Förderung innovativer Audio- und Bewegtbild-Projekte
- Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches
1.1 Zweck der Förderung
Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) fördert im Jahr 2027 innovative Audio- und Bewegtbild-Projekte im lokalen Rundfunk in Bayern (kurz „Innovationsförderung“). Die Innovationsförderung soll die Attraktivität und Bedeutung der lokalen und regionalen Rundfunkprogramme hervorheben und deren Zukunftsfähigkeit in der digitalen Medienwelt unterstützen. Durch eigenständige digitale Projekte oder durch eine besondere Aufbereitung linear ausgestrahlter Programme im Internet sollen neue Zielgruppen erschlossen werden.
1.2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind in lokale und regionale Rundfunkprogramme eingebrachte Audio- oder Bewegtbildinhalte. Die beantragten Projekte sollen kreativ umgesetzt sein und inhaltliche Bezüge zwischen linearem Programm und Online-Formaten erkennen lassen. Eine Nutzung von neuen digitalen Möglichkeiten oder Technologien bei der Produktion oder Verarbeitung ist dabei möglich. „Künstliche Intelligenz“ kann auch als Themenschwerpunkt aufgegriffen werden. Allgemein sollten bei der Behandlung und im Umgang mit dem Thema "KI" die Leitlinien des Medienrats zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus beachtet werden.
Die beantragten Projekte sollen mindestens eine der folgenden Vorgaben erfüllen:
- Entwicklung eines neuen Formats oder einer Produktion mit besonders innovativem Charakter
- Entwicklung einer neuen, crossmedialen Produktion oder Formats
- Social Media-Inhalte, die sich auf Audio- oder Bewegtbildinhalte in den lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen beziehen und crossmedial verbreitet werden
- Entwicklung eines Formats, in dem unter Einbeziehung neuer Technologien eine besondere Interaktion mit den Zuhörenden/Zuschauenden stattfindet
- Entwicklung eines Formats, mit dem neue spezifische Zielgruppen angesprochen oder neue Communities gebildet werden können
- Innovative Projekte oder Weiterentwicklungen, die sich programmlich auswirken und die auch von anderen Anbietern genutzt werden können
Sowohl lokale Formate als auch gemeinsame, gebietsübergreifende Formate sowie Kooperationen mit anderen Anbietern/Organisationen/technischen Dienstleistern sind möglich.
Bereits durch die BLM-Programmförderung geförderte Programme sind von der Förderung ausgeschlossen. Innovative Weiterentwicklungen dieser Programme in andere, z.B. digitale Bereiche, sind jedoch förderfähig.
Lokale/regionale und landesweite Fernsehangebote können nur gefördert werden, sofern es sich beim beantragten Projekt nicht um ein bereits nach Art. 23 BayMG betrautes Angebot handelt. Eine innovative Weiterentwicklung des nach Art. 23 BayMG betrauten Angebots, die über den Betrauungsgegenstand hinausgeht, ist hingegen möglich.
Kriterien bei der Förderentscheidung sind insbesondere die Entwicklung neuer Formate bzw. Produktionen mit besonders innovativem Charakter, der Vorbild- bzw. Nachahmungscharakter für andere Hörfunk- und Fernsehanbieter, eine besondere Interaktion mit Zuhörenden/Zuschauenden unter Einbeziehung neuer Technologien, die Ansprache von neuen, spezifischen Zielgruppen und Bildung neuer Communities, die crossmediale Umsetzung und/oder Nutzung neuer digitaler Möglichkeiten bzw. neuer Technologien zur Verbreitung oder Produktion der Inhalte sowie die Gemeinnützigkeit der Antragstellerin.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können nur sein:
- Genehmigte oder genehmigungsfähige Anbieter, Anbietergemeinschaften oder -gesellschaften von Hörfunk- und Fernsehangeboten nach dem Bayerischen Mediengesetz, die über eine von der Landeszentrale erteilte Zuweisung von Übertragungskapazitäten verfügen.
- Zulieferer von Spartenprogrammen, die Programmteile zu den Programmen vorgenannter Anbieter oder sonstigen von der Landeszentrale genehmigten Anbietern zur Verfügung stellen.
- Sonstige nach dem Bayerischen Mediengesetz genehmigte Anbieter, Anbietergemeinschaften oder -gesellschaften von Hörfunk- und Fernsehangeboten mit lokaler/regionaler und landesweiter Ausrichtung in Bayern.
- Anbieter, Anbietergemeinschaften oder -gesellschaften gem. Art. 26 BayMG genehmigungsfreier Hörfunk- und Fernsehangebote mit lokaler/regionaler und landesweiter Ausrichtung in Bayern, deren Verbreitung bei der Landeszentrale angezeigt wurde.
1.4 Förderzeitraum
Förderzeitraum ist das Kalenderjahr 2027. Mit dem Vorhaben darf vor Zusage der Förderung (mittels Bescheid) oder vor der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht begonnen werden.
1.5 Fördermodalitäten
1.5.1. Art der Förderung
Die Mittel werden als Projektförderung in Form eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung (Anteilsfinanzierung) gewährt.
1.5.2. Höhe der Förderung
Die Gesamtfördersumme, die zur Verfügung steht, wird bis 31. Dezember 2026 festgelegt. Sie beträgt voraussichtlich 50.000 EUR. Jedes Projekt, das eine Förderzusage erhält, kann anteilig auf Basis der projektbezogenen Kosten (maximal 66,67 Prozent) gefördert werden. Mindestens 33,33 Prozent sind als Eigenleistung einzubringen. Ein Projekt kann maximal mit der zur Verfügung stehenden Gesamtfördersumme gefördert werden.
Alle form- und fristgerecht eingegangenen Anträge werden unabhängig von ihrem Eingangsdatum bearbeitet. Sie werden nach den unter 1.2 aufgeführten Kriterien bewertet und eingestuft. Sollten die zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausreichen, trifft der Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte des Medienrates eine Auswahlentscheidung nach den genannten Kriterien. Zudem können die Förderquoten je nach Einstufung des Projekts durch den Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte des Medienrats bezüglich Eigenständigkeit und Aufwand der Umsetzung unterschiedlich ausfallen.
1.5.3 Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähige Kosten sind die Aufwendungen, die im Förderzeitraum unmittelbar für die Herstellung des Förderangebotes entstehen. Diese Kosten umfassen die durch die Herstellung des Förderangebotes veranlassten Einzelkosten (direkte Kosten) sowie die der Herstellung des Förderangebotes zuzurechnenden Gemeinkosten (indirekte Kosten). Unbare Eigenleistungen in Form von Eigenarbeit oder Arbeit ehrenamtlich Tätiger steht Kosten gleich und kann mit einem Betrag von 12,00 Euro pro Stunde bewertet werden.
1.5.4 Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten, die das übliche Maß von vergleichbaren Hörfunk- oder Fernsehproduktionen erheblich überschreiten. Nicht zuwendungsfähig sind Leitungs- oder Satellitenkosten für die Zulieferung des Programmes, von Programmteilen zum Sender oder zur Einspeisung ins BK-Netz sowie technische Übertragungs- und Verbreitungskosten. Kosten sind auch insoweit nicht zuwendungsfähig, als sie durch sonstige direkte Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand finanziert werden.
1.5.5 Ausschluss der Förderung
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- im Hinblick auf den Umfang des Förderangebots die mögliche Förderung wirtschaftlich unerheblich ist, darüber entscheidet der zuständige Ausschuss des Medienrats (Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte);
- die Erstausstrahlung außerhalb Bayerns erfolgt. Unschädlich ist die nachfolgende Verwertung außerhalb Bayerns.
- Verfahren
2.1 Anträge
2.1.1 Antragstellung und Frist
Anträge auf Innovationsförderung sind bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien Landeszentrale), auf dem von der Landeszentrale in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Antragsformular auf der Webseite www.blm.de einzureichen.
Pro Antragsteller können maximal zwei Anträge auf Innovationsförderung gestellt werden, unabhängig von der beantragten Summe. Als Einreichungsfrist für die Anträge auf Innovationsförderung hat die Landeszentrale den 2. November 2026 festgesetzt.
2.1.2 Angaben
Unter anderem werden folgende Angaben abgefragt:
- ausführliche und umfassende inhaltliche Projektbeschreibung
- Zeitplan
- Kostenkalkulation für die Erstellung des Formats (und weitere Online-/Social-Media-Verwertung)
- Finanzierungsplan, der die Gesamtfinanzierung nachweist
2.1.3 Formfehler
Fehlen Angaben oder Unterlagen zum Antrag nach Nr. 2.1.2., so gilt dieser als nicht gestellt, wenn Antragstellende die fehlenden Angaben und Unterlagen nicht bis zur Antragsfrist gem. Nr. 2.1.1. nachreichen. Sonstige unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern Antragstellende sie trotz einer mit Frist versehenen Aufforderung nicht vervollständigen.
2.1.4 Prüfung
Die Landeszentrale prüft die eingereichten Anträge auf ihre Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit. Im Einzelfall können weitere Darlegungen und Nachweise verlangt werden.
2.2 Entscheidung über die Förderanträge
Über die Vergabe der Förderung nach den vorgenannten Maßgaben entscheidet der Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte des Medienrates. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Hinsichtlich des Gesamtumfangs der Zuschussbewilligungen sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel maßgeblich. Die Landeszentrale behält sich vor, eine Förderung abzulehnen, auch wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
2.3 Zuwendungsbescheid und Auszahlung
2.3.1 Zuwendungsbescheid
Bei einer Förderzusage erlässt die Landeszentrale den Zuwendungsbescheid und wickelt die Vergabe der Mittel ab. Sollte das Projekt nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden, behält sich die Landeszentrale vor, den Zuwendungsescheid ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Fördermittel sind zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49 a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
2.3.2 Auszahlung
Die Fördermittel werden zu Beginn des Projekts nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids ausbezahlt.
2.4 Verwendungsnachweis
Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und (auf Anforderung) einer Belegliste (entsprechend ANBest-P 2026 Punkt 7.3) sowie aus einem programmlichen Nachweis (Audio-Mitschnitte der entstandenen Formate oder sonstige geeignete Dokumentationen, wie Links zu entsprechenden Plattformen, Social-Media-Aktionen, etc.).
Der Verwendungsnachweis ist bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, Bereich Verwaltung, Heinrich-Lübke-Str. 27, 81737 München, bis spätestens sechs Monate nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Die programmlichen Nachweise sind abweichend hiervon bereits während des Förderjahres, ab dem Zeitpunkt der Erstausstrahlung, quartalsweise und nach den Formatvorgaben der Landeszentrale zusammen mit einer Sende-/Betragsliste zu übermitteln. Hierfür ist jeweils die Nextcloud der Landeszentrale zu nutzen. Einen entsprechenden Zugang erhalten die Fördernehmer gesondert in einer Mail.