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Medienrat verabschiedet Fernsehfensterwerbesatzung

16.05.2002 | 22 02
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2002 die Satzung zur Regelung der Werbung in regionalen und lokalen Fernsehfensterprogrammen verabschiedet. Von der Satzung betroffen sind die 30-minütigen Fensterprogramme im Programm von RTL.

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) verweist hinsichtlich der Werbung und des Teleshopping auf die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Für regionale/lokale Fernsehprogramme sieht Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayMG in der seit 01.02.2002 geltenden Fassung wesentliche Erleichterungen für die Ausstrahlung von Werbung und Teleshopping vor, indem einzelne Bestimmungen des RStV von der Geltung ausgenommen wurden. Einzelheiten werden durch Satzung von der Landeszentrale geregelt.

Nach der jetzt verabschiedeten Satzung sind Teleshopping-Fenster im Sinne von § 45 a Rundfunkstaatsvertrag innerhalb der Fernsehfensterprogramme nicht zulässig (§ 2). Die Dauer der Werbung darf 30 Prozent der Gesamtsendezeit nicht überschreiten (§ 30). Dies bedeutet eine Verbesserung gegenüber der Regelung im Rundfunkstaatsvertrag, nach dem der Werbeanteil lediglich 20 Prozent einnehmen darf.

Die Satzung, die am 1. Juni 2002 in Kraft tritt, gilt ausdrücklich nur für die im Programm von RTL ausgestrahlten lokalen/regionalen Fernsehfensterprogramme.