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Medienrat verabschiedet Neufassung der Fernsehsatzung

18.12.2003 | 76 2003
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2003 eine Neufassung der Fernsehsatzung beschlossen. Auf Grund mehrfacher Änderungen des Bayerischen Mediengesetzes seit Erlass der Fernsehsatzung und da in der Fernsehsatzung Teile der Vorschriften über das Programmorganisationsverfahren enthalten sind, ist die Novellierung der Fernsehsatzung erforderlich geworden. Inhaltlich enthält die neue Fernsehsatzung folgende wesentliche Änderungen:

- In § 2 Abs. 3 wurde im Hinblick auf die zukünftige digitale Verbreitung die Ausweisung drahtloser Fernsehkanäle und Kabelfernsehkanäle für die digitale Verbreitung der bisherigen analogen Programmangebote im Rahmen eines Simulcast-Betriebs neu geregelt.

- In § 5 Abs. 1 Satz 3 wurde neu festgelegt, dass die Genehmigung unter dem Vorbehalt der Änderung der zugewiesenen Übertragungswege sowie einer Umstellung der Übertragungstechnik von analog auf digitale Verbreitung steht, wenn dabei die Interessen der betroffenen Anbieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

- Die Verfahrensregelungen zur Anhörung der Medienvereine in § 7 wurden u. a. wie folgt geändert: Zukünftig muss die Stellungnahme des Medienvereins nicht mehr in allen Fällen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Künftig sind auch einstimmige Entscheidungen repräsentativ zusammengesetzter Vorstände anstelle der Mitgliederversammlung ausreichend. Die Frist zur Stellungnahme nach Bekanntgabe wird von acht auf sechs Wochen verkürzt mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung auf bis zu zehn Wochen in besonderen Fällen.

- Neu aufgenommen wurden in § 10 Grundsätze zur Organisation von lokalen/regionalen und landesweiten Fernsehprogrammen. Entsprechend der Vorgabe in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 BayMG gilt hierbei der Grundsatz, dass für jedes festgelegte Versorgungsgebiet grundsätzlich nur ein lokales/regionales Fernsehprogramm und ein lokales/regionales Fensterprogramm organisiert wird.

- Auf Grund der Änderungen der Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 BayMG) zur Aufnahme von Fensterprogrammen in bundesweite Fernsehprogramme, wonach nunmehr unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeit landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme mindestens in den zwei bundesweiten Fernsehprogrammen mit der größten technischen Reichweite zu schalten sind, wobei deren Finanzierung durch die Anbieter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist, erfolgte in § 23 Abs. 1 eine Änderung. Die Beitragsbemessungsgrundlage "terrestrische Verbreitung" wird durch "technische Nettoreichweite der Verbreitung in Bayern" (terrestrische oder in Kabelanlagen) ersetzt.

Die neue Fernsetzsatzung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.