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Datenpanne melden (Art. 33 DS-GVO)

Gem. Art. 33 DS-GVO hat der jeweilige Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in seinem Verantwortungsbereich (umgangssprachlich "Datenpanne" genannt) der zuständigen Aufsicht zu melden. Davon zu unterscheiden sind Mitteilungen von Rechtsverstößen oder Prüfungsanregungen durch Betroffene oder dritte Personen. In letzteren Fällen bitten wir, das Beschwerde-Formular zu verwenden.

Die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wird in Art. 4 Nr. 12 DS-GVO als eine Verletzung der Sicherheit definiert, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogener Daten führt.

Die Meldung muss unverzüglich und möglichst binnen höchstens 72 Stunden, nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, der zuständigen Aufsicht gemeldet werden. Erfolgt die Meldung nicht binnen dieser 72 Stunden, ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen. Ausnahmsweise kann von der Meldung abgesehen werden, wenn der Vorfall voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führt. Diese Einschätzung ist vom Verantwortlichen vorzunehmen und im Zweifel nachzuweisen.

Die Meldung hat zumindest die in Art. 33 Abs. 3 DS-GVO genannten Informationen zu enthalten.

Für Ihre Meldung gem. Art. 33 DS-GVO können Sie unser Melde-Formular verwenden, das Sie in der rechten Informationsspalte finden.

Die Meldung ist an den Mediendatenbeauftragten bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien zu richten.
Bei einer Meldung via E-Mail empfehlen wir Ihnen, die E-Mail dem Risiko entsprechend zu verschlüsseln. Alternativ können Sie die Meldung auch per Brief an uns schicken.

Im Falle eines hohen Risikos für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sind zudem die betroffenen Personen gem. Art. 34 DS-GVO unverzüglich zu benachrichtigen.

Datenschutzhinweise zur Verwendung des Melde-Formulars

Mit dem Absenden der Meldung stellen Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung. Der Medienbeauftragte für den Datenschutz hat gem. Art. 51, 57 DS-GVO, § 40 BDSG und Art. 20 BayMG unter anderem die Aufgabe, datenschutzrechtliche Meldungen entgegenzunehmen und zu überprüfen. Die Verarbeitung der dabei anfallenden personenbezogenen Daten ist daher zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich.

Ihre Daten werden für die Dauer des Verfahrens und nach Abschluss des Verfahrens in der Regel für fünf Jahre gespeichert. Im Anschluss werden die Verfahrensunterlagen vernichtet bzw. gelöscht, sollten dem keine anderen Rechtsnormen entgegenstehen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung der Meldung abgeschlossen wurde.