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Gleichstellungsregel

Veröffentlichungspflicht gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG

Stand: 01.05.2022


Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des Bayerischen Mediengesetzes trat die folgende Gleichstellungsregel in Kraft (Art. 13 Abs. 1):


"2 Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden.3 Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. 4 Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5 Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist."

  • Organisation: Bayerischer Heimattag ​​​​​​​Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15  
  • Benennung: Dr. Michael Stephan als Nachfolger von Prof. Dr. Manfred Treml

Die Entsendung wurde mit Blick auf die Gleichstellungsregel gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG am 21.12.2021 wie folgt begründet: 

Die Soll-Vorschrift in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayMG kann insofern nicht erfüllt werden, als dem Präsidium des Bayerischen Heimattags keine Frau angehört. Bisher sind ausschließlich Mitglieder dieses Präsidiums in den Medienrat entsendet worden, da sie die umfangreichste Kenntnis von den vielfältigen Belangen der Arbeitsgemeinschaft und ihrer angeschlossenen Verbände besitzen und sich demgemäß am besten dafür verwenden können.“