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Gleichstellungsregel

Veröffentlichungspflicht gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG
 
Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des Bayerischen Mediengesetzes trat die folgende Gleichstellungsregel in Kraft
(Art. 13 Abs. 1):
 
" 2 Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. 3 Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen.  4 Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5 Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist."

  • Organisation: Elternvereinigungen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14)
    Benennung: Anton Lenhart als Nachfolger von Helmut Wöckel   
Die Entsendung wurde mit Blick auf die Gleichstellungsregel gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 5 BayMG am 05.04.2017 wie folgt begründet: 
 
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben das Protokoll zur Wahl des Vertreters der Elternverbände im Medienrat erhalten.
Die Begründung warum dem bisher männlichen Vertreter der Elternverbände im Medienrat keine Frau nachfolgt ergibt sich aus der Tatsache, dass zuletzt keine Frau für das Amt kandidierte und damit auch nicht gewählt werden konnte.
Wie aus dem vorliegenden Protokoll hervorgeht wurde die Wahl zugunsten von Herrn Lenhart entschieden."