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Werbeverbote

Bei der Gestaltung von Werbung sind nicht nur formale Kriterien wie die korrekte Kennzeichnung zu beachten, sondern auch gattungs-, themen- oder produktbezogene Vorgaben.

Hier erfahren Sie, welche Verbote bestehen: 

Politische Werbung

  • Im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) ist politische Werbung grundsätzlich unzulässig! Darunter fallen Inhalte Dritter, die zur Darstellung oder im Interesse parteipolitischer, gesellschaftspolitischer, sozialpolitischer oder vergleichbarer Ziele verbreitet werden.
  • Eine Ausnahme gilt für Wahlwerbung der teilnehmenden Parteien im Vorfeld von Wahlen. Die Parteien sind für die Inhalte ihrer Wahlwerbung selbst verantwortlich.
  • Für das Internet gilt: Politische Werbung ist in einfachen Telemedien (Websites, Blogs, statische Instagram-Beiträge etc.) möglich, wenn auf den Werbetreibenden/Auftraggeber eindeutig hingewiesen wird.

Glücksspiel

  • geworben werden darf nur für lizenzierte Glücksspielangebote (vgl. „Whitelist“ der Glücksspielbehörde)
  • für Online-Casinospiele darf nur zwischen 21:00 und 06:00 Uhr geworben werden; für Sportwetten gibt es keine zeitlichen Beschränkungen
  • Werbung für erlaubtes Glücksspiel darf nicht übermäßig oder irreführend sein oder sich an Minderjährige richten
  • aktive Sportlerinnen und Sportler dürfen nicht für Sportwetten werben
  • vor oder während einer Live-Übertragung ist auf dem übertragenden Kanal keine Werbung für Livewetten auf das Sportereignis erlaubt

Maßgeblich: Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens (GlüStV)

Alkohol

  • Werbung für Alkohol darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern
  • Werbung soll keinen missbräuchlichen oder übermäßigen Konsum von Alkohol zeigen oder diesen verharmlosen
  • Werbung für alkoholhaltige Getränke soll sich nicht an Kinder oder Jugendliche richten

Tabak

  • in TV, Radio und Online-Angeboten darf nicht für Tabakerzeugnisse geworben werden
  • auch Hersteller und Händler dürfen auf eigenen Websites, Online-Shops etc. Tabakerzeugnisse nicht werblich darstellen

Maßgeblich: Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG)

Nahrungsergänzungsmittel

  • die Zuschreibung einer Gesundheitswirkung von Lebensmitteln darf nur dann erfolgen, wenn die Aussagen für den jeweiligen Inhaltsstoff zugelassen sind
  • Angaben zur gesundheitlichen Wirkung bzw. zum Nährwert dürfen u.a. nicht mehrdeutig oder irreführend sein (z.B. Andeutung, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern kann)

Maßgeblich: Health Claims Verordnung Nr. 1924/2006 der EU

Mögliche Maßnahmen bei Verstößen gegen die Werberegeln:

  • Beanstandung gemäß § 109 Abs. 1 MStV
  • Untersagung gemäß § 109 Abs. 1 MStV
  • Bußgelder bis 500.000 € gemäß § 115 MStV
  • Widerruf der Lizenz gemäß § 108 Abs. 2 MStV