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Medienrat beschließt Änderung der Kanalbelegungssatzung (KBS)

08.02.2001 | 2 2001

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 8. Februar 2001 die Satzung zur Änderung der Satzung über die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen in Bayern beschlossen.

Aufgrund einer Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) zum 1. August 2000, insbesondere den Artikel 36 Abs. 1 betreffend, ist eine Änderung der Kanalbelegungssatzung notwendig geworden. Nach der neuen Regelung muss die Landeszentrale die Anzahl der verpflichtend einzuspeisenden in analoger Technik verbreiteten Programme auf maximal 30 begrenzen. Um diesen Vorgaben nachzukommen, wurden die bisher vorrangig einzuspeisenden Programme ORF 1, ORF 2 und DRS, soweit sie mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar sind, aus dem Pflichtkontingent entfernt (§ 13 Kanalbelegungssatzung (KBS) in Verbindung mit Anlage 2). Für die öffentlich-rechtlichen Programme wurde der status quo festgeschrieben. Derzeit werden zehn öffentlich-rechtliche Programme auf neun Kabelkanälen verpflichtend eingespeist. Um dies auch in Zukunft beizubehalten, wird nunmehr in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KBS die Anzahl der zu belegenden Kabelkanäle ausdrücklich in den Satzungstext aufgenommen, der damit lautet: "4. zwei Dritte Fernsehprogramme der Landesrundfunkanstalten nach Nr. 2 der Anlage, soweit dadurch die Gesamtzahl der mit öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen zu belegenden Kabelkanäle 9 nicht überschreitet."

Die Entscheidung, ORF 1, ORF 2 und DRS aus dem Pflichtkontingent herauszunehmen, bedeutet noch nicht, dass diese Programme nicht mehr im Kabelnetz eingespeist werden. Vielmehr kann der Netzbetreiber in den Kanälen der Kabelanlage, die nicht mit Pflichtprogrammen belegt sind, weiterhin diese Programme einspeisen.

Änderungen in der Kanalbelegungssatzung (KBS) gibt es ferner mit der Umsetzung von § 52 Abs. 3 - 5 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) durch Art. 36 Abs. 3 BayMG für die Belegung von Kanälen mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten. Danach hat der Kabelanlagen-betreiber sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen sowie die Übertragungskapazitäten eines analogen Fernsehkanals für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die offenen Kanäle. Daneben trifft der Betreiber der Kabelanlage innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von 1/3 der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die Belegung für weitere Programme nach Vielfaltgesichtspunkten. Die darüber hinaus gehenden Übertragungskapazitäten kann er nach freiem Belieben unter Berücksichtigung der allgemeinen Gesetze belegen. Die Landeszentrale hat in diesem Bereich eine Missbrauchsaufsicht. Die Missbrauchsaufsicht wurde auch für den Bereich der Einspeisung von Hörfunkprogrammen in Art. 36 Abs. 4 BayMG eingeführt.

Durch Art. 36 BayMG hat die Landeszentrale nur noch im Bereich der Belegung von Kabelkanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernseh-programme und Mediendiensten eine Regelungskompetenz. Die Kanalbelegungssatzung heißt deshalb nunmehr Satzung über die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen in Bayern.

Die Satzung tritt am 1. März 2001 in Kraft.

Folgende analoge Fernsehprogramme sind gemäß der Kanalbelegungssatzung in Bayern verpflichtend in die Kabelanlagen einzuspeisen:

1. Am 1. Februar 1998 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstaltete Programme
- ARD
- arte
- BFS
- BR alpha
- Deutsches SportFernsehen
- 3sat
- Lokale Fernsehangebote
- Lokale und landesweite Fernsehfenster
- Kabel 1
- Kinderkanal
- Phoenix
- tm 3
- ZDF

2. Zwei Dritte Fernsehprogramme der Landesrundfunkanstalten, soweit die Gesamtzahl der mit öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen zu belegenden Kabelkanäle neun nicht überschreitet

3. Vollprogramme
- ProSieben
- RTL Television
- RTL 2
- SAT.1
- Vox

4. Deutschsprachige Spartenprogramme Information/Bildung
- n-tv
- N 24

5. Deutschsprachige Spartenprogramme Sport
- Eurosport

6. Deutschsprachige Spartenprogramme Musik
- VIVA
- MTV

7. Deutschsprachige Spartenprogramme Unterhaltung
- Premiere
- Super RTL

8. Englischsprachige Voll- oder Spartenprogramme Information
- CNN

9. Französischsprachige Programme
- TV 5

10. Türkisch- oder anderssprachige Programme
- TRT int.