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Zulassungs-Modalitäten bundesweit

 Alles Wissenswerte rund um das Zulassungsverfahren haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Zulassungsverfahren, Dauer, Kosten

Zuständig für die Zulassung von Rundfunkprogrammen und für die Aufsicht ist in Bayern die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM). Im Übrigen ist die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in welchem der Veranstalter seinen (Wohn-)Sitz hat.

Nach dem Eingang eines Zulassungsantrags prüft zunächst die Landezentrale, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Punkte Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsunterlagen in dieser Rubrik).

Danach wird der Antrag der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vorgelegt, welche die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des Antragstellers nach § 53 MStV überprüft.

Hinweis für TV-Programme

Bei Fernsehprogrammen wird der Antrag außerdem der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zugeleitet, die die Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt prüft.

An die diesbezüglichen Entscheidungen der gemeinsamen Organe (ZAK, KEK) sind die anderen Organe der Landeszentrale gebunden. In programmlicher Hinsicht befasst sich zudem der Medienrat der Landeszentrale mit dem Vorhaben und entscheidet letztlich über dessen Genehmigung.

Für dieses Verfahren sind in der Regel drei Monate einzuplanen.

Zulassungsdauer

In Bayern wird die Rundfunkzulassung unbefristet erteilt.

Kosten

Die Rundfunkzulassung ist mit Kosten verbunden. Die entsprechenden Kosten gehen aus der Kostensatzung der Landesmedienanstalten hervor.


Veränderungen 

Veränderungen von maßgeblichen Umständen (z.B. Geschäftsführerwechsel, Veränderung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse) nach Antragstellung oder nach der Erteilung der Zulassung sind unverzüglich bei der Landeszentrale anzuzeigen. Programmliche Veränderungen (z.B. Veränderung des Programmschemas) bedürfen der Genehmigung der Landeszentrale.

 Voraussetzungen
  1. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Rundfunkzulassung zu erhalten?

Veranstalter von bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammen

  • müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 MStV),
  • dürfen die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren haben (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 MStV),
  • dürfen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MStV),
  • dürfen als Vereinigung nicht verboten sein (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 MStV),
  • müssen ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EEA) haben und gerichtlich verfolgt werden können (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 MStV),
  • müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstalten (§ 53 Abs. 1 Nr. 6 MStV).

  1. Was gilt für juristische Personen (z.B. GmbH)?

Die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 MStV müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

  1. Wer darf keine bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramme veranstalten?

Folgende (natürliche oder juristische) Personen dürfen keine bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramme veranstalten (§ 53 Abs. 3 MStV):

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bundesregierung, Ministerien, Behörden) mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen,
  • deren gesetzliche Vertreter (z.B. Bundeskanzler, Minister) und leitende Bedienstete (z.B. Staatssekretär),
  • politische Parteien und Wählervereinigungen,
  • Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens i.S.d. § 15 AktG zu den o.G. stehen (z.B. bundeseigene oder kommunale Unternehmen).

Diese Vorschriften gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend (§ 53 Abs. 3 Satz 3 MStV).

Angaben und Unterlagen

1. Angaben zum Antragsteller

a.) natürliche Personen:

  • Name
  • Geburtsdatum/-ort
  • Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Telefon-Nummer

b.) juristische Personen:

  • Firma
  • Anschrift/Sitz
  • Angaben zu den gesetzlichen/satzungsmäßigen Vertreter
  • E-Mail-Adresse
  • Telefon-Nummer
  • HR-/VR-Nummer (falls vorhanden)
  • Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bis zur natürlichen Person (ggf. als Anlage)

2. Notwendige Erklärungen des Antragstellers (ggf. als Anlage/n)

  • Erklärung nach § 53 MStV (siehe auch Formular)
    bei jur. Personen: der gesetzlichen/satzungsmäßigen Vertreter


  • Erklärung zur Einhaltung der programmbezogenen Anforderungen (siehe auch Formular):


​​​​​​​- Programmgrundsätze nach §§ 3 und 51 MStV
- Werbevorschriften der §§ 8 ff. MStV sowie der Werbesatzung der Landesmedienanstalten
- Vorschriften über den Schutz der Menschenwürde und der Jugend nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) sowie der Jugendschutzsatzung und der Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten
- Anforderungen an die Veranstaltung von Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen nach § 11 MStV und der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten

3. Angaben zum (geplanten) Rundfunkprogramm

  • Art des Rundfunkprogramms (Radio/Fernsehen)
  • Name des Rundfunkprogramms
  • (geplante) Verbreitungswege (Kabel, Satellit, Internet, DAB etc.)
  • (geplantes) Verbreitungsgebiet (ggf. zusätzlich zu Deutschland)
  • (ggf. geplante) programmliche Abweichungen für die Verbreitung im Ausland (z.B. Auseinanderschaltung von Werbung und/oder Programmstrecken)
  • Programmkategorie (Voll-/Spartenprogramm)
  • Programmbeschreibung inkl. Angabe zur Programmdauer (ggf. als Anlage)
  • Programmschema (ggf. als Anlage)
  • beantragte Zulassungsdauer (richtet sich nach Landesrecht)
  • Name und Anschrift des Programmverantwortlichen

4. Nur für Fernsehen: Angaben zum Jugendschutzbeauftragten nach § 7 JMStV

  • Name und Anschrift des Jugendschutzbeauftragten
  • Erklärung über fachliche Kompetenz
  • Erklärung über Weisungsfreiheit

5. Angaben zur wirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Lage

  • Wie viele Mitarbeiter/-innen werden beschäftigt und in welchen Positionen, insb. bei der Redaktion/Programmherstellung (Organigramm)?
  • Wie soll das Rundfunkprogramm finanziert werden (Werbung, Abonnements, Einspeiseentgelte etc.)?
  • Umsatzerwartungen/Business-Plan (für die beantragte Zulassungsdauer oder mind. 5 Jahre)

6. Welche weiteren Unterlagen sind vorzulegen?

  • Führungszeugnis des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
    ​​​​​​​(bei jur. Personen: der gesetzlichen/satzungsmäßigen Vertreter)
  • bei jur. Personen: Satzung/Gesellschaftsvertrag
  • bei jur. Personen: HR-/VR-Auszug
  • nur für Fernsehen: Vollständigkeitserklärung (siehe auch KEK-Formular)
  • ggf. Kooperationsverträge
  • ggf. Plattformverträge


Was gilt für zulassungsfreie Rundfunkprogramme?

Veranstalter von zulassungsfreien Rundfunkprogrammen

  • müssen alle Voraussetzungen des § 53 MStV außer Abs. 1 Nr. 1 (unbeschränkte Geschäftsfähigkeit), insbesondere die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 MStV, erfüllen;
  • müssen keinen Jugendschutzbeauftragten bestellen, solange das Rundfunkprogramm keine entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalte enthält;
  • können – bei Vorliegen der Voraussetzungen – ohne weitere Zwischenschritte mit der Ausstrahlung des Rundfunkprogramms beginnen.