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Medienrat genehmigt Änderung der Kanalbelegungssatzung

18.12.2003 | 78 2003
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2003 die Änderung der Kanalbelegungssatzung (KBS, als PDF-Version hier erhältlich) beschlossen.

Ziel der Änderungssatzung ist es, zur Förderung der Digitalisierung die verpflichtenden Vorgaben für die Kabelanlagenbetreiber zur Einspeisung analoger Programme zu reduzieren. Dazu werden die analogen Mindestkapazitäten in entsprechend ausgebauten Kabelanlagen von derzeit 33 auf mindestens 24 (§ 2 KBS) und die Vorgaben für Pflichtprogramme auf 22 Fernsehprogramme, 2 Fernsehfensterprogramme und einen Mediendienst (§ 11 KBS) reduziert. Verzichtet wird künftig auf eine verpflichtende Einspeisung Dritter Fernsehprogramme außerbayerischer Landesrundfunkanstalten und auf das bisher unter der Kategorie deutschsprachige Spartenprogramme Sport aufgeführte Programmangebot von Eurosport, da diese Programme ausnahmslos in digitalisierten Kabelnetzen vorliegen und damit Endkunden vollständig zur Verfügung stehen.

Von den bisher fünf verpflichtend einzuspeisenden privaten Vollprogrammen sind in Zukunft nur mehr mindestens drei einzuspeisen, dabei wird keine Rangfolge vorgegeben (Anlage 2, Punkt 2). Aus den deutschsprachigen Spartenprogrammen Information/Bildung soll der Kabelanlagenbetreiber zwei, aus den Kategorien Spartenprogramm Musik und Spartenprogramm Unterhaltung jeweils ein Programm einspeisen.

Schließlich gehören drei Fremdsprachenprogramme zum Pflichtkontingent, die gleichfalls der Auswahl des Kabelanlagenbetreibers unterliegen, aber jeweils eine andere Ausrichtung haben müssen. Zudem sind bei dieser Auswahlentscheidung auch die Interessen der jeweils vorhandenen maßgeblichen fremdsprachlichen Bevölkerungsanteile zu berücksichtigen.

Die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme sind dagegen unverändert geblieben und müssen in bisherigem Umfang auch in Zukunft eingespeist werden (siehe Anlage 2, Punkt 1). Gleiches gilt für den seinerzeit durch öffentliche Ausschreibung ermittelten Mediendienst Home Shopping Europe.

Die darüber hinaus gehenden Übertragungskapazitäten kann der Kabelanlagenbetreiber unter Beachtung der gesetzlichen Grundvoraussetzungen nach eigener Wahl belegen.

Die Rolle der Landeszentrale beschränkt sich in Zukunft primär auf eine Missbrauchsaufsicht (§ 9 KBS).