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Medienrat verabschiedet Änderung der Hörfunksatzung

25.03.2004 | 14 2004
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 25. März 2004 eine Änderung der Hörfunksatzung beschlossen. Inhaltlich sind folgende wesentliche Änderungen hervorzuheben:
  • Als neuer Paragraf (§ 11) wurde eine Regelung über die versorgungsgebietsübergreifende Zusammenarbeit im Programm und der Vermarktung aufgenommen.
  • Ebenfalls als neuer Paragraf (§ 19) wurde im Hinblick auf die zukünftige digitale Verbreitung die mögliche Ausweisung drahtloser Hörfunkfrequenzen für die digitale Verbreitung der bisherigen analogen Programmangebote im Rahmen eines Simulcast-Betriebs neu geregelt.
  • In § 4 Abs. 1 Satz 1 wurde als Gegenstand der Genehmigung der Programmname neu aufgenommen.
  • In § 4 Abs. 1 Satz 3 wurde neu festgelegt, dass die Genehmigung unter dem Vorbehalt der Änderung der zugewiesenen Übertragungswege sowie einer Umstellung der Übertragungstechnik von analog auf digitale Verbreitung steht, wenn dabei die Interessen der betroffenen Anbieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  • Der bisher in § 3 Abs. 3 Nr. 3 alt enthaltene Ausschluss einer politischen Partei, Wählergruppe oder -vereinigung als Anbieter wurde in § 3 Abs. 2 neu gestrichen, da die Beteiligungsmöglichkeit der politischen Parteien oder Wählergruppen im Zuge der Änderung des BayMG durch Gesetz vom 24. Juli 2003 weitergehend in Art. 24 Abs. 3 BayMG geregelt ist. § 3 Abs. 2 alt wurde inhaltsgleich im Zusammenhang bei § 4 (Genehmigung) mit auf genommen.
  • Die Verfahrensregelungen zur Anhörung der Medienvereine in § 6 wurde insoweit geändert, als nun eine abschließende Aufzählung der Organisationsentscheidungen der Landeszentrale erfolgt, bei denen den Medienvereinen gemäß Art. 25 Abs. 13 Satz 2 BayMG vor der Beschlussfassung durch den Medienrat ein formelles Anhörungsrecht zusteht.
  • Im Zusammenhang mit den Auswahlgrundsätzen in § 8 Abs. 1 wurde konkreter formuliert, wie das Gesamtprogramm organisiert werden soll.
  • Neu aufgenommen wurde in § 9 (Sicherung der Angebotsvielfalt) der Satz 2. Aus Gründen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit kann einem Anbieter eine weitere lokale UKW-Hörfunkfrequenz für die Verbreitung eines weiteren Programms mit anderem programminhaltlichen Schwerpunkt ohne Ausschreibung zur Nutzung zugewiesen werden.
  • Die Aussage von § 10 Abs. 4 (Zusammenarbeit der Anbieter) wurde verändert und nunmehr als Abs. 5 aufgenommen.
  • § 12 Abs. 2 und Abs. 3 alt wurden gestrichen - Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit sind nunmehr in § 11 neu eingefügt worden. Dabei wurde auch die Möglichkeit eröffnet, dass die Landeszentrale zur Sicherstellung einer ausgewogenen und wirtschaftlich tragfähigen landesweiten, regionalen und lokalen Hörfunkstruktur in Bayern eine Zusammenarbeit bei der Programmerstellung oder der Vermarktung anordnen kann, wenn die Interessen der Anbieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  • In § 15 Abs. 1 Satz 1 wurde neu formuliert, dass die Übertragung von Rechten aus der Genehmigung auf einen anderen nur durch Entscheidung der Landeszentrale bewirkt werden kann.
  • Die in § 16 Abs. 3 enthaltene Verpflichtung der Anbieter, jeweils zum 31.12. die aktuellen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse, die personelle Ausstattung, sowie die aktuellen Sende- und Programmschemata mitzuteilen, wurde gestrichen. Die geänderte Hörfunksatzung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.