Medienrat nimmt Handlungsanweisung der Verbände VBL, VBRA und VuLB zur Werbung für Prostitution und Sexspielzeug zustimmend zur Kenntnis
15.12.2016 | 87 2016 / 2016
Der Medienrat hatte in seiner Sitzung am 24. Juli 2014 beschlossen, dass auf Grund der Programmverantwortung der Landeszentrale für private Rundfunkangebote in Bayern nach Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden darf.