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Analoge Verbreitung von ARD-alpha für Kabel Deutschland nicht verpflichtend

12.01.2015 | 01 2015
Auf Antrag der Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH & Co. KG hat die BLM mit Bescheid vom 08.01.2015 festgestellt, dass der Beendigung der Kabeleinspeisung von ARD-alpha in analoger Technik medienrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
 
Am 20.10.2014 hat Kabel Deutschland bei der Landeszentrale ihre Absicht angezeigt, die analoge Einspeisung des Programms ARD-alpha (vormals BR-alpha) in ihren Kabelanlagen in Bayern nach Ablauf eines Monats zu beenden. Diese Anzeige entspricht dem vorgeschriebenen Verfahren für Programmumbelegungen im Kabelnetz. Parallel hat Kabel Deutschland eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung für diese Maßnahme beantragt.
 
Hintergrund der Anzeige war vor allem der anhaltende Streit zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den großen Kabel­anlagenbetreibern über die Entgeltpflicht der Programmverbreitung im Kabel. Daneben berief sich Kabel Deutschland darauf, dass ARD-alpha nicht zu den gesetzlichen Vorrangprogrammen gehöre. Auf den gesetz­lichen Must-carry-Status für das Programm BR-alpha könne sich der Bayerische Rundfunk nicht mehr berufen.
 
Die Landeszentrale hat den Bayerischen Rundfunk zu dem Antrag angehört, ihn auf seinen Antrag hin zum Verwaltungsverfahren förmlich hinzugezogen und die Angelegenheit mit den beiden Verfahrens­beteiligten mündlich ausführlich erörtert. Eine Annäherung der Positionen des Bayerischen Rundfunks und der Kabel Deutschland war in der mündlichen Anhörung nicht zu erzielen.
 
Mit ihrem Bescheid vom 08.01.2015 hat die Landeszentrale jetzt festgestellt, dass die Beendigung der analogen Kabeleinspeisung von ARD-alpha, wie von Kabel Deutschland angezeigt, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
 
Die Must-carry-Bestimmungen im weitgehend deregulierten Kabel­belegungsregime haben Eingriffscharakter gegenüber den Kabelanlagen­betreibern und müssen deshalb bestimmt und klar sein. Der Kabelanlagenbetreiber, der im Rahmen der geltenden Gesetze unter einer Missbrauchsaufsicht der Landeszentrale über die Belegung seiner Kabelanlagen mit Rundfunkprogrammen und Telemedien selbst entscheidet, muss auf Grund der gesetzlichen Vorgaben erkennen können, wie weit sein Belegungsrecht geht und wo er gesetzlich gebunden ist. Die Änderung des Programmnamens von BR-alpha in ARD-alpha ging mit einer Programmänderung einher, über deren Umfang im Verfahren keine Einigkeit bestand. Die Landes­zentrale hat es im Rahmen einer Unbedenklichkeits­bestätigung nicht als ihre Aufgabe angesehen, anstelle des Gesetzgebers zu entscheiden, wie wichtig in diesem Zusammenhang beispielsweise der vorgenommene Austausch der Nachrichtensendungen Rundschau durch die Tagesschau im Programm ARD-alpha ist. Es muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben festzulegen, ob das geänderte Programm ARD-alpha mit seiner stärker bundesweit orientierten Ausrichtung einen Must-carry-Status zu Lasten der Belegungsfreiheit des Kabelanlagenbetreibers haben soll.
 
Überdies hat die Landeszentrale festgestellt, dass der Bayerische Rundfunk als Inhaber der Urheberrechte Herr der Weiterverbreitungsentscheidung geblieben ist. Das Bayerische Mediengesetz macht die Weiterverbreitung ausdrücklich von den Urheberrechten abhängig. Auch im Übrigen greift das rundfunkrechtliche Kanalbelegungsregime nicht in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Rundfunk­veranstalter und Kabelanlagenbetreiber ein, sondern schließt an deren Einigung an.
 
Kabelanlagenbetreiber sind verpflichtet, den Veranstaltern der Must-carry-Programme die Kabelverbreitung zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Sie sind nicht verpflichtet, die Kabelverbreitung als Telekommunikationsdienstleistung ohne Nachfrage zu erbringen. Da der Bayerische Rundfunk mündlich und schriftlich erklärt hat, eine Telekommunikationsdienstleistung von Kabel Deutschland nicht nachzufragen, konnte die Landeszentrale Kabel Deutschland auch nicht ver­pflichten, eine solche Dienstleistung zu erbringen. Es war deshalb festzustellen, dass der angezeigten Beendigung der analogen Kabeleinspeisung von ARD-alpha zwingende medienrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.