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Kabelbund

Weiterverbreitung

Weiterverbreitung ist die Ausstrahlung von rechtlich zulässig veranstalteten Rundfunkprogrammen zumeist in Kabelanlagen aber auch in IPTV-Netzen. Dabei werden Hörfunk- und TV-Programme weiterverbreitet, die bereits über eine Genehmigung zur Verbreitung (z.B. über Satellit, terrestrisch oder im Internet) verfügen. Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung in Kabelanlagen und IPTV-Netzen ist nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig.

Anzeigepflicht

Um ein Rundfunkprogramm in Kabelanlagen einspeisen zu dürfen, ist eine Weiterverbreitungsanzeige erforderlich. Art. 35 BayMG konstituiert für den Betreiber einer Kabelanlage in Bayern eine eigene originäre Anzeigepflicht. Der Betreiber der Kabelanlage muss der Landeszentrale demnach die Weiterverbreitung eines Programms einen Monat vor Beginn schriftlich anzeigen. 

Daneben ist - nach den Regelungen des Medienstaatsvertrags (MStV) - für bestimmte Fernsehprogramme (§103 Abs. 2 MStV) zusätzlich auch eine Weiterverbreitungsanzeige durch den Programmveranstalter oder den Anbieter der Medienplattform erforderlich.

Hat die Landeszentrale dem Programmveranstalter eine Genehmigung, z.B. eine Satellitengenehmigung, erteilt, ist eine Weiterverbreitung nach ordnungsgemäßer Weiterverbreitungsanzeige durch den Betreiber der Kabelanlage in bayerischen Kabelanlagen ohne weitere rechtliche Voraussetzungen zulässig.

Kanalbelegung

Unabhängig von den Fragen der Weiterverbreitung in Kabelnetzen stellen sich Fragen der Kanalbelegung. Nach welchen Regeln eingespeist wird, erfahren Sie unter dem Navigationspunkt „Kanalbelegung“.

Weiterverbreitung außerhalb Bayerns

Bezüglich der Voraussetzungen für die Weiterverbreitung des Programms in Kabelanlagen außerhalb Bayerns bitten wir Sie, sich an die Landesmedienanstalt des jeweiligen Landes zu wenden.