Als Medienplattformen bezeichnet man Anbieter, die Radio- und TV-Programme, rundfunkähnliche Telemedien oder Online-Presseerzeugnisse zu einem Gesamtangebot für die Nutzenden bündeln. Per Definition handelt es sich nur dann um eine Medienplattform, wenn sie (zumindest auch) Angebote Dritter aufnimmt. Beispiele für Plattformanbieter sind Kabelnetzbetreiber wie Vodafone, IPTV-Anbieter wie M-Net oder Streaming-Anbieter wie Amazon Prime Video, Joyn und andere.
Eine Benutzeroberfläche ist die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen. Sie dient der Orientierung der Nutzenden und hat erheblichen Einfluss auf die Auffindbarkeit der Inhalte. Auch Oberflächen von Smart-TVs sind in der Regel Benutzeroberflächen, da sie grundsätzlich ermöglichen, Medienplattformen zu bedienen.
Ziel der Regulierung
Ziel der Regulierung von Medienplattformen und Benutzeroberflächen ist es, Meinungs- und Angebotsvielfalt zu sichern und damit letztlich auch die freie Meinungsbildung zu gewährleisten.
Für Medienplattformen und Benutzeroberflächen gelten die Vorgaben des Medienstaatsvertrags, sofern das Angebot zur Nutzung in Deutschland bestimmt ist. Die meisten Vorgaben gelten erst ab einer gewissen Größe der Medienplattformen, bei sogenannten "infrastrukturgebundenen Medienplattformen" erst ab 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten und bei "infrastrukturunabhängigen Medienplattformen" erst ab 20.000 tatsächlichen täglichen Nutzenden.
Zuständig für die Aufsicht sowie die Anzeigen von Medienplattformen und Benutzeroberflächen ist die Landesmedienanstalt, in dem der Anbieter seinen Sitz hat. Sie müssen mindestens einen Monat vor ihrer Inbetriebnahme bei der zuständigen Landesmedienanstalt angezeigt werden. Ausländische Anbieter können sich aussuchen, bei welcher Landesmedienanstalt sie ihre Plattform anzeigen möchten.
Detaillierte Informationen gehen aus dem folgenden Merkblatt hervor:
Mit Ihrer Anzeige können Kosten verbunden sein. Diese können Sie der Kostensatzung der Landesmedienanstalten entnehmen: Kostensatzung.
Belegungsvorgaben (§ 81 (MStV)
Für infrastrukturgebundene Medienplattformen gelten Belegungsvorgaben. Anbieter dieser Medienplattformen müssen vor allem sicherstellen, sogenannte Must-Carry-Programme aufzunehmen. Dazu gehören Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, private Fernsehprogramme mit Regionalfenstern sowie regionale/lokale Programme.
Eine Übersicht über die bayerischen Lokal- und Regionalprogramme finden Sie in unserer Sendersuche.
Die Zugangsregulierung soll sicherstellen, dass für alle Anbieter von gleichartigen Rundfunkangeboten, rundfunkähnlichen Telemedien sowie Online-Presseerzeugnissen die gleichen Zugangsbedingungen zu den Plattformen gelten. Der Plattformbetreiber muss also einen diskriminierungsfreien Zugang sicherstellen (§§ 82, 83 MStV).
Für die Anbieter von Benutzeroberflächen gelten die Auffindbarkeitsvorgaben gemäß § 84 MStV. Benutzeroberflächen müssen ihren Nutzerinnen und Nutzern u.a. ermöglichen, mittels Suchfunktion diskriminierungsfrei nach Angeboten zu suchen.Die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten muss auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzenden individualisiert werden können. Bestimmte, durch den Medienstaatsvertrag vorgegebene Angebote, müssen darüber hinaus leicht auffindbar sein. Hierzu gehört vor allem der Rundfunk (Radio- und TV-Programme), der in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene einfach und schnell zu finden sein muss.
Bewegtbild- und Audioangebote sowie Telemedien, die einen besonderen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten (Public Value), sollen laut MStV auf Benutzeroberflächen ebenfalls leicht auffindbar sein. Alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen, geht aus den FAQs der Landesmedienanstalten hervor, die Sie in unserer Info-Spalte downloaden können.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: Public Value.
Medienplattformen und Benutzeroberflächen sind verpflichtet, transparent zu machen, nach welchen Grundsätzen Angebote Zugang zu ihrer Plattform erhalten. Außerdem müssen sie kenntlich machen, wie Inhalte auf der Benutzeroberfläche angeordnet und sortiert oder auch empfohlen werden. Die Transparenzangaben müssen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. So einfach wie mit einem Impressum Kontaktdaten zur Verfügung gestellt werden, sollen auch die Informationen zur Transparenz abgerufen werden können.
Die Landesmedienanstalten werden meistens aufgrund von Beschwerden tätig. Sie können Angebote jedoch auch von sich aus überprüfen. Verstöße können u.a. beanstandet, untersagt oder teilweise auch mit Bußgeldern geahndet werden.
Rechtliche Grundlagen
Mit der Satzung zur Konkretisierung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags über Medienplattformen und Benutzeroberflächen (MB-Satzung) konkretisieren die Landesmedienanstalten die Vorgaben des Medienstaatsvertrags für Medienplattformen und Benutzeroberflächen. Die MB-Satzung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten.
Sie steht in der Info-Spalte oben unter Rechtsgrundlagen zum Download zur Verfügung.
Bei der Medienplattform entscheidet der Anbieter, welche Angebote er aufnimmt. Das unterscheidet die Medienplattform vom sog. Medienintermediär, der grundsätzlich ein offenes Angebot darstellt, bei dem jeder die Möglichkeit hat, Inhalte einzustellen.
Wir empfehlen Ihnen das Merkblatt der Medienanstalten zur Abgrenzung von Medienintermediären und Medienplattformen.