Veröffentlichungspflicht gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG
Stand: 01.09.2020
Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des Bayerischen Mediengesetzes trat die folgende Gleichstellungsregel in Kraft (Art. 13 Abs. 1):
"2 Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden.3 Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. 4 Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5 Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist."
- Organisation: Bayerischer Städtetag
(Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayMG)
Benennung: Franz Krah als Nachfolger von Dr. Thomas Jung
Die Entsendung wurde mit Blick auf die Gleichstellungsregel gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG am 20.08.2020 wie folgt begründet:
"Unserem Gremium, aus dessen Kreis nach unseren verbandsinternen Vorgaben die Entsendung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin in den Medienrat zu erfolgen hat, gehörten in der maßgeblichen, Ende April 2020 abgelaufenen Kommunalwahlperiode zwar zwei Frauen an.
Eine davon wurde jedoch bei den Bürgermeisterwahlen im März 2020 nicht wiedergewählt und ist daher mit Wirkung zum 091.05.2020 aus ihrem kommunalen Amt ausgeschieden. Das andere weibliche Gremiumsmitglied, das bei den Bürgermeisterwahlen wiedergewählt wurde und daher auch in der neuen Kommunalwahlperiode dem maßgeblichen Gremium im Verband angehört, ist Mitglied einer Parteiengruppierung, der nach unseren verbandsinternen Vorgaben derzeit kein Vorschlagsrecht für die Position im mkedienrat zusteht.
Daher war die Entsendung eines weiblichen Mitglieds "auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich (Art. 13 Abs. 1 Satz 4 BayMG).
Im Übrigen bemüht sich der Bayerische Städtetag bereits seit vielen Jahren um eine Erhöhung des Frauenanteils in seinen Verbandsgremien. Daher enthalten unsere Sitzungsvorlagen zu allen Berufungen und Abordnungen stets den entsprechenden Hinwies, dass ein besonderes Augenmerk auf die Entsendung von Frauen zu legen ist, um die Frauenquote zu erhöhen.
Tatsache ist, dass Frauen in der Kommunalpolitik generell unterrepräsentiert sind. Nur knapp 9 Prozent der Rathauschefs und rund 20 Prozent der Stadtrats- und Gemeinderatssitze in Bayern sind mit Frauen besetzt. Auch haben bei den Mitgliedstädten und -gemeinden des Bayerischen Städtetags liegt der Frauenanteil bei den Rathausspitzen bei nur 10 Prozent. An diesem Befund hat sich auch durch die Kommunalwahlen 2020 nichts Grundlegendes geändert. Wir sehen darin nach wir vor ein gleichstellungspolitisches Defizit.
Neben allen Bemühungen innerhalb unseres Verbandes halten wir es vorrangig insbesondere für eine Aufgabe der politischen Parteien, auf eine Erhöhung des Frauenanteils in der Kommunalpolitik hinzuwirken."