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Medienrat verabschiedet Resolution zu Ultimate Fighting

12.02.2015 | 06 2015

Anfang Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht München das 2010 von der Bayerischen Landeszentrale (BLM) erlassene Ausstrahlungs­verbot von drei sog. Ultimate-Fighting-Championship-Formaten im DSF Deutsches SportFernsehen (heute SPORT1) aufgehoben. Seit Anfang Januar 2015 liegen der Landeszentrale die Urteilsgründe vor.
 
Das Urteil gibt der Landeszentrale Anlass zur Sorge, da es in seiner Begründung grundlegende verfassungsrechtliche Grundlagen, ins­besondere die definierte Rolle der Landeszentrale als Rundfunk­veranstalter, außer Acht lässt:
 
Deshalb hat der Medienrat der BLM in seiner Sitzung am 12. Februar 2015 folgende Resolution einstimmig beschlossen:
 
  1. Der Medienrat repräsentiert die bayerische Gesellschaft und hat die gesetzliche Aufgabe, die Interessen der Allgemeinheit in den Rund­funkangeboten nach dem Bayerischen Mediengesetz zu wahren, für Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu sorgen und die Einhaltung der Programmgrundsätze zu überwachen. Er nimmt dabei öffentliche Verantwortung im Sinn der Bayerischen Verfassung wahr. Das gilt auch für Entscheidungen, die der Medienrat gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BayMG auf den Hörfunk- oder Fernsehausschuss delegiert hat.
     
  2. Art. 111a BV gewährleistet die Rundfunkfreiheit und prägt ein deutliches Bild, das durch den öffentlich-rechtlichen Trägerschafts­vorbehalt gesichert und verwirklicht werden soll. Dazu gehört der Ausschluss von Gewaltverherrlichung und von Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sowie der Auftrag, Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung und den Schutz vor Verunglimpfung zu gewährleisten.
     
  3. Der Medienrat bekräftigt seine Auffassung, dass Ultimate Fighting-Formate – gerade auch mit Blick auf Gewaltkriminalität bei Jugend­lichen und jungen Erwachsenen in Deutschland – ein erhebliches gesellschaftliches Problempotenzial bergen. Ultimate Fighting-Formate konterkarieren den Anspruch auf gewaltfreie Konflikt­lösungen unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettbewerbs, führen hochaggressive Verhaltensmuster als erfolgsversprechende Strategie vor und können verrohende und gewaltfördernde Haltungen und Einstellungen verstärken. Die dargestellten Gewalthandlungen stellen zentrale gesellschaft­liche Werte und Einstellungen wie Rücksichtnahme und Empathie grundsätzlich in Frage. Dies ist besonders kritisch zu werten, da Empathie letztlich die entscheidende Hemmschwelle bei der Ausübung von Gewalt ist.
     
  4. Der Medienrat hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass der Anbieter Sport1 dem Verlangen der Landeszentrale, die problematischen Programm­inhalte durch genehmigungsfähige Inhalte zu ersetzen, Folge geleistet hat. Umso irritierender ist es, dass ein außerhalb des rundfunkrechtlichen Verantwortungszusammenhangs agierendes externes Unternehmen seine Interessen gegen die Ausübung der Rundfunkfreiheit durch die Landeszentrale und den zugelassenen Fernsehanbieter gerichtlich durchsetzen kann.
     
  5. Mit Unverständnis nimmt der Medienrat zur Kenntnis, dass das Verwaltungs­gericht München die sachkundigen Darlegungen im Bescheid der Landeszentrale zwar als plausibel bezeichnet, aber mit der Begründung verwirft, sie ließen sich aus Sicht des Gerichts nicht erhärten. Dieser Ansatz verkennt die allgemein anerkannten Grundsätze des Schutzes vor gefährdungsgeeigneten oder ent­wicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten sowie die eingeschränkte richter­liche Kontrolldichte bei der durch die Verfassung geschützten staatsfernen Rundfunkaufsicht.
     
  6. Der Medienrat bittet den Präsidenten, alle rechtlichen Möglichkeiten auszu­schöpfen, um eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu erreichen.