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Medienrat genehmigt kirchliches Fernsehmagazin als Spartenprogramm

07.02.2008 | 07 2008
Das kirchliche Fernsehmagazin „Immer wieder sonntags – Kirche in Bayern“ wird derzeit in 13 lokalen TV-Programmen in Bayern ausgestrahlt. Das Kirchenmagazin wird dabei als Kooperationsprojekt zwischen dem Evangelischen Presseverband in Bayern e.V. und der jeweils im Versorgungsgebiet zuständigen Diozöse auf katholischer Seite produziert.
 
Gefördert wurde das Magazin bisher nach der Programmförder-Richtlinie der Landeszentrale. Eine Förderung aus dem Teilnehmerentgelt war auf Grund des Zulieferstatus des Magazins nicht möglich. Im Rahmen der neuen Förderung gemäß Art. 23 BayMG sind die Hauptanbieter bei der Gestaltung und Verbreitung von förder­fähigen Programmen zeitlich begrenzt. Dies gilt insbesondere für die Standorte in Unterfranken und Niederbayern, die auf Grund ihrer relativ kleinen Versorgungs­gebiete nur maximal 200 Minuten an betrauungsfähiger und damit auch pro­duktionsseitig förderfähiger Sendezeit pro Woche ausstrahlen können.
 
Um für das Kirchenmagazin – wie bisher – die Kosten der technischen Verbreitung fördern zu können, ist es sinnvoll, dass die Anbieter des Kirchenmagazins einen eigenen Anbieterstatus erhalten. Dazu bedarf es eines Antrages des Evangelischen Presseverbands und des jeweiligen Kooperationspartners auf katholischer Seite für jedes Versorgungsgebiet sowie einer Einverständniserklärung des Hauptanbieters. Beide Bedingungen sind derzeit in den Vorsorgungsgebieten Aschaffenburg, Würz­burg und Schweinfurt erfüllt. Für die Versorgungsgebiete Deggendorf, Passau und Landshut liegen entsprechende Anträge der Produzenten des Magazins vor; Einverständniserklärungen der Hauptanbieter sind angekündigt.
 
Vor diesem Hintergrund hat der Medienrat in seiner Sitzung am 7. Februar 2008 dem Kirchenmagazin „Immer wieder sonntags – Kirche in Bayern“ den Status eines Spartenprogramms in den Versorgungsgebieten Aschaffenburg, Würzburg und Schweinfurt zugesprochen. Die Dauer der Genehmigung ist dabei identisch mit der Dauer der Genehmigung des Hauptanbieters. Unter der Bedingung, dass die jeweiligen Hauptanbieter zustimmen, gilt gleiches für die Versorgungsgebiete Deggendorf, Passau und Landshut.
 
Die Anbieter der Angebote, in denen die Spartenanbote zur Ausstrahlung gelangen, werden verpflichtet, die für die Verbreitung der Spartenprogramme notwendigen Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Spartenanbietern abzuschließen und hierin insbesondere die Sendezeiten einschließlich der Wiederholungen festzulegen.
 
Die Spartenanbieter werden nach der Genehmigungserteilung jeweils gemäß Art. 23 Abs. 4 BayMG mit der öffentlichen Aufgabe betraut, ein Programm ins­besondere mit Beiträgen aus den Bereichen Kirche und Soziales mit einem lokalen und regionalen Bezug zum jeweiligen Versorgungsgebiet mit einem zeitlichen Umfang von 30 Minuten pro Woche zu gestalten.
 
 

 
>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63 808-313, wolfgang.flieger@blm.de