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Kinder beim Fernsehschauen

Beschwerden und Risikomonitoring

Die BLM ist für die von ihr genehmigten Rundfunkangebote (Fernsehen und Hörfunk) sowie die in Bayern ansässigen Anbieter von Telemedien (u.a. Internetangebote) im Hinblick auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zuständig.

Rundfunk: In der Aufsichtspraxis der BLM geht es vor allem um jugendschutz­relevante Sendungen im Fernsehen. Das kann von privaten lokalen bis zu bundesweiten Fernsehangeboten reichen, die in Bayern genehmigt sind. 

Telemedien: Telemedien umfassen Websites und Plattformen im Internet. Bei Websites ist die BLM in der Regel nur dann zuständig, wenn der Anbieter in Bayern sitzt. Das kann ein großes Unternehmen oder auch eine Einzelperson sein.

Die Plattformen (wie z.B. Twitch) beinhalten teilweise auch Rundfunk-Elemente. Besondere Vorschriften gelten bei Plattformen für Anbieter von Video-Sharing-Diensten

Wie prüft die BLM?

Beschwerden:

Zu jugendschutzrelevanten Inhalten in den elektronischen Medien erhält die BLM regelmäßig eine Vielzahl an Beschwerden und Hinweisen von Bürgerinnen und Bürgern oder auch von Institutionen. Sie werden sorgfältig geprüft. Die zentrale Frage dabei: Sind gesetzliche Jugend­schutz-Bestimmungen verletzt worden?

Gerade die Beschwerden aus der Bevölkerung bilden eine wichtige Grundlage für Risiko-Monitoring, präventive Tätigkeit sowie Prüf- und Aufsichtsverfahren. Bürgerbeschwerden sind ein wichtiger Gradmesser für das Werteempfinden in der Gesellschaft: Sie zeigen, dass Jugendschutz und Medienaufsicht in der Bevölkerung nach wie vor einen hohen Stellenwert haben.

Risiko-Monitoring:

Das BLM-Jugendschutzteam ermittelt auch selbst problematische Medieninhalte: Risiko-Monitoring kann aber nur in Stichproben erfolgen und sich nur auf ausgewählte Bereiche beziehen, insbesondere in Telemedien und bei Plattformen. Eine Rund um die Uhr-Beobachtung ist nicht möglich.

Gegenstand des Risiko-Monitorings bei Telemedien sind z. B. Mediatheken von TV-Sendern, Video-on-Demand- bzw. Streaming-Angebote oder Inhalte auf Video-Sharing-Plattformen von Anbietern im Zuständigkeits­bereich der BLM. Regelmäßig werden auch Medieninhalte zu bestimmten Themen im Rahmen der jährlichen Schwerpunktuntersuchung der Landesmedienanstalten einbezogen (vgl. auch Navigationspunkt Struktur & Vernetzung).

Vor allem Inhalte auf Plattformen (wie z.B. Twitch, YouTube) spielen im Risiko-Monitoring der BLM im Jugendschutz eine große Rolle. Die Besonderheit dabei: Plattformen beinhalten oft sowohl Telemedien- als auch Rundfunkinhalte. Näheres zum Thema Plattformen und Telemedien erfahren Sie unter hier

Zur Unterstützung im Risiko-Monitoring nutzt der BLM-Jugendschutz auch ein Tool mit Künstlicher Intelligenz (KI-Tool). Die Pilotphase ist noch nicht beendet.

Was macht die BLM bei Problemfällen?

Fallen bei der Prüfung von Medieninhalten mögliche Verstöße gegen den JMStV auf, wird die BLM tätig. Abhängig vom jeweiligen Fall werden entweder präventive Verfahren gewählt oder es kommt zu Aufsichtsver­fahren mit Maßnahmen.

Es gibt aber auch Verstöße, bei denen die BLM keine Handlungs­möglich­keiten hat. Das kommt vor allem im Online-Bereich vor, z. B. wenn die verantwortlichen Anbieter nicht ermittelt werden können oder im Ausland sitzen und nicht kooperieren.

Präventive Verfahren

Bei präventiven Verfahren weist die BLM die Anbieter – in der Regel die Jugendschutzbeauftragten – auf mögliche JMStV-Verstöße hin und benennt Lösungsmöglichkeiten. Ziel ist die freiwillige und schnelle Umgestaltung der Angebote.

Präventive Verfahren niedrigschwellig und schneller als Aufsichtsver­fahren. Sie eignen sich aber nur bei Anbietern, die grundsätzlich bereit sind, die Beratungsleistung der BLM anzunehmen und freiwillig Jugendschutzmaßnahmen umzusetzen.

Aufsichtsverfahren

Reagieren die Anbieter nicht und bestehen die Verstöße weiter, leitet die BLM Aufsichtsverfahren ein. Mit Maßnahmen wie Bußgeldern oder Untersagungen markiert die Medienaufsicht exemplarisch Grenzen. Das kann auch über den Einzelfall hinaus Signalwirkung haben.

Aufsichtsverfahren brauchen Zeit: Sie müssen rechtstaatlichen Vorgaben genügen, gerichtsfest sein und mehrere Schritte durchlaufen. U.a. muss die BLM die betroffenen Anbieter zum vermuteten Verstoß schriftlich anhören. Außerdem muss die bundesweit zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) [verlinken auf KJM im Navigationspunkt „Struktur, Austausch und Vernetzung“] eingeschaltet werden. Die KJM entscheidet abschließend über Verstöße und Maßnahmen. Für die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen gegenüber den Anbietern ist dann wieder die BLM zuständig.

Mögliche Aufsichtsmaßnahmen sind:

  • Beschränkungen der Sendezeit (Rundfunk), d. h. die Ausstrahlung der Sendung zu einer späteren Uhrzeit;
  • Beanstandungen (Rundfunk und Telemedien);
  • Untersagungen (Telemedien), d. h. die Verbreitung von Angeboten nur noch mit Jugendschutzmaßnahmen – oder bei Unzulässigkeit überhaupt nicht mehr
  • Bußgelder (Rundfunk und Telemedien).