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Popularklage der Medienbetriebsgesellschaften gegen novelliertes BayMG - Medienrat der BLM sieht Verfassungswidrigkeit des BayMG nicht gegeben

18.03.1999 | 17 1999

Zur Popularklage von elf der 19 bayerischen Medienbetriebsgesellschaften gegen die Bestimmungen der BayMG - Novelle von 1997, durch die die Medienbetriebsgesellschaften aus ihren gesetzlichen Rechten und Pflichten entlassen werden, hat der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien in seiner Sitzung am 18. März 1999 wie folgt Stellung genommen:

"1. Der Medienrat hält das Bayerische Mediengesetz in der novellierten Fassung nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) vom 27. Dezember 1997 für verfassungsgemäß. Die in der Popularklage von elf Medienbetriebsgesellschaften aufgeführten Gründe für eine Verfassungswidrigkeit des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes sind unzutreffend.

2. Der Medienrat sieht das neue Bayerische Mediengesetz als Chance, durch unmittelbare Zulassung der Anbieter durch die Landeszentrale das bisher aufwendige Rundfunkorganisationsverfahren durch ein vereinfachtes und verkürztes Verfahren zu ersetzen, um so zu mehr Effizienz im Medienbereich zu gelangen.

3. Die Entlassung der Medienbetriebsgesellschaften aus ihren gesetzlichen Rechten und Pflichten muß nicht zu einem Verlust bei der Einbindung der örtlichen Kräfte führen, da dies durch ein qualifiziertes Anhörungsrecht der Medienvereine bei Neuorganisationen und Nachorganisationen lokaler und regionaler Rundfunkprogramme, Festlegung von Versorgungsgebieten für solche Programme, der Änderung des programminhaltlichen Schwerpunkts und der Verlängerung von Genehmigungen lokaler und regionaler Rundfunkanbieter gewährleistet wird.

4. Um die Einbindung der lokalen Kräfte in das Verfahren zu gewährleisten, hat der Medienrat bereits im März 1998 die Medienvereinesatzung erlassen, die lokalen Kräften die Möglichkeit der Beteiligung am bayerischen Mediensystem gibt. Durch besondere Vorschriften wurde ausdrücklich geregelt, daß die Erfahrung und Kompetenz der Mitglieder der Medienbetriebsgesellschaften in den Medienvereinen in besonderer Weise zum Tragen kommen kann."

Der Antrag der Medienbetriebsgesellschaften wird u.a. damit begründet, sie seien nach Art. 111 a BV Träger des Grundrechts. Aus Art. 111 a Abs.2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung sei zu folgern, daß der Gesetzgeber das erreichte organisatorische Niveau der Vielfaltsicherung im regionalen und lokalen Bereich nicht unterschreiten dürfe. Genau dieses Niveau könne nach Auffassung der Medienbetriebsgesellschaften mit dem neuen Organisationsmodell aber nicht gehalten werden.

Auch der Bayerische Senat hatte sich Anfang 1999 mit der Popularklage befaßt. Er hält sie ebenfalls für unbegründet. Nach einem Senatsbeschluß vom 28. Januar 1999 ist im novellierten BayMG kein Verstoß gegen Art. 111 a der Bayerischen Verfassung zu erkennen. Die Landeszentrale wird sich in ihrer Stellungnahme für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf die Position des Senats beziehen und vor allem hervorheben, daß die Medienbetriebsgesellschaften nicht Träger des Grundrechts aus Art. 111 a BV sind.