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Jugendschutzsatzung für digitale Fernsehprogramme beschlossen

08.06.2000 | 29 2000

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) verabschiedete in seiner Sitzung am 8. Juni 2000 die Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten privaten Fernsehangeboten. Die Jugendschutzsatzung (JSS), die nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des novellierten Rundfunkstaatsvertrags übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten erlassen wird, tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2002 gültig. Sie legt fest, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen im digitalen Fernsehen zu stellen sind, um einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten.

Nach der seit 1. April 2000 gültigen Novelle des Rundfunkstaatsvertrages sind für verschlüsselte und vorgesperrte Sendungen im digitalen Fernsehen die üblichen Sendezeitbeschränkungen gelockert worden. In diesem Sinne werden in § 5 JSS folgende Zeitgrenzen festgelegt:

  • Filme, die ab 16 Jahren freigegeben sind, können vorgesperrt auch im Tagesprogramm zwischen 6.00 und 22.00 Uhr ausgestrahlt werden.
  • Filme, die ab 18 Jahren freigegeben sind, dürfen vorgesperrt ab 20.00 Uhr gezeigt werden.
  • Für Pay-per-View-Filme (entgeltpflichtiger Einzelabruf) gelten keine Sendezeitbeschränkungen
  • Laut § 6 JSS dürfen indizierte Sendungen auch bei digitaler Verbreitung jedoch nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesmedienanstalt in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden. Diese Regelung gilt auch für indizierte Pay-per-View-Sendungen.

Grundsätzlich gelten diese gelockerten Zeitgrenzen nach § 2 JSS nur, wenn der Anbieter die Sendungen "mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt" und "sicherstellt, dass die Freischaltung (...) nur für die Dauer der Sendung möglich ist". Die Freischaltung einer vorgesperrten Sendung erfolgt durch Eingabe eines vierstelligen, persönlichen Jugendschutz-Codes des Nutzers.

Eine weitere Öffnung der Sendezeitgrenzen wird von der Effektivität der Vorsperre abhängig gemacht; die sich in einer Erprobungsphase erweisen soll. Deshalb ist die Gültigkeit der Jugendschutzsatzung auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 beschränkt. Um Wirksamkeit und Akzeptanz der neuen Jugendschutzvorkehrungen im digitalen Fernsehen zu testen, haben die Landesmedienanstalten eine wissenschaftliche Begleitforschung in Auftrag gegeben. Der Praxistest II, der die Technik und die Bedienerfreundlichkeit der Vorsperre überprüft, besteht aus einer repräsentativen Befragung der Nutzer und einer qualitativen Familienbefragung. Sie werden vom Institut für Medienpädagogik in Forschung und Praxis (JFF), der Universität Leipzig und dem IFAK-Institut durchgeführt. Abhängig von den Ergebnissen dieser Begleitforschung behalten sich die Landesmedienanstalten eine Weiterentwicklung der Jugendschutzsatzung vor.