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Medienrat genehmigt Jugendschutzsatzung im digitalen Fernsehen

18.12.2003 | 75 2003
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2003 die Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens genehmigt.

Nach § 9 Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) können die Landesmedienanstalten für digital verbreitete private Fernsehangebote durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 JMStV erfüllt - Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen - indem er die Sendungen nur mit einer allein für diese verwandte Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Filmes möglich ist. Die Landes-medienanstalten bestimmen in diesen Satzungen insbesondere, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.

Die inhaltlichen Regelungen der Jugendschutzsatzung entsprechen unter Anpassung an die neuen gesetzlichen Regelungen der bisherigen Festlegung in der Jugendschutzsatzung.