15.12.2016 | 87 / 2016
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2016 die Handlungsanweisung der Anbieterverbände VBL, VBRA und VuLB in Bezug auf die Konkretisierung des Medienratsbeschlusses vom 24.07.2014 zu Werbung für Prostitution und Sexspielzeug in der Fassung vom 25.10.2016 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Medienrat hatte in seiner Sitzung am 24. Juli 2014 beschlossen, dass auf Grund der Programmverantwortung der Landeszentrale für private Rundfunkangebote in Bayern nach Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden darf.