Veröffentlichungspflicht gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG
Stand: 01.05.2022
Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des Bayerischen Mediengesetzes trat die folgende Gleichstellungsregel in Kraft (Art. 13 Abs. 1):
"2 Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden.3 Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. 4 Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5 Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist."
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Organisation: Familienverbände (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16)
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Benennung: Frau Sabine Engel als Nachfolgerin von Frau Gerlinde Martin
Die Entsendung wurde mit Blick auf die Gleichstellungsregel gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG am 10.02.2022 wie folgt begründet:
„[Die entsendungsberechtigte] AGF Bayern formiert sich aus 3 Familienverbänden (Deutscher Familienverband (DFV), Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen in Bayern e.V. (eaf Bayern) und Familienbund der Katholiken in Bayern (FdK). Gemäß der Satzung des AGF führt nur die/der Vorstandsvorsitzende der jeweiligen Organisationen die verbandlichen Belange in der AGF. In einem rollierenden System, d.h. abwechselndem Turnus werden die Vorstandsvorsitzenden o.g. Verbände in der AGF in die Räte der BLM, des BR sowie des Bayerischen Landesfrauenrat entsendet. Ab Mai 2022 ist der Deutsche Familienverband an der Reihe für den [Medienrat der] BLM mit seiner ersten Vorsitzenden Frau Sabine Engel.“