01.06.2006 | 21 / 2006
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 1. Juni 2006 die Neufassung der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) beschlossen. Mit dem Ziel der Sicherung der Meinungsvielfalt regelt § 53 RStV den Zugang von Anbietern zu Dienstleistungen für das digitale Fernsehen. Mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der seit 1. April 2005 in Kraft ist, wurde § 53 RStV neu gefasst. So wurde u.a. die Zusammenarbeit zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten verankert und der Regelungsbereich von reinen Diensteanbietern auf die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen erweitert. Eine Neufassung der in allen Bundesländern übereinstimmenden Satzung war deshalb erforderlich.
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