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Gleichstellungsregel

Gleichstellungsregel gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 Bayerisches Mediengesetz

 

Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) trat folgende Gleichstellungsregel in Kraft:

2Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. 3Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. 4Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist.

Veröffentlichungspflicht gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 5 Bay MG

Nachstehend sind entsprechend der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht die Begründungen der Organisationen aufgeführt, die der Gleichstellungsregel nicht nachgekommen sind.

Organisation: Bayerischer Heimattag (Art. 13 Abs. 1 Nr. 15 BayMG)
 

Benennung: Dr. Michael Stephan

Begründung vom 21.12.2021

„Die Soll-Vorschrift in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayMG kann insofern nicht erfüllt werden, als dem Präsidium des Bayerischen Heimattags keine Frau angehört. Bisher sind ausschließlich Mitglieder dieses Präsidiums in den Medienrat entsendet worden, da sie die umfangreichste Kenntnis von den vielfältigen Belangen der Arbeitsgemeinschaft und ihrer angeschlossenen Verbände besitzen und sich demgemäß am besten dafür verwenden können.“

Organisation: Familienverbände (Art. 13 Abs. 1 Nr. 16 BayMG)
 

Benennung: Sabine Engel

Begründung vom 10.02.2022

„[Die entsendungsberechtigte] AGF Bayern formiert sich aus 3 Familienverbänden (Deutscher Familienverband (DFV), Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen in Bayern e.V. (eaf Bayern) und Familienbund der Katholiken in Bayern (FdK). Gemäß der Satzung der AGF führt und die/der Vorstandsvorsitzende der jeweiligen Organisation die verbandlichen Belange in der AGF. In einem rollierenden System, d.h. abwechselndem Turnus werden die Vorstandsvorsitzenden o.g. Verbände in der AGF in die Räte der BLM, des BR sowie des Bayerischen Landesfrauenrat entsendet. Ab Mai 2022 ist der Deutsche Familienverband an der Reihe für den [Medienrat der] BLM mit seiner ersten Vorsitzenden Frau Sabine Engel.“

Organisation: Vertreter der Staatsregierung (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayMG)
 

Benennung: Staatsminister Dr. Fabian Mehring

Begründung vom 29.11.2023

„Mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 Satz 3 BayMG wird auf folgendes hinweisen: Das BayMG verfolgt mit der Beteiligung eines Vertreters der Staatsregierung im Medienrat das Ziel, eine unmittelbare Verbindung zu den zuständigen Entscheidungsträgern der Staatsregierung herzustellen. Die Entsendung von Herrn Staatsminister Dr. Fabian Mehring, MdL, in den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien ist aufgrund seiner Zuständigkeit als Staatsminister für Digitales für Games, Augmented Reality und Virtual Reality sowie der erheblichen Bedeutung der Digitalisierung der Medien besonders sachdienlich.“

Organisation: Bayerischer Landtag (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayMG)
 

Benennung: Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Dr. Stephan Oetzinger, Jenny Schack und Carolina Trautner (CSU-Fraktion)

Begründung vom 23.01.2024

„Der Medienrat setzt sich nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayMG u.a. aus zwölf Vertretern des Landtags zusammen, die dieser entsprechend dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach dem Verfahren Sainte-Laguё/Schepers bestimmt. Die vom Landtag vorzunehmende Bestellung der Mitglieder beruht damit auf den entsprechenden Vorschlägen der Fraktionen, die darüber jeweils eigenständig entscheiden. Jede Fraktion ist damit für sich für die Beachtung der Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayMG (Gleichstellungsregelung) verantwortlich.

Auf die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag entfallen nach dem Stärkeverhältnis gemäß Sainte-Laguё/Schepers 5 Mitglieder im Medienrat. Die CSU-Fraktion hat dafür 3 Männer und 2 Frauen vorgeschlagen. Bei einer ungeraden Zahl an Mitgliedern ist eine exakt paritätische Besetzung nicht möglich, ein Geschlechterverhältnis von 3 zu 2 erfüllt damit aus unserer Sicht die Anforderungen der Gleichstellungsregelung. In der 18. Wahlperiode standen der CSU-Fraktion ebenfalls bereits 5 Mitglieder zu, die gleichfalls im Verhältnis von 3 Männern zu 2 Frauen besetzt wurden, worin auch damals keine begründungspflichtige Abweichung von der Gleichstellungsregelung gesehen wurde.“

Organisation: Bayerischer Landtag (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1)
 

Benennung: Matthias Vogler und Florian Köhler (AfD-Fraktion)

Begründung vom 23.01.2024

„Zur Entsendung der von der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag zu benennenden Mitglieder des Medienrats wird das Folgende erklärt:

1. Innerhalb der AfD-Fraktion stellen sich lediglich männliche Abgeordnete für den Rundfunkrat zur Verfügung.
2. Die AfD-Fraktion entsendet Abgeordnete nach deren Interessen und Kompetenzen in die jeweiligen Gremien. Die Entsendung ist als auch sachdienlich.

3. Die AfD-Fraktion weist darauf hin, dass es sich bei der Paritätsregelung des BayMG lediglich um eine sogenannte „Soll“-Bestimmung handelt. Es besteht keine Rechtspflicht zur paritätischen Entsendung.
4. Es ist der AfD-Fraktion wichtig festzuhalten, dass ein Zwang zur paritätischen Besetzung von Ämtern im parlamentarischen Kontext verfassungswidrig wäre.“