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Ausschreibung

Bekanntmachung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 22.12.2025

Zuweisung digital-terrestrischer Übertragungskapazitäten in dem zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Schwaben 10A, Mittelfranken 8C und Oberfranken 10B


Anlage 1: Programmlicher Fragebogen

Anlage 2: Formular „Erklärungen des Anbieters“
 

A.

Wichtige Hinweise

  1. Dieser Ausschreibungstext enthält:
  • die Grundlagen der Bekanntmachung,
  • die Mindestanforderungen, formelle Kriterien und Auswahlkriterien einer Bewerbung,
  • Hinweise zum Versorgungsgebiet und den Übertragungskapazitäten,
  • Hinweise zu den technischen Details und Kosten sowie
  • Hinweise zum Organisationsverfahren.

  1. Die Landeszentrale verweist auf den programmlichen Fragebogen (Anlage 1) sowie das Formular „Erklärungen des Anbieters“ (Anlage 2). Es wird empfohlen, sowohl den programmlichen Fragebogen als auch das Formular „Erklärungen des Anbieters“ zu nutzen, um sicherzustellen, dass Bewerber alle Angaben zu den relevanten Auswahlkriterien machen. Hieraus erwachsen aber keine Ansprüche. Bewerber können darüberhinausgehende Angaben machen.

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landeszentrale die Zuweisungsentscheidung bezüglich programmlicher Angaben mit entsprechenden rechtsverbindlichen Nebenbestimmungen verbinden wird.

  1. Die Landeszentrale empfiehlt, den gesamten Ausschreibungstext sowie die dort in Bezug genommenen Normen und Anlagen sorgfältig zu beachten.

B.

Grundlagen der Bekanntmachung

  1. Gem. Artt. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Hs. 2, 27 BayMG ist die Landeszentrale für die Zuweisung technischer Übertragungskapazitäten zuständig. Um das Recht auf chancengleichen Zugang aller interessierten Anbieter zu gewährleisten, erfolgt die Zuweisung gem. Art. 28 BayMG i.V.m. §§ 5,6 und 19 RfS im Ausschreibungsverfahren.

  1. Anbieter- und Meinungsvielfalt gem. Art. 4 BayMG ist vorrangiges Ziel der Landeszentrale.

  1. Mit dem Europäischen System Digital Audio Broadcasting (DAB) mit der Marktbezeichnung Digital Radio nach EUREKA 147 und der ETSI-Spezifikation ETS 300401 wurde ein digitales terrestrisches Übertragungssystem entwickelt, das insbesondere bei mobilem Empfang neben einem störungsfreien Empfang von Hörfunkprogrammen auch die Übertragung von programmbegleitenden Informationen bzw. Daten gewährleistet. Der ursprüngliche Standard wurde um die Standards DAB+ und DMB erweitert (DAB­Systemfamilie).

  1. Auf Basis der Infrastrukturvereinbarung zwischen dem Bayerischen Rundfunk (BR), der Landeszentrale und der Bayern Digital Radio (BDR) wurde ab Mitte 2017 der Betrieb und die Nutzung der DAB-Netze in Bayern neugestaltet.

  1. Im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Schwaben 10A, Mittelfranken 8C und Oberfranken 10B steht jeweils eine DAB-Kapazität von 54 Capacity Units (CU) zur Verfügung. Damit kann bei Nutzung des Standardfehlerschutzes PL EEP 3A eine Nettodatenrate von jeweils 72 kbit/s erreicht werden. Für dieses Netz kann auch der etwas schwächere Fehlerschutz PL EEB 3B genutzt werden. Mit diesem Fehlerschutz kann eine Nettodatenrate von 96 kbit/s erreicht werden. Die Landeszentrale schreibt aufgrund ihrer Konzeptverantwortung alle hier gegenständlichen DAB-Netze als zusammenhängendes Verbreitungsgebiet aus. Eine Auseinanderschaltung des Angebots der positiv beschiedenen Bewerberin oder des Bewerbers wird nicht möglich sein und im Bescheid untersagt. Ebenfalls darf Werbung nicht auseinander geschaltet werden.

  1. Die Kapazität im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Schwaben 10A, Mittelfranken 8C und Oberfranken 10B steht ab dem 01.07.2026 für die Nutzung zur Verfügung. Die Aufschaltung des Angebots muss spätestens zum 01.10.2026 erfolgen.

  1. Das medienrechtliche Versorgungsgebiet, welches im Bescheid bindend durch die Landeszentrale festgelegt wird, sind die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Oberbayern und Schwaben.

  1. Die Übertragungskapazitäten werden befristet auf bis zu zehn Jahre zur Nutzung ausgeschrieben. Die Zuweisungsdauer im Einzelfall steht im Ermessen der Landeszentrale.

  1. Im Übrigen wird auf D. bzgl. der Einzelheiten zum Versorgungsgebiet und zur Technik sowie auf E. bzgl. der Bereitstellung der Technik und der Kosten verwiesen, die Bestandteil der Zuweisung sind.

C.

Mindestanforderungen, formelle Kriterien und Auswahlkriterien

Die Landeszentrale schreibt die Nutzung verfügbarer terrestrischer Übertragungskapazitäten im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Schwaben 10A, Mittelfranken 8C und Oberfranken 10B für die digitale terrestrische Verbreitung eines Hörfunkangebots im DAB-Standard nach folgenden Maßgaben und Auswahlkriterien aus:

  1. Mindestanforderungen

    1. Bewerber müssen verbindlich angeben, wie viel Prozent auf das Wortprogramm und wie viel Prozent auf das Musikprogramm im geplanten Angebot entfallen und wie viel Prozent des Wortprogramms sich pro Sendestunde, auf das unter Lit. B. Ziff. 7. näher bezeichnete Versorgungsgebiet beziehen. Diese Angaben müssen nachvollziehbar dargelegt werden, dass der Landeszentrale eine Prüfung des Bezugs zum Versorgungsgebiets nach Lit. B. Ziff. 7. möglich ist.

Die Landeszentrale empfiehlt die Nutzung des programmlichen Fragebogens.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Landeszentrale die Zuweisungsentscheidung mit entsprechenden rechtsverbindlichen Nebenbestimmungen verbinden wird.

    1. Der Antrag muss die Anforderungen des § 5 Abs. 2 RfS erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass dies nur für die Erfüllung der formellen Mindestanforderungen gilt. Für den Fall, dass eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erforderlich ist, können ausführlichere Angaben gem. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RfS zu einer vorrangigen Bewertung führen. Der Fragebogen zu den medienwirtschaftlichen Kennzahlen kann unter der E-Mail-Adresse kennzahlen@blm.de angefordert werden.

Erforderlich nach § 5 Abs. 2 RfS ist unter anderem

  • die exakte Firmierung des Antragstellers bzw. Anbieters sowie die aktuellen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse,
  • eine Programmbeschreibung mit Programmschema,
  • die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und 6 RfS erforderlichen Zusicherungen, d.h.
  • Zusicherung des Besitzes oder rechtzeitigen Erwerbs aller notwendigen Rechte für die Programmbeiträge und deren Verbreitung, insbesondere Verwertungs- und Leistungsschutzrechte,
  • Zusicherung der Einhaltung der Programmgrundsätze des Art. 5 BayMG, der Auflagen der Landeszentrale und der vom Medienrat erlassenen Programmrichtlinien und
  • die Darlegung der geplanten oder vorhandenen personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programmangebots sowie Darstellung der finanziellen Planung für die Gewährleistung des Programmangebots (zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit sollte ein Fragebogen zu den medienwirtschaftlichen Kennzahlen in Form einer Excel-Tabelle bei der Landeszentrale angefragt werden).

Die aktuelle Fassung der Rundfunksatzung (RfS) finden Sie auf der Website der Landeszentrale unter: BLM - Satzungen/Geschäftsordnungen.

    1. Bewerber müssen den Anforderungen der Artt. 24, 25 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 BayMG entsprechen.

    1. Es muss zu erwarten sein, dass die Gesamtheit der im Versorgungsgebiet Land Bayern empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Bewerbers den Erfordernissen der Ausgewogenheit, Meinungsvielfalt und Informationsvielfalt nach Art. 4 BayMG genügen wird.

    1. Bewerber müssen die Bereitschaft verbindlich erklären, dass sie sich für die Steigerung der DAB-Endgerätepenetration engagieren und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell an bayernweiten Marketingmaßnahmen beteiligen.

    1. Bewerber müssen erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, den Sendebetrieb zu gewährleisten.

    1. Bewerber müssen verbindlich erklären, dass sie zur Nutzung der Übertragungswege und Kostenübernahme eine vertragliche Vereinbarung mit der „Bayerische Medien Technik GmbH“ (bmt) abschließen.

  1. Zusätzliche Anforderungen

Bewerben sich mehrere Bewerber gemeinsam mit einem Hörfunkangebot, kommt eine Zuweisung nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Bewerber und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt erwartet werden kann.

  1. Auswahlkriterien

Gehen mehrere Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach Lit. C. Ziff. 1. und 2. dieser Ausschreibung erfüllen, bei der Landeszentrale ein, so finden die Auswahlkriterien nach § 19 RfS ohne den Verweis auf Art. 26 Abs. 1 S. 3 BayMG und nach Art. 27 Abs. 2 BayMG Anwendung. Diese sind:

  1. Örtlicher Bezug des Angebots zum Versorgungsgebiet

Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung ist unter anderem auch, ob und in welchem Umfang ein Bewerber redaktionelles Wortprogramm plant, das sich inhaltlich auf das ausgeschriebene Versorgungsgebiet bezieht.

Die Landeszentrale empfiehlt die Beachtung des programmlichen Fragebogens (Anlage 1).

  1. Erbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten

Die Landeszentrale empfiehlt die Beachtung des programmlichen Fragebogens (Anlage 1).

  1. Personelle, organisatorische, technische und finanzielle Ausstattung zur Sicherstellung der Durchführung des beabsichtigten Angebots

Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit sollte der medienwirtschaftliche Fragebogen (s. Lit. C. Ziff. 1. b.) genutzt werden. Darüberhinausgehende Angaben sind möglich.

  1. Beiträge zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme

Zur Beurteilung sind insbesondere Angaben zu machen, inwieweit das geplante Programm des Bewerbers bezüglich des Formats einen Vielfaltsgewinn zur bestehenden Hörfunklandschaft im Versorgungsgebiet darstellt und inwieweit es sich von im Zeitpunkt der geplanten Aufschaltung von bestehenden, terrestrisch verbreiteten Angeboten in Bayern abgrenzt.

Für die Beurteilung ist auch relevant, ob und inwieweit das vom Bewerber geplante Musikangebot neue Zielgruppen anspricht und zur Radionutzung motivieren kann. Darüber hinaus beurteilt die Landeszentrale im Rahmen der von den Bewerbern geplanten Programmgestaltung, inwieweit diese innovative Hörfunkkonzepte einbezieht oder umsetzen will und ob sich der jeweilige Bewerber durch Vermarktung über die „BLW Bayerische Lokalradio-Werbung GmbH“ (BLW) an dem Bayerischen Solidarmodell beteiligen will. Diese Programme sind positiv im Sinne einer Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet zu berücksichtigen.

Die Landeszentrale empfiehlt die Beachtung des programmlichen Fragebogens (Anlage 1).

Auch diesbezüglich wird die Landeszentrale im Zuweisungsbescheid die gem. Lit. C. Ziff. 3. lit. a. bis d. gemachten Angaben der Bewerber durch rechtsverbindliche Nebenbestimmungen absichern.

D.

Versorgungsgebiet, Übertragungskapazitäten
 

Die Landeszentrale schreibt jeweils eine Kapazität von 54 CU im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Schwaben 10A, Mittelfranken 8C und Oberfranken 10B zur Verbreitung eines Hörfunkangebots im DAB-Standard in Bayern aus. Es ist der Standardfehlerschutz PL EEP 3A oder der etwas schwächere Fehlerschutz PL EEP 3B zu verwenden. Abhängig vom Fehlerschutz kann eine Nettodatenrate von 72 kbit/s oder 96 kbit/s erreicht werden. Die Nettodatenraten beinhalten auch den Anteil für die Vorwärtsfehlerkorrektur (FEC), der ungefähr 10 % der Datenrate ausmacht.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Versorgungswerte im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Schwaben 10A, Mittelfranken 8C und Oberfranken 10B.

Durch die DAB-Netze Oberbayern-Schwaben 10A, Mittelfranken 8C und Oberfranken 10B (Basis: Fehlerschutz EEP 3A) wird nachfolgende Versorgung im medienrechtlichen Versorgungsgebiet erreicht.

Bezug: Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Oberbayern und Schwaben

Einwohner 9,627 Mio. (Stand 01.01.2023), Fläche 41.993 km²

Indoor*

98,9 % (Einwohner**)

Portabel outdoor*

99,8 % (Einwohner**)

Mobil*

98,7 % (Straßen***)

* Ermittlung beruht auf Prognosen

** Bevölkerung/Gemeindedaten mit dem Stand 01.01.2023 (Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik), Bevölkerungsrasterwerte (Quelle:Nexiga)

*** Das klassifizierten Straßennetzes Bayerns (INSPIRE WFS) enthält alle Europastraßen, Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen des Freistaates Bayern (Quelle: Bayerische Straßenbauverwaltung ‐ BAYSIS (www.baysis.bayern.de))

Derzeit besteht das zusammenhängende DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Schwaben 10A, Mittelfranken 8C und Oberfranken 10B aus 50 DAB-Sendeanlagen.

Weiterführende Informationen zu den aktuellen DAB-Angeboten im Versorgungsgebiet finden Sie im Internetangebot der Landeszentrale unter der Adresse www.blm.de oder unter www.dabplus.de.

E.

Bereitstellung von Technik und Kosten

Für die DAB-Kapazität mit den jeweils unter Lit. D. beschriebenen Merkmalen fallen folgende Kosten (ohne Programmheranführung) an:

  1. Für die DAB-Kapazitäten im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Oberbayern-Schwaben 10A, Mittelfranken 8C und Oberfranken 10B liegt der Preis bei EEP 3A oder EEP 3B pro CU derzeit bei € 315,01 je Monat. Für eine DAB-Kapazität von 54 CU liegt damit das monatliche Entgelt entsprechend bei € 17.010,54 (netto). Die Förderung richtet sich nach der Transformations-Anreiz-Förderung (TAF). Die Förderbedingungen der Transformations-Anreiz-Förderung (TAF) können der Website der Landeszentrale, abrufbar unter https://www.blm.de/files/pdf2/taf.pdf, entnommen werden.

  1. Eine verbindliche Förderaussage kann nur jährlich auf Grundlage eines gültigen Wirtschaftsplanes von der Landeszentrale abgegeben werden.

F.

Organisationsverfahren

Jede Bewerbung muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvoraus-setzungen nach dieser Ausschreibung sowie Art. 27 BayMG erforderlich sind. Die Landeszentrale kann nach Eingang der Bewerbung weitere Angaben und Unterlagen anfordern, die zur Beurteilung erforderlich sind.

Interessierte Bewerber werden aufgefordert, bis spätestens 03.02.2026, 23:59 Uhr, (Ausschlussfrist) eine verbindliche Bewerbung bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, Heinrich-Lübke-Str. 27, 81737 München, einschließlich aller Anlagen, einzureichen. Die Landeszentrale kann weitere Nachweise verlangen.

  1. Sämtliche Unterlagen können in Textform, d.h. z.B. auch ausschließlich digital per Mail über die E-Mail-Adresse Mail.Recht@blm.de, eingereicht werden.

  1. Den Fragebogen zu den medienwirtschaftlichen Kennzahlen senden Bewerber bitte direkt per Mail unter Bezugnahme auf die Bewerbung an kennzahlen@blm.de.

  1. Die Landeszentrale empfiehlt, sämtliche Dokumente passwortgeschützt zu übermitteln.

  1. Eine frühere Interessensbekundung, eine Bewerbung auf eine frühere Ausschreibung oder eine Stellung als sendender Anbieter, Spartenanbieter, Zulieferer oder sonstiger Beteiligter ersetzt nicht die Bewerbung und die strikte Einhaltung der o.g. Förmlichkeiten der Bewerbung im Rahmen dieser Ausschreibung.

  1. Angebote, die nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehen oder die Mindestvoraussetzungen nach Lit. C. nicht erfüllen, können nicht berücksichtigt werden.

  1. Für die Bearbeitung des Angebots wird ein Kostenvorschuss in Höhe von € 1.000,-   (i. W. eintausend Euro) erhoben. Dieser ist durch Überweisung auf das Konto der Landeszentrale bei der Bayerischen Landesbank, Nr. 20281 (BLZ 700 500 00), IBAN: DE33 7005 0000 0000 0202 81, BIC: BYLADEMMXXX, unter Angabe der Kosten-Nr. 30022 zu bezahlen. Die Bearbeitung des Angebots unterbleibt, solange der Kostenvorschuss nicht eingegangen ist.

München, den 22.12.2025

Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Dr. Thorsten Schmiege

Präsident

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