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Teilnahmebedingungen Innovationsförderung

Förderung innovativer Audio- und Bewegtbild-Projekte

1. Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches

1.1. Zweck der Förderung

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) fördert in 2025 innovative Audio- und Bewegtbild-Projekte im lokalen Rundfunk in Bayern (kurz "Innovationsförderung"). Die Innovationsförderung soll neue Projekte anstoßen, um die Attraktivität und Bedeu-tung der lokalen und regionalen Rundfunkprogramme hervorzuheben und deren Zu-kunftsfähigkeit in der digitalen Medienwelt zu sichern. Durch eigenständige digitale Projekte oder durch eine besondere Aufbereitung linear ausgestrahlter Programme im Inter-net sollen neue Zielgruppen erschlossen werden.

1.2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind in lokale und regionale Rundfunkprogramme eingebrachte Audio- oder Bewegtbildinhalte. Die beantragten Projekte sollen kreativ umgesetzt sein und inhaltliche Bezüge zwischen linearem Programm und Online-Formaten erkennen lassen. Eine Nut-zung von neuen digitalen Möglichkeiten oder Technologien bei der Produktion oder Verar-beitung wird dabei sehr positiv bewertet. Auch das Schwerpunktthema der Programmförderung 2025 „Soziale Gerechtigkeit und gesellschaftlicher Zusammenhalt in Bayern“ kann in den Projekten aufgegriffen werden sowie der Themenschwerpunkt „Künstliche Intelligenz“ und kreative Projekte zusammen mit KI. Allgemein sollten bei der Behandlung und im Umgang mit dem Thema "KI" die Leitlinien des Medienrats zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus beachtet werden:

Die beantragten Projekte sollen mindestens eine der folgenden Vorgaben erfüllen:
• Entwicklung eines neuen Formats oder einer Produktion mit besonders innovati-vem Charakter
• Entwicklung einer neuen, crossmedialen Produktion oder eines Formats
• Entwicklung eines Formats, in dem unter Einbeziehung neuer Technologien eine besondere Interaktion mit den Zuhörenden/Zuschauenden stattfindet
• Entwicklung eines Formats, mit dem neue spezifische Zielgruppen angesprochen oder neue Communities gebildet werden können.

Förderfähig sind zudem Social Media-Inhalte, die sich auf Audio- oder Bewegtbildinhalte in den lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen beziehen und crossmedial verbreitet werden.

Besondere Berücksichtigung können auch innovative Projekte oder Weiterentwicklungen finden, die sich programmlich auswirken und die auch von anderen Anbietern genutzt werden können.

Sowohl lokale Formate als auch gemeinsame, gebietsübergreifende Formate sowie Kooperationen
mit anderen Anbietern/Organisationen/technischen Dienstleistern sind möglich.
Bereits durch die BLM-Programmförderung geförderte Programme sind von der Förderung
ausgeschlossen. Innovative Weiterentwicklungen dieser Programme in andere, z.B.
digitale Bereiche, sind jedoch förderfähig.
Lokale/regionale und landesweite Fernsehangebote können nur gefördert werden, sofern es sich beim beantragten Projekt nicht um ein bereits nach Art. 23 BayMG betrautes Angebote handelt. Eine innovative Weiterentwicklung des nach Art. 23 BayMG betrauten Angebots, die über den Betrauungsgegenstand hinausgeht, ist hingegen möglich.

1.3. Zuwendungsempfänger:

Zuwendungsempfänger können nur sein:
• Genehmigte oder genehmigungsfähige Anbieter, Anbietergemeinschaften oder -
gesellschaften von Hörfunk- und Fernsehangeboten nach dem Bayerischen Mediengesetz, die über eine von der Landeszentrale erteilte Zuweisung von Übertragungskapazitäten verfügen.
• Zulieferer von Spartenprogrammen, die Programmteile zu den Programmen vorgenannter Anbieter oder sonstigen von der Landeszentrale genehmigten Anbietern
zur Verfügung stellen.
• Sonstige nach dem Bayerischen Mediengesetz genehmigte Anbieter, Anbietergemeinschaften oder -gesellschaften von Hörfunk- und Fernsehangeboten mit lokaler/regionaler und landesweiter Ausrichtung in Bayern.
• Anbieter, Anbietergemeinschaften oder -gesellschaften gem. Art. 26 BayMG genehmigungsfreier Hörfunk- und Fernsehangebote mit lokaler/regionaler und landesweiter Ausrichtung in Bayern, deren Verbreitung bei der Landeszentrale angezeigt wurde.

1.4. Förderzeitraum

Förderzeitraum ist das Kalenderjahr 2025. Mit dem Vorhaben darf vor Zusage der Förderung (mittels Bescheid) oder vor der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht begonnen werden

1.5. Fördermodalitäten

1.5.1. Art der Förderung

Die Mittel werden als Projektförderung in Form eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung (Anteilsfinanzierung) gewährt.

1.5.2. Höhe der Förderung

Die Gesamtfördersumme, die zur Verfügung steht, wird bis 31. Dezember 2024 festgelegt. Sie beträgt voraussichtlich 50.000 EUR. Jedes Projekt, das eine Förderzusage erhält, kann anteilig mit einem Festbetrag auf Basis der projektbezogenen Kosten gefördert werden, wobei mindestens 33 Prozent als Eigenleistung einzubringen sind. Ein Projekt kann maximal mit der zur Verfügung stehenden Gesamtfördersumme gefördert werden. Die Förderquoten können je nach Einstufung des Projekts durch den Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte des Medienrats bezüglich Eigenständigkeit und Aufwand der Umsetzung unterschiedlich ausfallen.

1.5.2. Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Kosten sind die Aufwendungen, die im Förderzeitraum unmittelbar für die Herstellung des Förderangebotes entstehen. Diese Kosten umfassen die durch die Herstellung des Förderangebotes veranlassten Einzelkosten (direkte Kosten) sowie die der Herstellung des Förderangebotes zuzurechnenden Gemeinkosten (indirekte Kosten). Unbare Eigenleistungen in Form von Eigenarbeit oder Arbeit ehrenamtlich Tätiger steht Kosten gleich und kann mit einem Betrag von 12,00 Euro pro Stunde bewertet werden.

1.5.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten, die das übliche Maß von vergleichbaren Hörfunk- oder Fernsehproduktionen erheblich überschreiten.

Nicht zuwendungsfähig sind Leitungs- oder Satellitenkosten für die Zulieferung des Programmes, von Programmteilen zum Sender oder zur Einspeisung ins BK-Netz sowie technische Übertragungs- und Verbreitungskosten. Kosten sind auch insoweit nicht zuwendungsfähig, als sie durch sonstige direkte Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand finanziert werden.

2. Verfahren

2.1. Anträge

2.1.1. Antragstellung und Frist

Anträge auf Innovationsförderung sind bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien Landeszentrale), Heinrich-Lübke-Straße 27, 81737 München, zu stellen. Die Anträge sind auf dem von der Landeszentrale in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Antragsformular auf der Webseite www.blm.de einzureichen. Pro Antragsteller können maximal zwei Anträge auf Innovationsförderung gestellt werden.

Als Einreichungsfrist für die Anträge auf Innovationsförderung hat die Landeszentrale den 04. November 2024 festgesetzt.

2.1.2. Angaben

Unter anderem werden folgende Angaben abgefragt:

  • ausführliche und umfassende inhaltliche Projektbeschreibung
  • Zeitplan
  • Kostenkalkulation für die Erstellung des Formats (und weitere Online-/Social Media-Verwertung)
  • Finanzierungsplan, der die Gesamtfinanzierung nachweist
     

2.1.3. Formfehler

Fehlen Angaben oder Unterlagen zum Antrag nach Nr. 2.1.2., so gilt dieser als nicht gestellt, wenn Antragstellende die fehlenden Angaben und Unterlagen nicht bis zur Antragsfrist gem. Nr. 2.1.1. nachreichen; darauf wird in der Bekanntmachung nach Nr. 2.1.1. hingewiesen. Sonstige unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern Antragstellende sie trotz einer mit Frist versehenen Aufforderung nicht vervollständigen.

2.1.4. Prüfung

Die Landeszentrale prüft die eingereichten Anträge auf ihre Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit. Im Einzelfall können weitere Darlegungen und Nachweise verlangt werden.

2.2. Entscheidung über die Förderanträge

Über die Förderbewilligung entscheidet der Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte des Medienrates. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Hinsichtlich des Gesamtumfangs der Zuschussbewilligungen sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel maßgeblich.

2.3. Zuwendungsbescheid und Auszahlung

2.3.1. Zuwendungsbescheid

Die Landeszentrale erlässt den Zuwendungsbescheid und wickelt die Vergabe der Mittel ab.

2.3.2. Auszahlung

Die Fördermittel werden zu Beginn des Projekts nach der Förderzusage ausbezahlt.

2.4. Verwendungsnachweise

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des Förderzeitraums gegenüber der Landeszentrale zu führen und muss enthalten:

a.) Abschlussbericht des geförderten Anbieters mit programmlicher Beschreibung des Projektes: Vorhaben, Verlauf, Ergebnis

b.) Audio- bzw. Bewegtbild-Mitschnitte der entstandenen Formate oder sonstige geeignete Dokumentationen, Direktlinks zu den Produktionen auf den entsprechenden Plattformen, Social Media-Aktionen etc.

c.) Wirtschaftlicher Verwendungsnachweis mit Aufführung der entstandenen Kosten für das Projekt und einem zahlenmäßigen Nachweis durch Einnahmen-/Ausgaben-Aufstellung

Sofern und soweit das Projekt nicht umgesetzt werden kann, behält sich die Landeszentrale vor, den Förderbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Fördermittel sind zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49 a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.