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Gleichstellungsregel

Veröffentlichungspflicht gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG
 
Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des Bayerischen Mediengesetzes trat die folgende Gleichstellungsregel in Kraft
(Art. 13 Abs. 1):
 
"2 Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. 3 Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. 4 Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5 Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist."

  • Organisation: Handwerkskammern (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
    Benennung: Hans-Peter Rauch als Nachfolger von Heinrich Mosler

Die Entsendung wurde mit Blick auf die Gleichstellungsregel gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG am 16.03.2017 wie folgt begründet: 
 
"Im Hinblick auf Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Mediengesetz wird darauf hingewiesen, dass die bayerischen Handwerkskammern übereinstimmend der Auffassung sind, dass ihr Vertreter im Medienrat ein Präsident einer bayerischen Handwerkskammer sein soll. Da diesem Kreis derzeit keine Frau angehört, war es nicht möglich, eine Frau als Nachfolgerin für Herrn Präsident Mosler zu entsenden".