Rundfunk ist gemäß Grundgesetz Ländersache, deshalb sind die Organisation und Kontrolle der privaten Rundfunkveranstalter in Landesmediengesetzen geregelt. Die 14 Landesmedienanstalten genehmigen, beaufsichtigen und entwickeln den privaten Rundfunk in Deutschland. Sie arbeiten in länderübergreifenden Fragen im Rahmen verschiedener Kommissionen, Gremien und Ausschüsse zusammen. Organisiert wird diese Zusammenarbeit von der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Medienanstalten in Berlin.
Außer den Kommissionen ZAK (Zulassung und Aufsicht), GVK (Gremienvorsitzendenkonferenz), KEK (Konzentrationskontrolle) und KJM (Jugendmedienschutz) gibt es noch die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) und die Gesamtkonferenz (GK) der Landesmedienanstalten.
Die Entscheidungen der ZAK und der DLM werden von drei Fachausschüssen vorbereitet, die für Regulierungsfragen (Fachausschuss 1), Netze, Technik und Konvergenz (Fachausschuss 2) sowie Bürgermedien, Medienkompetenz und Jugendschutz (Fachausschuss 3) zuständig sind.
Außerdem haben die Medienanstalten zur Erfüllung besonderer Aufgaben
- den Beauftragten für Europa, der die Interessen der Mitgliedanstalten auf dem Gebiet des Rundfunks in Europa wahrnimmt, sowie
- den Beauftragten für den Haushalt, der für die Planung, Aufstellung und Abwicklung des Gemeinschaftshaushaltes zuständig ist.
Struktur der Medienaufsicht