13.12.2007 | 56 / 2007
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 die Satzung über die Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten nach dem Bayerischen Mediengesetz – kurz Fördersatzung – verabschiedet.
Aufgrund der Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG), die zum
1. Januar 2008 in Kraft tritt, läuft die Förderung lokaler, regionaler und landesweiter Rundfunkangebote mit Mitteln aus dem Teilnehmerentgelt Ende 2007 aus.
Art. 23 BayMG sieht in der neuen Fassung für die Jahre 2008 und 2009 stattdessen eine Finanzierung der lokalen und regionalen Fernsehangebote aus dem Staatshaushalt vor. Für diese zweijährige Übergangsphase stellt der Freistaat Bayern der Landeszentrale Fördermittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung. Im Rahmen des europäischen Beihilferechts ist eine transparente Festschreibung des förderfähigen Funktionsauftrags erforderlich. Diese erfolgt im Wege einer förmlichen Betrauung. Hierzu wird die Landeszentrale nach Änderung der Fernsehsatzung mit den Anbietern öffentlich-rechtliche Verträge abschließen.
Das neue Förderverfahren ist zweistufig aufgebaut. Der Staat wird in einem ersten Schritt Fördermittel an die Landeszentrale ausreichen; die Fördermittel werden danach in einem gesonderten Verfahren an die Anbieter weitergereicht. Berechnungsgrundlage für die Förderhöhe ist jeweils der Förderbedarf der Anbieter. Deren Kalkulation wird von der Landeszentrale bei der Staatskanzlei eingereicht. Die Höhe der gesamten maximalen Fördersumme beläuft sich für die Jahre 2008 und 2009 jeweils auf 9 Mio. Euro. Davon stammen 2008 4,5 Mio. Euro aus Restmitteln des Teilnehmerentgelts. Die Fördermittel werden als Projektförderung gewährt; als geförderte Projekte werden die betrauten Programme angesehen.
Die Fördersatzung regelt in den Abschnitten 1 und 2 das Verfahren der Antragstellung in Abschnitt 3 das Verfahren zur Ermittlung der Förderhöhe der einzelnen Programmangebote.
Die Programmverbreitungskosten werden vorab beglichen (§ 9 Abs. 3). Als förderfähige Verbreitungswege werden die Kabelverbreitung sowie die Verbreitung über Satellit in digitaler Technik gefördert (§ 10 Abs. 1).
Bei der Ermittlung der Förderhöhe orientiert sich die Satzung hinsichtlich der in die Berechnung einzubeziehenden Ausgaben und Einnahmen an den Leitlinien der Staatsregierung für die Förderung nach Art. 23 BayMG.
§ 12 Abs. 2 der Satzung enthält in Verbindung mit der Anlage 1 einen Verteilungsschlüssel für den Fall, dass die Fördermittel nicht ausreichen, um den gesamten angemeldeten Bedarf der Anbieter abzudecken. Grundlage der Berechnung ist der jeweilige Umfang der betrauten Sendeminuten, wobei das Fernsehfenster eine stärkere Gewichtung erfährt. Die Anzahl der Sendeminuten erfährt eine weitere Gewichtung nach der Wirtschaftskraft sowie nach geographischen und sonstigen Besonderheiten der einzelnen Versorgungsgebiete, sodass Versorgungsgebiete mit geringerer Wirtschaftskraft oder mit überdurchschnittlich großen Verbreitungsgebieten eine auf die Sendeminute bezogene höhere Förderung der Programmherstellung erhalten.
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63 808-313, wolfgang.flieger@blm.de