Cookie Hinweis

Suche

Pressemitteilungen

Teilnehmerentgelt-System kann bis 2008 fortgeführt werden - Beseitigung verfassungsrechtlicher Defizite im BayMG notwendig

02.12.2005 | 61 2005
Die Regelungen zur Erhebung des Teilnehmerentgelts für Kabelanschlüsse, mit dem nach dem Bayerischen Mediengesetz (BayMG) insbesondere private lokale und regionale Fernsehanbieter in Bayern gefördert werden, können bis zum 31. Dezember 2008 fortgeführt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht Ende Oktober in einem heute veröffentlichten Urteil beschlossen.
 
Die Verfassungsrichter sehen das bayerische Teilnehmerentgelt zwar teilweise als verfassungs­widrig an, da es die Handlungsfreiheit der Zahlungspflichtigen be­schrän­ke, also unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sei. Das Urteil eröffnet jedoch nach Ansicht der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) gleichzeitig die Mög­lichkeit, die Fortführung des Teilnehmerentgelts über 2008 hinaus zu diskutieren, sofern verfassungsrechtliche Defizite im Bay MG beseitigt werden. Dabei legt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes insbesondere Wert auf Maßnahmen, die Vielfalt und Programmqualität sichern: Die Inhaber von Kabelanschlüssen dürften zur finanziellen Unterstützung der Programme privater Rundfunkanbieter nur herange­zogen werden, wenn der Gesetz­geber Vorkehrungen für hinreichende Sicherungen einer gleichgewichtigen Vielfalt in den geförderten Programmangeboten treffe. Diesen Anforderungen werde das bayerische Rund­funkrecht nicht in ausreichender Weise gerecht, so die Urteils­begründung.
 
BLM-Präsident Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring begrüßte in einer ersten Stellungnahme das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dessen Begründung allerdings erst ausgewertet werden müsse. Ein Resümee lasse sich aber bereits ziehen: Das Urteil stelle zwar Nachbesserungsbedarf für die inhaltlichen Anforderungen an die ge­förderten Rundfunkanbieter durch den bayerischen Gesetzgeber fest, enthalte aber keine grund­sätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des baye­rischen Teilneh­merentgelt-Systems.

Die Verfassungsbeschwerde hatte der Inhaber eines Kabelanschlusses in Bayern 1998 eingelegt, nachdem ihn das Amtsgericht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts verurteilt hatte, das damals 3,30 Mark pro Monat betrug. Nach Änderungen im Baye­rischen Mediengesetz wird das Entgelt bis 2008 stufenweise auf 0,30 Cent pro Kabel­haus­halt und Monat reduziert. Zurzeit beträgt es 0,45 Cent. Das Bay MG sieht derzeit vor, dass das Teilnehmerentgelt – nach Überprüfung durch die Bayerische Staats­regierung – Ende 2008 ausläuft.
 
 
 
>> Kontakt: Bettina Pregel, Tel. (089) 63 808-318, bettina.pregel@blm.de