

Die Satzung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Mit der Verabschiedung der Kanalbelegungssatzung hat der Medienrat zur Simulcast-Einspeisung weiterbreiteter Programme in analoger und digitaler Technik folgendes beschlossen:

  • Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird eine Strategie für den Übergang von der analogen zur digitalen Kabelverbreitung erst erarbeitet. Eine verläßliche Einschätzung über die absehbare Marktdurchdringung mit digitalen Empfangsgeräten fehlt noch.
  • Während der Einführungsphase des digitalen Fernsehens erscheint es daher erforderlich, neben neuen Programmangeboten auch analog ausgestrahlte Programmangebote, insbesondere die massenattraktiven Fernsehprogramme, in digitaler Technik anzubieten. Veranstalter werbefinanzierter Programme können allerdings derzeit auf eine gleichzeitig analoge Verbreitung nicht verzichten. Auch die öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsprogramme (ARD, ZDF, landeseigenes drittes Fernsehprogramm) müssen bei einer digitalen Verbreitung in jedem Fall zusätzlich analog angeboten werden.
  • Der Medienrat verzichtet daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine satzungsmäßige Regelung der Simulcast-Ausstrahlung von Programmen in analoger und digitaler Verbreitungstechnik.
  • Die Geschäftsführung wurde gebeten, die weitere Entwicklung der Situation zu beobachten und dem Medienrat zu gegebener Zeit zu berichten. Dabei sollen insbesondere die medienrechtlichen Möglichkeiten dargestellt werden, nach einer ausreichenden Marktdurchdringung mit digitalen Empfangsgeräten durch einen Abbau der analogen Einspeisung von digital verbreiteten Rundfunkprogrammen und Mediendiensten zu einer Entschärfung der Empfangssituation und Gewährleistung der Weiterverbreitung möglichst aller angebotenen Rundfunkprogramme und Mediendienste in Kabelanlagen in Bayern beizutragen.

Die konkreten Belegungsvorgaben mit analogen Fernsehprogrammen sind in § 13 der Kanalbelegungssatzung geregelt. Neben den am 1. Oktober 1997 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programmen, den für das Gebiet der jeweiligen Kabelanlagen terrestrisch verbreiteten und mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programmen und einem Mediendienst müssen folgende Programme bzw. Programmsparten berücksichtigt werden:

  • zwei weitere Dritte Programme der Landesrundfunkanstalten
  • deutschsprachige Vollprogramme
  • deutschsprachige Spartenprogramme der Sparten Information/Bildung, Sport, Musik und Unterhaltung
  • englischsprachige Voll- oder Spartenprogramme Information
  • französischsprachige Programme
  • türkisch- oder anderssprachige Programme

In dem Fall, daß ein verbindlich einzuspeisendes Programm nicht mehr zur Verfügung steht, bestimmt die Landeszentrale im Einzelfall, welches Programm an dessen Stelle tritt. Wenn in Kabelanlagen zusätzliche Kanäle zur Verfügung stehen, kann der Kabelanlagenbetreiber weitere private und öffentlich-rechtliche Programme einspeisen, die über eine medienrechtliche Genehmigung in Bayern verfügen.

Soweit technisch verfügbar sind folgende analogen Fernsehprogramme verpflichtend einzuspeisen:

  1. Am 1. Oktober 1997 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltete Programme:

  • ARD
  • ARTE und Kinderkanal
  • Bayerisches Fernsehen
  • Deutsches SportFernsehen
  • 3Sat
  • Lokale Fernsehangebote
  • Kabel 1
  • Phoenix
  • TM3
  • ZDF
  1. Zwei weitere Dritte Fernsehprogramme der Landesrundfunkanstalten

  2. Vollprogramme:

  • ProSieben
  • RTL Television (mit lokalen und landesweiten Fenstern)
  • RTL 2
  • SAT.1 (mit landesweiten Fenstern)
  • Vox
  • ORF 1, soweit terrestrisch verbreitet und mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar
  • ORF 2, soweit terrestrisch verbreitet und mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar
  • DRS in den Planungsregionen 9, 15 und 16, soweit terrestrisch verbreitet und mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar.
  1. Deutschsprachige Spartenprogramme Information/Bildung:
    -n-tv
    -BR alpha
    -Euronews

  2. Deutschsprachige Spartenprogramme Sport:
    -Eurosport

  3. Spartenprogramme Musik:
    -VIVA
    -MTV

  4. Deutschsprachige Spartenprogramme Unterhaltung:
    -Premiere
    -Super RTL

  5. Englischsprachige Voll- oder Spartenprogramme Information:
    -CNN

  6. Französischsprachige Programme:
    -TV 5

  7. Türkisch- oder anderssprachige Programme:
    -TRT Int.

  8. Ein Mediendienstekanal

Unbeschadet der Verbreitung originärer Kabelhörfunkprogramme sind folgende UKW-Hörfunkprogramme einzuspeisen:

  • ANTENNE BAYERN
  • BR - Ausländerprogramm
  • BR 1 mit gebietsrichtigem Regionalprogramm zu zusätzlich BR 1/Oberbayern im Kabelnetz München
  • BR 2 mit gebietsrichtigem Regionalprogramm
  • BR 3
  • BR 4
  • BR 5
  • Deutschlandfunk
  • Deutschlandradio
  • Klassik Radio, soweit ortsüblich empfangbar
  • Radio Melodie
  • lokale/regionale Hörfunkprogramme, die von der Landeszentrale nach Art. 27, 28 BayMG für das Gebiet der Kabelanlage genehmigt sind, einschließlich des Aus- und Fortbildungskanals