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Medienrat: Berichte des Vorsitzenden / des Präsidenten

Bericht des Präsidenten

06.11.1997 | 11R 45

Die Medienpolitik wird z.Zt. geprägt durch die Grundsatzdiskussion über digitales Fernsehen nach dem beabsichtigten Zusammenschluß von Kirch, CLT/UFA und der Telekom. Die Diskussion geht im Wesentlichen um Fragen des chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugangs weiterer Veranstalter zu dieser neuen Entwicklung angesichts dieser grundsätzlichen Konstellation, die der beabsichtigte Zusammenschluß mit sich bringt, und zur Exklusivität der Nutzung von Sportrechten in dem sich stärker entwickelnden sogenannten Pay-Markt, auch zunehmend als Abonnementfernsehen oder Bezahlfernsehen bezeichnet. Dabei werden nachwievor zwei auseinanderzuhaltende Sachverhalte in der öffentlichen Diskussion durcheinander gemischt.

Zum einen geht es um die Fragen, die sich mit der Entwicklung eines neuen Bezahlfernsehens verbinden, neue Angebote, neue Zulassungen, neue Technik, Abrechnungssysteme, Kostenfragen usw. und zum anderen geht es um die Frage, wann und unter welchen Bedingungen die digitale Verbreitung von Fernsehangeboten an die Stelle der heute üblichen analogen Verbreitung tritt, also die analoge Verbreitung völlig ersetzt wird durch die neue digitale Technik. Dabei spielt in der medienpolitischen Diskussion zunehmend die Entwicklung in den Vereinigten Staaten eine Rolle, wie sich bei den Medientagen gezeigt hat. Es ist völlig unbestritten, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Falle einer Umstellung dieser Technik wie bisher auch zukünftig digital flächendeckend verbreitet werden muß. Darauf muß sich die Medienpolitik einstellen und in der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22.10.1997 wurde für diese Entwicklung vorsichtig ein Zeitraum von etwa 10 Jahren für realistisch gehalten. Ich denke, daß dies eher ein längerer Zeitraum sein wird. Jedenfalls beschäftigen sich die Länder mit dieser grundsätzlichen Veränderung der Verbreitungstechnik.

Von dieser technischen Entwicklung ist aber in der Grundsatzdiskussion die Frage zu trennen, wie jetzt auf der Basis der vorhandenen Technik digitale Angebote und Programme stattfinden können. Dabei spielen rechtliche, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte eine wichtige Rolle bis hin zu der Technik, die der Zuschauer selbst braucht, um digitale Angebote auf seinem analogen Fernsehgerät sehen zu können - hierzu ist die vielzitierte d-Box der jetzt verfügbare technische Weg, auf den sich alle Beteiligten verständigt haben.

Die Deutsche Telekom hat ihr Kabelnetz schon seit einiger Zeit für digitale Verbreitungen zusätzlich erweitert. Dieses sogenannte Hyperband ermöglicht im besten Fall 15 digitale Kanäle, wobei digitale Kanäle immer heißt derzeit etwa 6 bis höchstens 8 Verbreitungswege für Fernsehprogramme. Von diesem schon längere Zeit eingerichteten Hyperband können 13 Kanäle genutzt werden, weil zwei für zusätzliche analoge Verbreitungen wieder reanalogisiert wurden, wobei von den 13 Kanälen zwei Kanäle störanfällig sind. Hier muß erst in der praktischen Nutzung untersucht werden, wie weit ungestörte Ausstrahlungen über diesen Weg möglich sind. So bleiben z. Zt. 11 Kanäle übrig, die gesichert für digitale Angebote genutzt werden können. Von diesen 11 Kanälen erhalten nach bundesweiter Abstimmung zwischen den Landesmedienanstalten und mit voller Zustimmung der Beteiligten und der Politik DF1 vier Kanäle, Premiere Digital einen Kanal, MultiThématiques und andere einen weiteren Kanal und der öffentlich-rechtliche Rundfunk drei Kanäle. Ein Kanal ist für ein Ausländerpaket vorgesehen, ein Kanal ist reserviert für lokale/regionale Angebote - ein Punkt, den wir in der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten für außerordentlich wichtig halten, um die Entwicklungschancen im lokalen/regionalen Bereich nicht zu verbauen. Damit sind die sicher verfügbaren Kanäle vergeben.

Wir haben aber weitere Anträge, die angekündigt sind und damit zeichnet sich wiederum eine Engpaßsituation ab, die nur durch weiteren Ausbau der Netzbetreiber behoben werden kann. Die Diskussionen über kurzfristig verfügbare hunderte von Kanälen wie sie in der Politik zeitweilig geführt wurden, stehen hier in einem krassen Gegensatz zur heutigen Realität.

Im Zusammenhang mit der Nutzung des Hyperbandes und der Verbreitung der genannten Angebote, gibt es die zunehmende Auseinandersetzung, ob solche digitalen Programme jetzt schon auf der Basis der landesrechtlichen Versuchsklauseln verbreitet werden dürfen. Dies war auch Gegenstand der Beratungen im Kreise der Direktorenkonferenz und der Gesamtkonferenz. Zur Zeit wird nun die getrennte Verbreitung von DF1 und Premiere Digital auf einer jeweiligen eigenen Rechtsgrundlage - DF1 in Bayern versuchsweise zugelassen, Premiere Digital in Hamburg versuchsweise zugelassen, - heftig kritisiert mit dem Hinweis, hier würde der beabsichtigen Kooperation vorgegriffen und die bundesweite Zulassung, die ja beantragt ist, vorweggenommen. Genau dies ist nicht die Position der Gemeinschaft der Landesmedienanstalten, die im Gegenteil solche Versuche für mit dem Rundfunkstaatsvertrag vereinbar hält. Es bleibt ja der Entscheidung jedes einzelnen Landes überlassen, auf der Grundlage des geltenden Landesrechts solche Versuche durchzuführen und versuchsweise solche Programme zu verbreiten. Heute sieht die Situation wie folgt aus: DF1 und Premiere Digital und demnächst MultiThématiques, ZDF und ARD, können versuchsweise verbreitet werden: in Bayern - frühzeitige Entscheidungen des Medienrats haben dies ermöglicht, - in Rheinland-Pfalz, Hamburg, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Die Verbreitung erfolgt entweder auf der Basis einer originären Versuchszulassung befristet in der Regel bis Mitte nächsten Jahres oder als Weiterverbreitungsgenehmigung.

Gegen eine solche, die Versuchsklauseln ausschöpfende Entscheidung der Landesmedienanstalten hat sich vehement die Kommission zur Ermittlung von Konzentrationsfragen im Medienbereich gewehrt, weil die versuchsweise Verbreitung präjudizierende Wirkung auf die Dauerzulassung habe, die erst von der KEK geprüft werden müsse. Völlig außer Acht gelassen wird in diesem Zusammenhang, daß auch ARD und ZDF, die sich nunmehr beide mit Kirch, CLT/UFA und der Telekom über das technische Konzept verständigt haben, ebenfalls nur versuchsweise ihre digitalen Angebote einbringen können und dieses auch nur nach dem jeweiligen Landesrecht, so der Beschluß der Ministerpräsidenten der Länder vom 20.03.1997. Wer also gegen private Versuche ist, muß sich auch gegen öffentlich-rechtliche Versuche aussprechen und blockiert damit die gesamte Entwicklung. Ich denke, daß die massive öffentliche Kritik der KEK, an der Politik der Gemeinschaft der Landesmedienanstalten eine ganz andere Ursache hat. Die KEK betrachtet offensichtlich diese Situation als willkommene Gelegenheit deutlich zu machen, daß sie sich als eine Art zentraler Oberinstanz in medienpolitischen Grundsatzfragen fühlt und erstmal gefragt werden möchte, bevor solche Entscheidungen getroffen werden.

Diese Offensive der KEK wird sicherlich da und dort auch politisch unterstützt.Bereits im Juli dieses Jahres hat der Sächsische Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf die neu geschaffene KEK, ich zitiere aus einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 10.07.1997, für einen ersten Schritt einer bundesweiten Regelung durch die Länder gehalten, der im zweiten eine Bundesbehörde folgen müßte. In diesem Zusammenhang haben wir es sehr bedauert, daß der Medienratsvorsitzende in Berlin, Herr Prof. Benda mit entsprechender öffentlicher Begleitmusik vor der letzten Gesamtkonferenz die KEK um Auskunft gebeten hat, ob digitale Versuche nach Meinung der KEK überhaupt zulässig sind. Die KEK hat diese Steilvorlage aufgegriffen und sich in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Ich denke wir müssen hier aufpassen, daß nicht das entsteht, was nicht politischer Konsens bei der Schaffung der KEK war, nämlich eine zentrale Entscheidungsinstanz. Die KEK ist nämlich nach ihrer Konstruktion nur ein Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt im konkreten Entscheidungsfall.

Besonders verwunderlich ist, daß die KEK öffentlich die Vorlage des Zulassungsantrages von der BLM und der Hamburgischen Landesmedienanstalt verlangt, obwohl dieser Antrag noch nicht vollständig ist, es fehlen wichtige Unterlagen. Wir müssen zudem in beiden Landesmedienanstalten eine entsprechende Aufbereitung des Antrages vornehmen, wie die KEK das von uns erwartet. Besonders erstaunlich ist, daß die KEK eine ganze Reihe von Vorlagen bereits zur Bearbeitung bekommen hat, darüber aber kein Wort redet, sondern stattdessen Anträge anmahnt, die ihr noch gar nicht zugeleitet werden können. Ich habe hier eine Liste aller Vorlagen der Landesmedienanstalten an die KEK, das sind insgesamt 12 Anträge. Vier dieser Anträge und zwar ganz einfache Fälle, sind inzwischen entschieden. Dazu gehört der heute auch auf der Tagesordnung stehende Zulassungsfall MultiThématiques. Wichtige Grundsatzfälle werden aber nicht abschließend bearbeitet. So zum Beispiel die Vorlagen zu ProSieben, zu SAT.1 zu VOX und zu RTL. Überall geht es um Fragen von gesellschaftsrechtlichen Änderungen und ihre konzentrationsrechtliche Bewertung.

Besonders bemerkenswert ist, daß der KEK auch eine Vorlage übermittelt worden ist, zur Fusion CLT/UFA, die RTL, RTL 2, VOX und Super RTL betrifft, also eine ganze Reihe von Veranstaltern, an denen diese beiden Gesellschaften getrennt beteiligt waren und auch diese Vorlagen offensichtlich nicht abschließend bearbeitet sind. Dazu kommt, daß die Mahnung an uns unverzüglich die Anträge vorzulegen mit einer Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages begründet wird, die der KEK-Vorsitzende in Reden und Diskussionen immer nur halb zitiert, nämlich nur in dem Teil, wo die unverzügliche Vorlage, vorgeschrieben ist. Im anderen Teil der einschlägigen Bestimmung ist aber davon die Rede, daß zunächst von den zuständigen Landesmedienanstalten geprüft werden muß, ob es andere Zulassungshindernisse gibt. Diese Prüfung z.B. weil das Programm prinzipiell gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen könnte oder andere Fragen muß in der vom Staatsvertrag vorgeschriebenen Abstimmung mit den Landesmedienanstalten vorab erfolgen.Es liegt auch im Interesse der KEK, daß sie nur Anträge im Hinblick auf konzentrationsrechtliche Fragen bearbeitet, die überhaupt zulassungsfähig erscheinen. Ich denke, wir sind hier in einer wichtigen, weichenstellenden Situation, was die föderale Struktur unserer Medienaufsicht anbetrifft und wir müssen wachsam bleiben, damit hier nicht schleichend zentralistische Entscheidungsinstanzen entstehen, die im Widerspruch zu unserer föderalen Struktur und der Aufgabenstellung der BLM in Bayern sind.