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Vorwürfe, dass die BLM ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkomme, gehen an den Tatsachen vorbei

07.05.2009 | 23 2009

In der aktuellen Berichterstattung, vor allem der Süddeutschen Zeitung, über Darlehen, die der ehemalige Vorsitzende des Medienrats, Klaus Kopka und seine damalige Lebensgefährtin offensichtlich von den Betreibern des landesweiten bayerischen Fernsehanbieters C.A.M.P. TV erhalten haben, wird unterstellt, dass die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ihrer Aufsichtspflicht über das von C.A.M.P. TV produzierte Programm „Bayern Journal“ nur unzureichend nach­gekommen sei. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen. Die BLM überwacht die Sendungen des Bayern Journals ebenso wie aller anderen von ihr genehmigten Hörfunk- und Fernsehanbieter nach einem bewährten System aus Anlass-, Routine- und Zufallskontrollen.

Was den Anbieter C.A.M.P. TV angeht, hat die BLM zwischen Januar und Juni 1997 von 27 Verdachtsfällen insgesamt 10 aus ihrer Sicht eindeutige Fälle bean­standet und die künftige Ausstrahlung vergleichbarer Sendungen mit Sofortvollzug untersagt. Der Anbieter ist gegen die Beanstandung und die Untersagungs­verfügung rechtlich vorgegangen. Eine von 10 Beanstandungen wurde nach nochmaliger Prüfung im Widerspruchs­verfahren fallen gelassen. Das verwaltungs­rechtliche Verfahren bzgl. der übrigen neun Fälle lief bis in das Jahr 2002, nach­dem die Gerichte zuvor in zwei Instanzen die sofortige Vollziehung der Unter­sagungsverfügungen ausgesetzt hatten. Schließlich hat das Verwaltungs­gericht München einen Vergleich vorgeschlagen. Ein zunächst wegen des Verdachts unterlassener Werbekennzeichnung eingeleitetes Bußgeldverfahren musste eingestellt werden, da Schleichwerbung erst seit Inkrafttreten des 4. Rundfunk­änderungsstaatsvertrages am 1. April 2000 bußgeldbewehrt ist. Im Jahr 2004 ist der Programmbeobachtung der BLM eine gehäufte Berichterstattung über Risiko-Kapital-Fonds aufgefallen. Die einzelnen Beiträge waren jedoch medienrechtlich nicht zu beanstanden. Im Spätsommer und Herbst 2005, sind im Rahmen der Sendereihe „Spektrum Gesundheit“ Krankheitsfälle vorgestellt worden, für deren Behandlung bestimmte Präparate genannt wurden. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass die Themenauswahl und Darstellung möglicherweise von der Pharmaindustrie beeinflusst wurde. Der programmliche Befund war jedoch nicht eindeutig und es gab keine verwertbaren Hinweise auf mögliche Geldflüsse.

Der Nachweis von Schleichwerbung ist für die externe Aufsicht über private Rundfunkveranstalter nicht leichter zu führen als für die internen Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Auch bei den Schleichwerbe­skandalen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den letzten Jahren war es anscheinend für die Presse leichter, an interne Unterlagen heranzukommen als für die aufsichtführenden Stellen. Der Landeszentrale stehen bisher auch die Belege für Schleichwerbung bei C.A.M.P. TV, die der Süddeutschen Zeitung angeblich vorliegen, nicht zur Verfügung, wurden allerdings bei C.A.M.P. TV angefordert.

In aller Regel ist für die Aufsicht der Nachweis von Zahlungen für Produktplatzie­rungen im Programm nicht möglich. Die Beurteilung, ob Schleichwerbung vorliegt oder nicht, reduziert sich in diesen Fällen auf die Bewertung der programmlichen Darstellung. Da die betroffenen Sender in aller Regel gegen Beanstandungen rechtlich vorgehen, muss die BLM die Indizien aus der Programmgestaltung zu einer so eindeutigen Beweiskette zusammenfügen, dass ein Beanstandungs­bescheid einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Dies macht eine sehr sorg­fältige Abwägung im Einzelfall erforderlich.

Die Behauptung über einen Zusammenhang zwischen den Darlehen an Herrn Kopka und einer mangelnden Aufsicht über den Anbieter C.A.M.P. TV gehen auch deshalb völlig an den Tatsachen vorbei, weil Beanstandungen von Einzelver­stößen, also z.B. von Schleichwerbung, nicht vom Medienrat entschieden werden. Dazu kommt, dass bei der letzten Verlängerung der Genehmigung von C.A.M.P. TV im Mai 2002 in der Vorlage für die Medienräte ausführlich über die Verdachts­fälle von Schleichwerbung und den Verlauf der rechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Verwaltungsgericht München berichtet wurde. Der plural zusammen­gesetzte Medienrat hat damals einstimmig für eine Verlängerung der Genehmi­gung votiert.

Im Übrigen ist im Hinblick auf die Information durch Herrn Kopka über erhaltene Darlehen darauf hinzuweisen, dass der Präsident der Landeszentrale keine Dienstaufsicht über den Medienrat ausübt.

>> Kontakt: Dr. Wolfgang Flieger, Tel. (089) 63808-313, wolfgang.flieger@blm.de