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BLM untersagt Internet-Anbieter Verbreitung von Pornografie ohne geschlossene Benutzergruppe

22.12.2006 | 63 2006
Aufgrund der Verbreitung von sieben pornografischen Internet-Angeboten ohne Sicher­stellung einer geschlossenen Benutzergruppe hat die Bayerische Landes­zentrale für neue Medien (BLM) gegenüber einem Internet-Anbieter aus dem Landkreis Eichstätt eine Beanstandung ausgesprochen und ihm untersagt, die betroffenen Seiten weiter im Internet ohne ausreichende Schutzvorkehrungen zu verbreiten. Hält er sich nicht daran, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro pro Angebot fällig.
 
„Für Kinder und Jugendliche sind pornografische Inhalte schwer jugendgefährdend. Pornografie ist in Deutschland verboten und darf nur ausnahmsweise in Telemedien in geschlossenen Benutzergruppen gezeigt werden“, so BLM-Präsident Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, der auch Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist.
 
Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff auf diese Inhalte haben. Dafür hat die KJM die Identifizierung per Face-to-Face-Kontrolle und die Authentifizierung des Nutzers bei jedem Nutzungsvorgang als zentrale Anforderungen festgelegt. Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden Altersprüfsysteme (AV-Systeme = Altersverifikationssysteme) eingesetzt.
 
In den vorliegenden Fällen handelt es sich um Internet-Angebote mit umfangreichen pornografischen Bildergalerien. Die Darstellungen rücken unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werden durch visuelle Gestaltungsmittel, u.a. durch extreme Fokussierung auf sexuelle Handlungen sowie auf Geschlechtsteile, verstärkt.
 
 
Der Zugang zu den pornografischen Inhalten ist über die Eingabe einer Personal­ausweisnummer möglich. Eine ver­lässliche Altersprüfung per Face-to-Face-Kontrolle findet dabei nicht statt. Sowohl auf der Ebene der Identifizierung als auch auf der Ebene der Authentifizierung gibt es einfache Umgehungsmöglichkeiten.
 
Mit der Beanstandung und Untersagung dieser Angebote setzt die BLM einen Beschluss der KJM um, die bei der Prüfung der Web-Seiten Verstöße gegen die Bestimmungen des JMStV festgestellt hat. Die KJM, ein Organ der Landesmedien­anstalten, ist seit 2003 bundesweit für die Jugendschutzaufsicht im privaten Rund­funk und in Telemedien, u.a. Internet, zuständig. Ihre Beschlüsse werden von den Landesmedienanstalten umgesetzt.
 
Ein Bußgeld kann gegen den Anbieter derzeit nicht verhängt werden, da die Staats­anwaltschaft Strafbefehl beantragt hat und dieses Strafverfahren Vorrang gegen­über dem medienrechtlichen Verfahren hat.