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Medienrat der BLM beschließt Erleichterung der Anzeigepflicht bei Änderungen der Beteiligungsverhältnisse von Aktiengesellschaften

08.06.2000 | 30 2000

Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsform der Aktiengesellschaft auch bei landesweiten, regionalen und lokalen Programmangeboten an Bedeutung gewinnt, beschloss der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) in seiner Sitzung am 8. Juni 2000 eine Richtlinie über die Anzeigepflicht bei Änderungen der Beteiligungsverhältnisse von Anbietern nach dem Bayerischen Mediengesetz. Die Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen es neben der jährlichen Änderungsmitteilung keiner gesonderten Anzeige- und Genehmigungspflicht bei der Änderung der Beteiligungsverhältnisse börsennotierter Aktiengesellschaften bedarf.

Aufgrund des möglichen täglichen Wechsels von Anteilen gibt es bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft praktische Probleme bei der Anwendung der medienrechtlichen Bestimmungen. Denn nach Art. 29 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Mediengesetzes sind Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse von Hörfunk- und Fernsehanbietern der Landeszentrale unaufgefordert mitzuteilen und nach der Hörfunk- und Fernsehsatzung der BLM müssen diese Änderungen von der Landeszentrale genehmigt werden.

Für börsennotierte Aktiengesellschaften erreichen Anzeige- und Genehmigungspflichten für jeden Einzelfall jedoch ein Ausmaß, das die Börsenverkehrsfähigkeit behindert. Deshalb hat die BLM eine Richtlinie beschlossen, die sich am Wertpapierhandelsgesetz und an der Richtlinie der KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich) zur Ausnahme von der Anmeldepflicht bei Veränderung von Beteiligungsverhältnissen orientiert.

Die Richtlinie gilt für die geringfügige Änderung von Beteiligungsverhältnissen bei Anbietern nach dem Bayerischen Mediengesetz, welche die Rechtsform der Aktiengesellschaft haben. Die Anzeigepflicht im Einzelfall entfällt demnach, wenn es sich um eine geringfügige Änderung in Höhe von weniger als fünf Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer im In- oder Ausland börsennotierten Aktiengesellschaft handelt.
Einer Einzelanzeige und einer gesonderten Genehmigung bedürfen dagegen alle Veränderungen, durch die
a) Beteiligungen von 25%, 50% oder 75% erreicht, überschritten oder unterschritten werden.
b) bei zwei- oder mehrfacher Aufeinanderfolge während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten eine Erhöhung der Beteiligung um fünf Prozent oder mehr bewirkt wird.